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Meisterprüfung

Befreiungen

Befreiungen

Zulassungspflichtiges Handwerk

DER erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Fachschule (z. B. Staatliche Fachschule für Technik, Fachrichtung Elektrotechnik) kann den Anforderungen von Teilen der Meisterprüfung entsprechen und kann auf Antrag zur Befreiung von Prüfungsteilen/-fächern führen bzw. teilweise auf die Zeit der ggf. geforderten Berufstätigkeit angerechnet werden.

Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildereignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung wird auf Antrag vom Teil IV der Meisterprüfung befreit. Befreiungsanträge sind spätestens zwei Wochen vor Ablegung des letzten Prüfungsteils bei der Geschäftsstelle der Meisterprüfungsausschüsse einzureichen.

Von der Ablegung der Teile III und IV der Meisterprüfung ist befreit, wer die Meisterprüfung in einem anderen Handwerk bestanden hat.
Weitere Befreiungen von Prüfungsteilen sind möglich. Wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.

Zulassungsfreies Handwerk

Der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Fachschule kann den Anforderungen von Teilen der Meisterprüfung entsprechen und kann auf Antrag zur Befreiung von Prüfungsteilen/-fächern führen.

Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildereignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung wird auf Antrag vom Teil IV der Meisterprüfung befreit. Entsprechende Anträge sind spätestens zwei Wochen vor Ablegung des letzten Prüfungsteils bei der Geschäftsstelle der Meisterprüfungsausschüsse einzureichen.

Von der Ablegung der Teile III und IV der Meisterprüfung ist befreit, wer die Meisterprüfung in einem anderen Handwerk bestanden hat.
Weitere Befreiungen von Prüfungsteilen sind möglich. Wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.


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