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Servicecenter/Handwerksrolle
Allgemeine Hinweise
Hier finden Sie einige Hinweise und Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle oder zur Eintragung in die Verzeichnisse der Handwerkskammer Hamburg
1. Nach dem Gesetz zur Ordnung für Handwerker (HwO) hat jede Handwerkskammer ein Register, die Handwerksrolle, zu führen. In die Handwerksrolle wird jeder Handwerker eingetragen, der eines oder mehrere der in der Anlage A der HwO aufgeführten 41 Handwerke vollständig oder teilweise ausübt. Die Eintragung in der Handwerksrolle schafft die Berechtigung das Handwerk auszuüben.
Voraussetzung für die Eintragunge eines Handwerks aus der Anlage A der HwO ist grundsätzlich die bestandene Meitsterprüfung. Es können aber auch dem Meistertitel gleichgestellte Qualifikationen in der einschlägigen Fachrichtung die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. Zu solchen Qualifikationen zählen:
• staatlich geprüfter Techniker
• Diplom Ingenieur
• Industriemeister
Die im jeweiligen Handwerk erforderliche Qualifikation muss der Betriebsinhaber nicht zwingend selbst erfüllen. Er kann auch eine Person einstellen, der diese Voraussetzungen erfüllt (sog. Technischer Betriebsleiter). Der Betriebsleiter muss dann im Betrieb dafür sorgen, dass die handwerklichen Tätigkeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden. Er muss persönlich die Arbeitsabläufe steuern, betreuen und überwachen. Auf eine schlichte Kontrolle des Arbeitsergebnisses darf er sich nicht beschränken. Die technische Betriebsleitung setzt die ständige Vertrautheit mit dem Betriebsgeschehen voraus. Dies ist nur gewährleistet, wenn der Betriebsleiter zu üblichen Arbeitszeiten auch tatsächlich vor Ort ist.
Die HwO unterscheidet weiterhin zwischen den 53 zulassungsfreien Gewerken der Anlage B1 und den 57 handwerksähnlichen Gewerben der Anlage B2.
Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Gewerbes beginnt oder beendet, muss dies zur Registrierung seiner zuständigen Handwerkskammer anzeigen.
Für die Handwerke der Anlage B1 und die handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B2 der HwO ist keine Qualifikation (Meistertitel bzw. vergleichbare Qualifikation) erforderlich. In den 53 Gewerken der Anlage B1 kann aber der Meistertitel als besonderes Gütesiegel freiwillig erworben werden.
2. Was wird eingetragen bzw. registriert?
• Neueintragungen / Registrierungen
• Änderung der bestehenden Eintragungen, z.B:
• des Firmennamens
• der Betriebsanschrift
• Änderung der Rechtsform Ihres Betriebes
• Gesellschafterwechsel
• Aus- und Eintritt Betriebsleiter
• Eröffnung einer Zweigstelle
• Aufgabe des Betriebes (Antrag auf Löschung)
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