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Inkassodienst
Gesetz / Verzug
Gerät ein Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist er verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Einzelheiten regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 286 fortfolgende.
Wir wollen hier kurz und knapp die aktuelle rechtliche Lage darstellen:
- Die Rechnung wird mit Zugang fällig, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen sind oder sofern in der Rechnung keine Zahlungsfrist gesetzt ist.
- Schuldner geraten in Verzug, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung erhalten und nicht bezahlen. Es ist also nicht mehr vorausgesetzt, dass die Rechnung etwa 30 Tage vor Fälligkeit zugegangen sein muss!
- Wenn Ihre Leistung der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit Ihres Kunden zuzuordnen ist, gerät dieser auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung gezahlt hat. Es bedarf in diesem Fall also keiner Mahnung. Sie können aber mahnen, wenn Sie den Verzug schneller herbeiführen wollen!
- Diesen ohne Mahnung eintretenden Verzug können Sie auch dann herbeiführen, wenn Ihr Kunde ein Verbraucher ist. Das setzt aber voraus, dass Sie darauf in der Rechnung ausdrücklich hinweisen - z. B.: "Lieber Kunde, wir müssen darauf hinweisen, dass Sie mit der Zahlung dieser Rechnung spätestens in Verzug geraten, wenn Sie diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang bezahlt haben!" Dieser Hinweis ist aber nur sinnvoll, wenn man offene Forderungen nicht regelmäßig innerhalb eines Monats anmahnt.
Dies alles gilt nur für den Werkvertrag, so wie er im BGB geregelt ist. Wenn die VOB vereinbart ist (genau: die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B), dann gelten die darin getroffenen Regelungen:
- Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der Aufstellung fällig. Bei Nichtzahlung muss anschließend eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Mit deren Ablauf tritt Verzug ein.
- Die Schlusszahlung wird 2 Monate nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Wenn nicht innerhalb dieser Frist gezahlt wird, gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder einer Nachfristsetzung bedarf.
Diese Darstellung enthält nicht alle Einzelheiten der umfassenden gesetzlichen Regelung. In Zweifelsfällen sollten Sie sich an Ihren Rechtsanwalt wenden oder Informationen über uns, die Inkassostelle der Handwerkskammer Hamburg, einholen.
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