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Servicecenter/Handwerksrolle
Selbständige Ausübung eines Handwerks
Was müssen Sie tun, wenn Sie sich im Handwerk selbsständig machen wollen? Hier einige Beispiele und Möglichkeiten
Beispiel: Karl Schindel ist angestellter Dachdeckermeister und möchte sich in Hamburg selbsständig machen. Er mietet sich in Hamburg-Barmbek eine kleine Werkstatt an, von wo aus er seinen Handwerksbetrieb führen möchte. (sog. Betriebsstätte).
1. Karl wendet sich an seine zuständige Handwerkskammer.
Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk ein selbständiger Handwerker seinen Betriebssitz hat (Liste der Handwerkskammern in Deutschland). In Hamburg gibt es eine Handwerkskammer, die für alle selbständigen Handwerker zuständig ist, die ihren Betriebssitz im Hamburger Stadtgebiet haben. Da Karl seine Betriebsstätte in Hamburg-Barmbek hat, ist die Handwerkskammer Hamburg zuständig.
2. Welches Handwerk will Karl selbständig ausüben?
Karl möchte das Dachdeckerhandwerk (Anlage A der HwO) selbständig ausüben. Für Handwerke aus der Anlage A müssen entsprechende Qualifikationen vorliegen, um der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle nachzukommen.
3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Vor Beginn der selbständigen Tätigkeit muss sich Karl in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Variante A) Karl ist Dachdeckermeister
Mit dem Meistertitel im Dachdeckerhandwerk verfügt Karl über die zur Eintragung in die Handwerksrolle erforderliche Qualifikation.
Karl muss dann noch folgende Unterlagen einreichen:
- ausgefüllter und vom Firmeninhaber unterschriebener Eintragungsantrag; bei Personengesellschaften (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft) von allen Gesellschaftern unterschrieben; bei Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer
- gültigen Personalausweis / Pass mit Meldebescheinigung
- Gesellenbrief (Original oder begl. Abschrift)
- Meisterbrief (Original oder begl. Abschrift)
Variante B) Karl führt keinen Meistertitel im Dachdeckerhandwerk
1. Möglichkeit: Karl stellt jemanden ein, der den Meistertitel oder eine vergleichbare Qualifikation im Handwerk hat. Erforderlich sind hierfür:
- ausgefüllter und vom Firmeninhaber unterschriebener Eintragungsantrag
- ausgefüllte und unterschriebene Betiebsleitererklärung
- Anstellungsvertrag mit dem Betriebsleiter
- gültigen Personalausweis / Pass mit Meldebescheinigung
- Qualifikationsnachweise des Betriebsleiters (z.B. Meistertitel im Originial oder in begl. Abschrift)
2. Möglichkeit: Karl lässt durch seine Handwerkskammer prüfen, ob er selbst oder ein zukünftiger Angestellter (Techn. Betriebsleiter) die Voraussetzungen für eine Ausnahmevorschrift der HwO erfüllt. Danach ist es bspw. möglich, dass die Handwerkskammer eine sog. Ausübungsberechtigung für einen Technischen Betriebsleiter erteilt, weil er im Handwerk einen Gesellenbrief hat, das Handwerk bereits sein 6 Jahren und davon 4 Jahre in leitetender Tätigkeit ausübt. Darüber sowie über weitere mögliche Ausnahmemöglichkeiten informieren die Mitarbeiter Ihrer Handwerkskammer Hamburg, Service- und Beratungsteam gerne in einem persönlichen Gespräch.
In diesem Fall mussen zusätzlich eingereicht werden:
• Nachweise über sämtliche Qualifikationen (z.B. Lehrgänge, Weiterbildungsmaßnahmen u.ä. im Original oder in beglaubigter Abschrift)
• ausgefüllter und vom Firmeninhaber unterschriebener Eintragungsantrag
Für Handwerke aus der Anlage B1 und B2 der HwO muss ebenfalls ein Eintragungsantrag gestellt und die Personalien durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres nachgewiesen werden. Die Vorlage von Qualifikationsnachweisen (z. B. Meisterbrief) ist nicht erforderlich.
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