Häufig gestellte Fragen zur Ausbildung (FAQs)
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FAQsHäufig gestellte Fragen

Auf viele Fragen rund um die Ausbildung finden Sie hier die Antworten. Für eine weitergehende Beratung steht Ihnen die Ausbildungsberatung gern zur Verfügung.



Wann und wie oft muss eine Abmahnung erfolgen?

Eine Abmahnung ist vor einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (verhaltensbedingte Kündigung) erforderlich, um dem Lehrling (oder im umgekehrten Fall auch dem Ausbildenden) zunächst die Möglichkeit der Verhaltensänderung zu geben. Folgendes Fehlverhalten kann z.B. zu einer Abmahnung führen:

  • Unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule oder im Betrieb,
    mangelnde Bereitschaft, die betriebliche Ordnung und Regeln zu befolgen,
  • Nichtvorlegen des Ausbildungsnachweises nach Aufforderung durch den Ausbilder.
  • Es sollten in der Regel 2-3 Abmahnungen aus dem gleichen Grund vorliegen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird.

Bei sehr schweren Vertrauensverstößen, wie z. B. bei Diebstahl oder Körperverletzung, kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.

Welche Form sollte eine Abmahnung haben?

Eine Abmahnung kann zwar mündlich erfolgen und ist dann auch wirksam. Aus Nachweisgründen sollte sie jedoch immer in schriftlicher Form erteilt werden.

Folgende Bestandteile müssen enthalten sein, um die Unwirksamkeit der Abmahnung und einer späteren, darauf gestützten Kündigung auszuschließen:

  • Datum, Zeit, Ort und Art des vertragswidrigen Verhaltens müssen genau und unmissverständlich beschrieben sein.
  • Der Lehrling (oder im umgekehrten Fall der Ausbildende) muss aufgefordert werden, sein Fehlverhalten zu ändern und seinen Pflichten nachzukommen.
  • Für den Wiederholungsfall wird als nächste Konsequenz die Kündigung angedroht.
  • Jede Abmahnung sollte nur ein vertragswidriges Verhalten benennen.

Wie viele Stunden darf täglich | wöchentlich gearbeitet werden?

Im Ausbildungsvertrag wird grundsätzlich die tägliche | wöchentliche Ausbildungszeit vereinbart.

Bei Tarifgebundenheit:

  • Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit ist im Tarifvertrag geregelt. Der Tarifvertag kann bei der zuständigen Innung | Gewerkschaft angefragt werden.
    Keine Tarifgebundenheit bzw. fehlender Tarifvertrag:

Jugendliche (unter 18 Jahre):

  • max. 8 Stunden täglich, max. 40 Stunden wöchentlich; bis zu 8,5 Stunden täglich, wenn diese Mehrarbeit innerhalb der gleichen Woche ausgeglichen wird (§ 8 Abs. 1 JArbSchG*).
    *JArbSchG = Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Erwachsene: max. 8 Stunden täglich, max. 48 Stunden wöchentlich; bis zu 10 Stunden täglich, wenn diese Mehrarbeit innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen wird (§ 3 Abs. 1 ArbZG*).
    *ArbZG = Arbeitszeitgesetz

Was gehört zur Ausbildungszeit (§ 2 ArbZG)?

Die Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit wird gerechnet von Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung. Die Ausbildungszeit beginnt, sofern nichts anderes tariflich vereinbart ist, in dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb in der Lage ist, den Lehrling einzusetzen. Zur Arbeitszeit gehören auch:

  • Herrichten des Arbeitsplatzes sowie sonstige Vor- und Abschlussarbeiten, z. B Material- oder Werkzeugausgabe,
  • Ausbildungszeiten in der überbetrieblichen Ausbildung (ÜLU),
    Berufsschulzeit,
  • der Weg vom Ausbildungsbetrieb zu einem anderen Arbeitsplatz, wenn der Lehrling vorweg das Erscheinen auf dem Betriebsgelände verlangt, z. B. um das Fahrzeug zu beladen.

Was gehört nicht zur Ausbildungszeit?

Nicht zur Ausbildungszeit gehören grundsätzlich (sofern nicht anderweitige tarifliche oder vertragliche Regelungen bestehen):

  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb und zurück,
  • Fahrten zwischen Wohnung und Berufsschule und zurück,
  • Fahrten zwischen Wohnung und überbetrieblicher Ausbildung (ÜLU) und zurück,
  • Ruhepausen von mindestens 15 Minuten Dauer,
  • Waschen und Umkleiden.

Minusstunden: Lehrlinge können keine "Minusstunden" erwirtschaften. Wenn der Ausbildungsbetrieb sie innerhalb der vereinbarten Ausbildungszeit nicht einsetzen kann oder möchte, geht dies zu Lasten des Betriebes. Lehrlinge haben für diesen Zeitraum Anspruch auf Vergütung (§ 19 Abs.1 Nr.2a BBiG*).
*BBiG = Berufsbildungsgesetz

An wen richtet sich die Assistierte Ausbildung flexibel (AsAflex)?

Die Assistierte Ausbildung flexibel (AsAflex) ist für junge Menschen gedacht, die ohne Unterstützung eine Berufsausbildung oder Einstiegsqualifikation (EQ) nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen.

Das Unterstützungsangebot richtet sich nach den Bedarfen der jungen Menschen: Hierbei kann es sich beispielsweise um schulische oder sprachliche Defizite oder Probleme im sozialen Umfeld handeln.

Welche Unterstützung bietet AsAflex?

  • Stütz- und Förderunterricht bei Problemen in der Berufsschule
  • Sozialpädagogische | psychologische Begleitung bei Alltagsproblemen
  • Administrative und organisatorische Abläufe rund um die Ausbildung verbessern
  • Sicherung des Ausbildungserfolges
  • Prüfungsvorbereitung

Weitere Infos erhalten Sie im Infopapier.

Wo kann AsAflex beantragt werden?

AsAflex ist ein Programm der Arbeitsagenturen und der Jobcenter, die die Kosten tragen.
Die*der Jugendliche stellt den formlosen Antrag bei der Jugendberufsagentur.

Die Antragsstellung erfolgt bei der Jugendberufsagentur.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Berufsausbildungsverhältnis kann – sofern es beide Vertragsparteien wünschen - jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.

  • Einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, ist eine freiwillige Entscheidung. 
  • Die Konsequenzen des Aufhebungsvertrages müssen dem Lehrling ausführlich erläutert werden; ihm ist eine Bedenkzeit einzuräumen.
  • Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist auch bei besonderem Kündigungsschutz wie Schwangerschaft, Schwerbehinderung usw. möglich.
  • Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich niedergelegt werden.
  • Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertretungsberechtigten erforderlich.
  • Der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung kann frei vereinbart werden. 
  • Eine Kopie des Aufhebungsvertrages muss an die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer Hamburg übermittelt werden. 
  • Der Betriebsrat muss nicht angehört werden.

Wichtig: Vertrag ist Vertrag (!), d. h. es gibt keinen Anspruch auf „Nachverhandeln“; 
Anfechtung ist nur bei Nachweis einer „widerrechtlichen Drohung“ möglich (§ 123 BGB*).
* BGB = Bürgerliches Gesetzbuch

 Muster für einen Aufhebungsvertrag

Wer darf ausbilden und was muss der Ausbildungsbetrieb beachten?

Grundsätzlich darf jeder ausbilden, der persönlich und fachlich geeignet ist oder einen geeigneten Ausbilder beschäftigt. Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten geeignet sein. Hinweise zur fachlichen Eignung zum Ausbilden finden Sie in unserem Merkblatt

Was muss beachtet werden, wenn der Betrieb das erste Mal ausbilden möchte?

Die Handwerkskammer Hamburg prüft im Rahmen eines Betriebsbesuchs, ob die personellen und betrieblichen Voraussetzungen (Arbeitsplatz, Maschinen, Werkzeuge, Auftragslage) vorhanden sind.

Hierfür sollte möglichst früh ein Termin mit der Ausbildungsberatung vereinbart werden.

Welche Kosten fallen an und wer trägt sie?

Folgende Kosten trägt grundsätzlich der Ausbildungsbetrieb:

  • Ausbildungsmittel, wie z. B. Werkzeuge, Werkstoffe, Ausbildungsnachweise und Fachliteratur, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind.
  • Prüfungskosten, wie z. B. die Prüfungsgebühren und Materialkosten. Diese Kosten trägt der Betrieb auch dann, wenn die Prüfung nach Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit stattfindet.
  • Kosten für Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung (ÜLU).
    Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildung (ÜLU) sowie Internats- und Verpflegungskosten, falls erforderlich.

Welche Kosten trägt der Lehrling?

Die Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Lehrlings und der Ausbildungsstätte oder Berufsschule trägt der Lehrling; ebenso die Fahrtkosten zur Gesellenprüfung (nicht aber zur Zwischenprüfung!). Die Kosten der Lernmittel für die Berufsschule trägt der Lehrling.

Auswärtiger Berufsschulunterricht: In einigen Ausbildungsberufen findet der Berufsschulunterricht außerhalb Hamburgs statt. Unter bestimmten Voraussetzungen (tägliche Pendelzeit zur Berufsschule ist nicht zumutbar) bezuschusst das Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB) die Kosten für Unterkunft und Verpflegung; nähere Auskünfte erteilt unsere Lehrlingsrolle

Wer trägt die Kosten der Arbeitskleidung?

Betrieb: Dienstkleidung, die aus betrieblichen Gründen getragen wird (z. B. mit Firmenlogo). Schutzbekleidung, deren Tragen vorgeschrieben ist (Arbeitsschuhe, Maske).
Berufskleidung, wenn der Arbeitgeber diese verbindlich vorschreibt.

Lehrling: Arbeitskleidung, die zum Schutz der eigenen Kleidung dient (z. B. Kittel).
Berufskleidung, die in bestimmten Berufen üblich ist und aus eigenem Antrieb getragen wird.

Der Ausbildungsnachweis -unter Lehrlingen und Ausbildungsbetrieben häufig noch als Berichtsheft bekannt- ist ein wichtiges Dokument im Rahmen der Berufsausbildung. Er dokumentiert den Ausbildungsverlauf und dient als eine Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung. Ausführliche Informationen zum Führen des Ausbildungsnachweises finden Sie hier.

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?

Der Ausbildende (Ausbildungsbetrieb) ist verpflichtet, dem Lehrling eine angemessene Vergütung zu gewähren, die mindestens jährlich ansteigen muss und spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Kalendermonats zu zahlen ist (§ 17 BBiG*). Der Lehrling hat einen Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
* BBiG = Berufsbildungsgesetz

Eine Ausbildungsvergütung gilt in der Regel dann als angemessen, wenn sie einer tarifvertraglichen Vereinbarung entspricht. Wenn tarifliche Regelungen fehlen, hat sich die Vergütung an den branchenüblichen Empfehlungen zu orientieren; in der Regel sind das Empfehlungen der zuständigen Innungen.
 
Eine tarifliche Ausbildungsvergütung ist dann zu zahlen, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Lehrling tarifgebunden sind (z.B. Arbeitgeber ist Mitglied der Innung und Lehrling ist Mitglied der Gewerkschaft). Eine tarifliche Ausbildungsvergütung muss auch gezahlt werden, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist oder der Ausbildungsbetrieb und der Lehrling im Ausbildungsvertrag vereinbart haben, dass die tarifliche Vergütung gelten soll. Liegt keine Tarifgebundenheit vor, kann die Ausbildungsvergütung auch dann noch angemessen sein, wenn die tariflichen Vergütungssätze um bis zu maximal 20% unterschritten werden.

Die Ausbildungsvergütung darf allerdings folgende Sätze nicht unterschreiten (Mindestvergütung):



Beginn der Ausbildung1. Lehrjahr2. Lehrjahr3. Lehrjahr4. Lehrjahr
Jahr 2022585,00 €690,30 €789,75 €819,00 €
Jahr 2023620,00 €732,60 €837,00 €868,00 €
Jahr 2024Vergütungssätze werden durch Rechtsverordnung in 2023 erlassen

(Eine Unterschreitung ist nur dann möglich, sofern ein Tarifvertrag abweichende Vergütungssätze vorsieht und der Ausbildende Mitglied der tarifschließenden Arbeitgebervertretung ist.)

Informationen zur konkreten Höhe der Ausbildungsvergütung finden Sie auf der Seite Ausbildungsberufe von A - Z beim entsprechenden Ausbildungsberuf.

Wird die Ausbildungsvergütung auch während der Berufsschulzeit und anderen Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gezahlt?

Die Ausbildungsvergütung ist auch für Zeiten zu zahlen, in denen sich der Lehrling in der Berufsschule, in überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen (ÜLU) oder Prüfungen befindet.

Wann wird die Ausbildungsvergütung fortgezahlt?

Lehrlingen ist die Ausbildungsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann zu zahlen, wenn sie
a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

Wie hoch ist die Vergütung bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit?

Wird das Ausbildungsverhältnis aufgrund einer nichtbestandenen Gesellenprüfung verlängert, wird die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres fortgezahlt.

Wann hat der Lehrling Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis?

Jeder Lehrling hat einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung eines Ausbildungszeugnisses, wenn das Ausbildungsverhältnis endet (§ 16 BBiG*).
*BBiG=Berufsbildungsgesetz

Dieser Anspruch besteht immer, egal aus welchem Grund das Ausbildungsverhältnis endet. Auch im Falle eines vorzeitigen Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht ein Zeugnisanspruch; ebenso bei einer Übernahme des Lehrlings nach Beendigung der Ausbildung.

Wann muss das Ausbildungszeugnis erstellt werden?

Die Zeugniserstellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass es dem Lehrling am Tage der Beendigung der Ausbildung ausgehändigt werden kann, der Lehrling benötigt das Zeugnis als Bewerbungsgrundlage bei der Arbeitsplatzsuche.

Welche Form muss das Zeugnis haben?

Das Zeugnis ist schriftlich auf Firmenbriefbogen zu erteilen. Es muss vom Arbeitgeber oder von einem von ihm Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein.

Welche Arten von Zeugnissen gibt es?

Der Lehrling hat die Wahl zwischen einem einfachen oder einem qualifizierten Zeugnis.

Einfaches Zeugnis:

  • Es muss lediglich die Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrlings.
  • Es ist eine reine Tätigkeitsbeschreibung ohne jegliche wertende Beurteilung.

Qualifiziertes Zeugnis:

  • Es enthält zunächst dieselben Angaben wie ein einfaches Zeugnis.
  • Darüber hinaus muss es eine Beurteilung des Verhalten und der Leistung des Lehrlings enthalten.

Was ist Berufsbildungsbeihilfe (BAB)?

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist ein staatlicher Zuschuss, den die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen zahlt, um eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu ermöglichen.

Wer kann wo Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen?

BAB kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Ob und in welcher Höhe ein Lehrling Anspruch auf BAB hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich können Lehrlinge bezuschusst werden, die

1) außerhalb des Elternhaushaltes leben, da die Ausbildungsstätte unverhältnismäßig weit vom Elternhaus entfernt liegt und sie keine ausreichende Vergütung zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten.

2) über 18 Jahre sind, einen eigenen Haushalt führen, verheiratet sind oder waren, mindestens ein Kind haben, oder aus schwerwiegenden Gründen nicht bei ihren Eltern leben können.

Welche Berufsschule ist zuständig?

Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages wird der Lehrling vom Ausbildungsbetrieb bei der Berufsschule angemeldet. Die zuständige Berufsschule ist auf unserer Seite Ausbildungsberufe von A – Z bei dem entsprechenden Ausbildungsberuf zu finden.

Muss der Lehrling zum Besuch der Berufsschule freigestellt werden?

Der Berufsschulunterricht ist die zweite Säule der dualen Berufsausbildung im Handwerk und der Besuch ist verpflichtend. Der Ausbildungsbetrieb muss den Lehrling für den Besuch der Berufsschule freistellen. Eine Beschäftigung während dieser Zeit ist nicht erlaubt. Beginnt der Schulunterricht vor 9 Uhr, darf der Lehrling vorher nicht im Betrieb beschäftigt werden.

Wie wird die Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet?

Bei der Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit wird nicht zwischen minder- und volljährigen Lehrlingen unterschieden.

Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet. Kommt ein zweiter Berufsschultag dazu, wird die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet; in der verbleibenden Zeit darf der Lehrling noch im Betrieb beschäftigt werden. Die erforderliche Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb wird nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, muss aber in einem angemessenen Verhältnis zur verbleibenden Ausbildungszeit stehen.

Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens 5 Tagen werden mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet. Zulässig in dieser Woche sind jedoch betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden.

Mit dem hvv Deutschland Ticket für Azubis können die Lehrlinge des Hamburger Handwerks für 29 Euro im Monat bundesweit den Nah- und Regionalverkehr benutzen.
Ausführliche Infos finden Sie auf der Seite: Deutschland Ticket für Azubis

Wenn Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen, können Sie auch während der Ausbildung Elternzeit nehmen.

Alle Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gelten auch für Auszubildende.

Was müssen Sie tun?

Schriftlich bei Ihrem Ausbildungsbetrieb Elternzeit verlangen (keine Zustimmung des Betriebes erforderlich)

  • Für eine Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • Für einen Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes spätestens 13 Wochen vorher

Wenn Sie direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen möchten, empfiehlt es sich, bereits während der Schwangerschaft mit dem Ausbildungsbetrieb über Ihre weitere voraussichtliche Planung nach dem Mutterschutz zu sprechen, dann können sich alle Beteiligte auf die Situation einstellen.

Was muss der Ausbildungsbetrieb tun?

Eine Kopie von dem Verlangen auf Elternzeit mit dem genauen Zeitraum der Elternzeit und eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes an die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer senden.

Welche Regelungen gelten für Sie?

Die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit wird um die Monate der Elternzeit verlängert.

Beispiel: vertraglich vereinbartes Ausbildungsende 31.07.2025 – 12 Monate Elternzeit genommen – neues vertragliches Ausbildungsende 31.07.2026

Während der Elternzeit und in der Beantragungszeit davor dürfen Sie nicht gekündigt werden.

Sie können Elterngeld beantragen, das gilt auch, wenn Sie Ihre Ausbildung nach dem Mutterschutz in Voll- oder Teilzeit fortsetzen.

Wenn Sie Ihre Ausbildung in Teilzeit weiterführen möchten lesen Sie bitte weiter unter Teilzeitausbildung.

Gesellenprüfung ohne Ausbildung

Wenn Sie schon längere Zeit in einem Handwerksberuf arbeiten, haben Sie die Möglichkeit, in diesem Beruf auch ohne vorausgegangene Berufsausbildung zur Gesellenprüfung zugelassen zu werden.

Was ist Voraussetzung?

  • Sie müssen mindestens das eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit nachweislich in Vollzeit in dem Beruf tätig gewesen sein, in dem Sie die Gesellenprüfung ablegen wollen (z.B. 4,5 Jahre bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf)
  • Sie müssen Tätigkeiten gemacht haben, die auch von einer Fachkraft ausgeübt werden

Wo kann eine Zulassung zur Gesellenprüfung beantragt werden?

  • Bei dem für den Beruf zuständigen Gesellenprüfungsausschuss (Innung oder Handwerkskammer)
  • Infos gibt es hier.

Was ist noch zu beachten?

  • Die Prüfungsgebühren müssen Sie selbst zahlen
  • Theoretische Fachkenntnisse müssen Sie sich in der Regel selbst erarbeiten (nur in wenigen Berufen gibt es Vorbereitungskurse)
  • Die Gesellenprüfung für Externe unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Prüfung für Lehrlinge

Wer trägt die Fahrtkosten?

Ausbildungsbetrieb:

  • Die Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildung (Hin- und Rückweg).
  • Die Fahrtkosten zum Kunden oder zur Baustelle. Fährt der Lehrlinge direkt vom eigenen Wohnort zur Baustelle oder von der Baustelle nach Hause, dann trägt der Betrieb nur die zusätzlichen Kosten, die die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betrieb übersteigen.
  • Die Fahrtkosten zur Zwischenprüfung, da es sich hierbei um eine betriebliche Ausbildungsveranstaltung (verpflichtende Lernstandskontrolle) handelt.

Der Betrieb muss nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten: Fährt der Lehrling mit öffentlichen Verkehrsmitteln, muss der Betrieb diese (ggf. auch ermäßigten) Kosten erstatten.

Lehrling:

  • Die Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Lehrlings und der Ausbildungsstätte oder der Berufsschule.
  • Fahrtkosten zur Gesellenprüfung (auch Teil 1).

Kann der Betrieb verlangen, dass der Lehrling mit dem Privatfahrzeug fährt?

Der Ausbildungsbetrieb kann vom Lehrling nur dann den Einsatz von dessen Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke verlangen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Ausbildungsvertrag besteht.
 

Am Ende der handwerklichen Berufsausbildung steht die Gesellenprüfung. Dort zeigt der Lehrling, dass er die „berufliche Handlungsfähigkeit“ erworben hat. Mit bestandener Gesellenprüfung erhält der Lehrling neben seinem Prüfungszeugnis auch den Gesellenbrief, den es nur im Handwerk gibt. Ausführliche Informationen zur Gesellenprüfung finden Sie hier. Wenn Sie sich ohne vorangehende Ausbildung zur Gesellenprüfung anmelden möchten, lesen Sie weiter unter Externen Prüfung.

Was muss der Lehrling tun, wenn er krank ist?

Wenn der Lehrling erkrankt ist und nicht an der betrieblichen Ausbildung, dem Berufsschulunterricht oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen kann, ist er verpflichtet dem Ausbildenden (Betrieb) die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung muss spätestens vor Beginn der Arbeitszeit und in der Regel telefonisch erfolgen. Über die Art der bestehenden Krankheit muss der Lehrling keine Angaben machen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Lehrling dem Ausbildenden eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am vierten Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, eine ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen. 

Wie lange ist die Ausbildungsvergütung bei Krankheit des Lehrlings zu zahlen?

Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen muss der Ausbildende dem Lehrling die Ausbildungsvergütung fortzahlen. Für die über sechs Wochen hinausgehende Zeit erhält der Lehrling Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Wie kann während der Probezeit gekündigt werden?

Die Kündigung kann von beiden Vertragsparteien ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen ausgesprochen werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Achtung: Bei einer Schwangerschaft gilt dies nicht, da der Kündigungsschutz hier eine höhere Priorität besitzt. Ein Kündigungsverbot gegenüber Schwangeren gilt sogar schon in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn.

Wie kann nach der Probezeit gekündigt werden?

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis vom Lehrling oder vom Ausbildenden (Betrieb) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (fristlos) gekündigt werden.

Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn nach Abwägung aller Umstände und Interessen die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses dem Kündigenden nicht länger zuzumuten ist. Zu unterscheiden sind die verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung.

Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung aus Sicht des Ausbildenden können sein:

  • Wiederholtes vertragswidriges Verhalten des Lehrlings, wie z.B. Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen, Verstöße gegen die Betriebsordnung,
  • Gewaltandrohung oder –anwendung,
  • Beleidigung,
  • Straftaten im Betrieb.

Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung aus Sicht des Lehrlings können sein:

  • Mangelhafte Ausbildung, ausbildungsfremde Tätigkeiten,
  • Beleidigung, Mobbing, Gewalt,
  • sexuelle Übergriffe,
  • Fehlen eines Ausbilders.

Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung aus Sicht des Ausbildenden können sein:

  • Stilllegung des Ausbildungsbetriebes.
  • Achtung bei Insolvenz: In diesem Fall kann nur der Insolvenzverwalter kündigen. Ein Insolvenzantrag reicht für eine Kündigung noch nicht aus.

Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung aus Sicht des Lehrlings können sein:

  • Verlegung des Ausbildungsbetriebes an einen anderen, weit entfernten Ort.

Grundsätzlich gilt: Je länger ein Ausbildungsverhältnis besteht, desto strengere Anforderungen werden an eine Kündigung gestellt. Der Kündigungsgrund oder das Bekanntwerden des Kündigungsgrunds darf nicht länger als 14 Tage zurückliegen.

Ist eine Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung möglich?

Vor einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens müssen der Ausbildende bzw. der Lehrling in der Regel wiederholt abgemahnt haben. Nur bei sehr schweren Vertrauensverstößen (z.B. Diebstahl) oder anderen schwerwiegenden Vorkommnissen (z.B. Tätlichkeit, sexuelle Belästigung) ist eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich.

Welche Form muss die Kündigung haben?

Die Kündigung muss schriftlich und unter Angaben des wichtigen Kündigungsgrundes erfolgen. Der Empfänger muss eindeutig erkennen können, um welche konkreten Vorfälle es sich handelt. Erforderlich sind also Angaben über Ort, Zeit (Datum, Uhrzeit) und Art des Vertragsverstoßes. Schlagwortartige Hinweise wie „Störung des Betriebsfriedens“ oder „Häufiges Zuspätkommen“ genügen nicht. Die Kündigung gegenüber einem minderjährigen Lehrling wird nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Will der minderjährige Lehrling kündigen, muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären.

Bei einer Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb: Sofern es einen Betriebsrat gibt, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Die Gründe für die Kündigung sind dem Betriebsrat mitzuteilen.

Kann der Lehrling kündigen, wenn er den Beruf aufgeben will?

Nach der Probezeit hat der Lehrling die Möglichkeit, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu kündigen, wenn er die Ausbildung in dem jetzigen Beruf insgesamt aufgeben oder eine Ausbildung in einem anderen Beruf aufnehmen will. Auch diese Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.

Wie sollte eine Kündigung zugestellt werden?

Die Zustellung kann durch persönliche Übergabe (Empfang bestätigen lassen!) oder durch Postversand per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Möglich ist auch der Einwurf der Kündigung durch Boten in den Briefkasten (Datum, Uhrzeit protokollieren; am besten durch Zeugen).

Wann ist der Zugang bewirkt?

Entweder direkt bei der persönlichen Übergabe oder bei Einwurf in den Briefkasten, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger gewöhnlich mit Posteingang rechnen muss.

Wer ist über die Kündigung zu informieren?

Die Handwerkskammer Hamburg, die zuständige Innung und die Berufsschule sind in allen Fällen vom Ausbildenden über die Kündigung zu unterrichten. 

Gibt es auch andere Möglichkeiten, um ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig zu beenden?

Ein Ausbildungsverhältnis kann jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte jedoch stets erwogen werden, ob das Ausbildungsverhältnis nicht durch die Einschaltung Dritter (z.B. Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Hamburg) gerettet werden kann. Erst wenn alle Vermittlungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft sind, sollte ein Vertrag zur Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses geschlossen werden.

Welche Besonderheiten gelten bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages?

Der Ausbildungsvertrag kann mit einem Jugendlichen nur wirksam geschlossen werden, wenn seine gesetzlichen Vertreter dem Ausbildungsvertrag durch Unterschrift auf dem Vertrag zustimmen. Gesetzliche Vertreter sind in der Regel nur beide Eltern gemeinsam, es sei denn, dass einem von ihnen das Sorgerecht allein übertragen worden ist. In diesem Fall muss eine Sorgerechtsbescheinigung oder das Urteil des Familiengerichtes, aus dem das alleinige Sorgerecht hervorgeht, vorgelegt werden.

Was ist bei Kündigung und Abmahnung von minderjährigen Lehrlingen zu beachten?

Kündigung und Abmahnung eines Jugendlichen werden nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Will der Jugendliche seinerseits kündigen, muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären.

Welches Gesetz ist bei minderjährigen Lehrlingen besonders zu beachten?

Minderjährige Lehrlinge gelten als Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Zu beachten sind vor allem die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Dauer der Arbeitszeit und Schichtzeit, zu den Ruhepausen, zur Fünf-Tage-Woche, zum Urlaub und zu gefährlichen Arbeiten. Jugendliche müssen vom Ausbildungsbetrieb ganz besonders über Unfall- und Gesundheitsgefahren belehrt werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde müssen an geeigneter Stelle aushängen. Bei mehr als drei Jugendlichen müssen die Arbeitszeiten und Ruhepausen aushängen. Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen.

Darf ein jugendlicher Lehrling ohne vorherige ärztliche Untersuchung ausgebildet werden?

Ein Jugendlicher darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt.

Die Untersuchung kann von jedem Arzt vorgenommen werden, der Jugendliche hat freie Arztwahl.

Die Untersuchung ist für den Ausbildungsbetrieb und den Jugendlichen kostenlos, da die Kosten vom Land getragen werden. Für den Nachweis dieser Untersuchungen ist die Nutzung eines Formulars vorgeschrieben, das in Hamburg bei den Bezirksämtern und in den umliegenden Bundesländern bei den Wirtschafts- und Ordnungsämtern erhältlich ist.

Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der Lehrlingsrolle mit dem Ausbildungsvertrag zuzusenden, ansonsten kann der Vertrag nicht eingetragen werden.

Wann muss die ärztliche Nachuntersuchung dem Betrieb spätestens vorliegen?

Die Nachuntersuchung muss ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung vom Lehrling vorgelegt werden, wenn der Lehrling dann noch nicht volljährig ist. Neun Monate nach Ausbildungsbeginn muss er ausdrücklich zur Nachuntersuchung aufgefordert werden. Wenn der Jugendliche nach Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der Ausbildung keine Nachuntersuchung vorlegt, ist er schriftlich aufzufordern, diese innerhalb eines Monats vorzulegen. Nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Ausbildung darf der Jugendliche dann nicht weiterbeschäftigt werden.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Dauer der Probezeit beträgt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate, sie wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien fristlos ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Was sollte während der Probezeit beachtet werden?

Miteinander reden:
Regelmäßige Gespräche während der gesamten Ausbildung bilden eine gute Basis für das gemeinsame Arbeiten im Betrieb. Unsicherheiten, Defizite oder zwischenmenschliche Probleme können durch Gespräche frühzeitig gelöst werden.

Neue Lehrlinge einführen:
Der Ausbildungsstart bedeutet für viele Lehrlinge eine starke Veränderung. Daher ist es wichtig, dass die Neuen anfangs viel Rückmeldungen erhalten. Sie benötigen Bestätigung und Anerkennung, um sich in der neuen Umgebung zu orientieren.

Testen und beurteilen:
Während der Probezeit überprüfen Ausbilder im Arbeitsalltag durch vielfaltige Aufgaben, ob die neuen Lehrlinge fachlich für den Beruf geeignet sind und menschlich in den Betrieb passen.

Entscheidung fällen:
Spätestens am Ende der Probezeit muss der Ausbilder entscheiden, ob der Lehrling für den Beruf geeignet ist und sich in den Betrieb einfügen kann. Der Lehrling nutzt die Probezeit um zu entscheiden, ob seine Berufswahl richtig war.

Kann die Probezeit verlängert werden? 

Wenn die Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen wird, z. B. auf Grund einer Erkrankung, so verlängert sie sich gemäß Berufsausbildungsvertrag um den Zeitraum der Unterbrechung.

Was ist eine Ruhepause?

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mind. 15 Minuten. 

Wie lang ist die Ruhepause bei Jugendlichen?

Ruhepausen für Jugendliche (§ 11 JArbSchG*):
*(JArbSchG = Jugendarbeitsschutzgesetz)

Arbeitszeit von 4,5 – 6 Stunden: mind. 30 Minuten Pause

Arbeitszeit mehr als 6 Stunden: mind. 60 Minuten Pause

Jugendliche dürfen nie länger als 4,5 Stunden ohne Pause beschäftigt werden. Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Sie dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und müssen spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt und genommen werden.

Wie lang ist die Ruhepause bei Erwachsenen?

Ruhepausen für Erwachsene (§ 4 ArbZG*):
*(ArbZG = Arbeitszeitgesetz)

Arbeitszeit von 6 – 9 Stunden: mind. 30 Minuten Pause (erste Pause spätestens nach 6 Stunden)

Arbeitszeit mehr als 9 Stunden: mind. 45 Minuten Pause

Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen.

Was ist die Ruhezeit?

Die Ruhezeit ist die ununterbrochene Freizeit zwischen Beendigung der Arbeitszeit und dem Beginn der neuen Arbeitszeit. Sie beträgt bei Jugendlichen mindestens 12, bei Erwachsenen mindestens 11 Stunden.

Für schwangere Azubis gelten alle gesetzlichen Bestimmungen genauso wie für andere beschäftigte schwangere Frauen.

Was müssen Sie tun?

Geben Sie Ihrem Ausbildungsbetrieb die Schwangerschaft frühzeitig bekannt, damit dieser alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Ihr Betrieb ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Was muss der Ausbildungsbetrieb tun?

Er muss eine Schwangerschaft dem Amt für Arbeitsschutz mitteilen.

Gleichzeitig muss eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden und soweit eine Gefährdung für die Gesundheit von Mutter oder Kind besteht, müssen Maßnahmen ergriffen werden.

Diese können sein – Änderung der Arbeitsbedingungen – Arbeitsplatzwechsel oder – betriebliches Beschäftigungsverbot. Das Amt für Arbeitsschutz berät bei Bedarf.

Welche Regelungen gelten für Sie?

Für Arzttermine im Zusammenhang mit der Schwangerschaft muss der Betrieb Sie von der Ausbildung freistellen, wenn diese Termine nicht nach der Ausbildungszeit wahrgenommen werden können.

Eine Sitz- oder Liegemöglichkeit muss für Sie am Ausbildungsplatz vorhanden sein.

Schutzfristen

6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Sie nicht mehr beschäftigt werden. Auf die Schutzfrist vor der Entbindung können Sie durch eine Erklärung verzichten, die Sie jederzeit zurücknehmen können.

Nach der Geburt dürfen Sie 8 Wochen nicht beschäftigt werden, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen.

Bei Früh- oder sonstigen vorzeitigen Geburten verlängert sich die Schutzfrist um die Anzahl von Tagen, die vor der Geburt nicht mehr genommen werden konnten.

Ausbildungszeitregelungen

Keine Nachtarbeit, Beschäftigung nur zwischen 6:00 und 20:00 Uhr, Ausnahmen nur mit Genehmigung des Amtes für Arbeitsschutz.

Eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Ende der täglichen Ausbildungszeit.

Volljährige Schwangere dürfen maximal 8,5 Std am Tag und nicht mehr als 90 Std in 14 Tagen beschäftigt werden.

Minderjährige Schwangere maximal 8 Std am Tag und höchstens 80 Std in 14 Tagen.

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist grundsätzlich nicht erlaubt, Ausnahmen nur in Tätigkeitsbereichen, in denen nach § 10 Arbeitszeitgesetz sonn- und feiertags beschäftigt werden darf und nur mit Ihrer Zustimmung. Das Amt für Arbeitsschutz ist dann zu informieren.

Kündigungsschutz

Ihnen darf während der Schwangerschaft und in der Schutzfrist nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Das gilt auch während einer Elternzeit.

Verlängerung der Ausbildung

Wenn Sie nach dem Mutterschutz Ihre Ausbildung fortsetzen, wird die Ausbildungsdauer nicht automatisch verlängert. Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn Sie z.B. durch Fehlzeiten das Ausbildungsziel, das Bestehen der Prüfung, voraussichtlich nicht erreichen werden.

Wenn Sie nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen möchten, lesen Sie bitte weiter unter Elternzeit.

Für wen ist Teilzeitberufsausbildung gedacht?

Eine Ausbildung in Teilzeit kann grundsätzlich von jedem Lehrling durchgeführt werden, sofern der Ausbildende (Ausbildungsbetrieb) und der Lehrling dies vereinbaren. Sinnvoll ist eine Teilzeitberufsausbildung insbesondere für Lehrlinge, für die eine Ausbildung in Vollzeit schwierig oder gar nicht möglich wäre (z.B. Mütter oder Väter; Personen, die Angehörige pflegen; Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen). Ausbildungsbetrieben erschließt sich durch diese Personen ein zusätzlicher Kreis potentieller Bewerber*innen um eine Lehrstelle.

Eine Teilzeitberufsausbildung kann von Beginn an für die gesamte Ausbildungszeit oder auch während der Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. nach Rückkehr aus der Elternzeit) vereinbart werden.

Wie funktioniert eine Teilzeitberufsausbildung?

Bei einer Teilzeitberufsausbildung wird die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt; die Kürzung darf nicht mehr als 50% der üblichen Ausbildungszeit betragen. Die Gesamtdauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, jedoch höchstens bis zum Eineinhalbfachen der Ausbildungsdauer laut Ausbildungsordnung (z.B. bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf auf höchstens viereinhalb Jahre). Dabei ist die Dauer der Teilzeitberufsausbildung auf ganze Monate abzurunden. Liegt das ermittelte Ausbildungsende vor einem Gesellenprüfungstermin, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Lehrlings bis dahin; in diesem Fall darf die Höchstdauer der Ausbildung überschritten werden.  

Auch bei der Teilzeitberufsausbildung ist eine Verkürzung der Gesamtdauer der Ausbildungszeit möglich, sofern Verkürzungsgründe vorliegen. Gründe, die zu einer Verkürzung führen können finden Sie in den Verkürzungsrichtlinien der Handwerkskammer Hamburg.

Wie gestaltet sich der Besuch der Berufsschule und der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU)?

Die Berufsschule sowie die Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) müssen in Vollzeit besucht werden.

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung bei einer Teilzeitberufsausbildung?

Die Ausbildungsvergütung reduziert sich in der Regel prozentual zur täglichen | wöchentlichen Ausbildungszeitverkürzung. Eine Unterschreitung der Mindestvergütung ist in diesem Fall möglich.

Was ist noch zu beachten?

Eine Teilzeitberufsausbildung muss im Berufsbildungsvertrag mit Angabe der täglichen | wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbart werden. Änderungen im Verlauf der Berufsausbildung sind der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer mitzuteilen.

Dürfen Lehrlinge Überstunden (Mehrarbeit) machen?

Eine Pflicht zum Ableisten von Überstunden besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies einzelvertraglich, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers allein reicht zur Anordnung von Überstunden nicht aus.

Bei jugendlichen Lehrlingen (unter 18 Jahren) ist Mehrarbeit über die wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden nicht gestattet. Zudem gibt es weitere Einschränkungen wie z.B. Nachtruhe, Schichtzeit und die Fünf-Tage-Woche, die eine Mehrarbeit ausschließen.

Bei volljährigen Auszubildenden ist im Rahmen der Arbeitszeitordnung eine Mehrarbeit nicht verboten. Diese sollte aber nur in wirklich dringenden Fällen erfolgen und keine Regelmäßigkeit darstellen, denn das wäre dem Ausbildungszweck nicht dienlich.

Bei Mehrarbeit gilt der Grundsatz, dass eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Arbeitgeber; sie sollte die Belange des Lehrlings berücksichtigen.

Welche Aufgaben hat die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)?

Die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte erfordern zum Teil eine systematische Vermittlung in einer produktionsunabhängigen Lehrwerkstatt, über die Handwerksbetriebe in der Regel aus Kosten- und Kapazitätsgründen nicht verfügen. In den meisten Ausbildungsberufen im Handwerk wird die betriebliche Ausbildung daher durch die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) ergänzt.

Die ÜLU stellt

  • die Vertiefung und Systematisierung der beruflichen Grundbildung,
  • die Ergänzung und Sicherung eines einheitlich hohen Ausbildungsniveaus durch den Ausgleich von innerbetrieblichen Spezialisierungen und
  • die Anpassung der Berufsqualifikation an die aktuelle technologische Entwicklung sicher.

Auf unserer Homepage finden Sie unter Ausbildungsberufe A – Z | „Informationen auf einen Blick“  bei den einzelnen Ausbildungsberufen die jeweils vorgesehenen ÜLUs.

Ist die ÜLU verpflichtend und wer trägt die Kosten?

Die Teilnahme an der ÜLU ist für den Lehrling verpflichtend. Der Ausbildungsbetrieb hat den Lehrling zur Teilnahme freizustellen und die Kosten zu übernehmen (Lehrgangskosten und bei auswärtiger ÜLU auch die Fahrt- und Internatskosten).

Was ist die Rechtsgrundlage für die ÜLU?

Die Rechtsgrundlage bildet die Anordnung der Handwerkskammer Hamburg zur Regelung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.

Wie viel Urlaubsanspruch hat ein Lehrling im Kalenderjahr?

Urlaub wird grundsätzlich immer kalenderjährlich berechnet. Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch

  • für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und
  • für Erwachsene aus dem Bundesurlaubsgesetz.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche beträgt:

  • mind. 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mind. 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mind. 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Erwachsene Lehrlinge haben einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag ist also ein Werktag und zählt als Urlaubstag auch dann, wenn er kein Arbeitstag ist. 24 Werktage entsprechen somit 4 Wochen Urlaub. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Urlaub nach Arbeitstagen (= Tage, an denen im Betrieb tatsächlich gearbeitet wird) vereinbart ist.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses erworben.

Wieviel Urlaubsanspruch hat der Lehrling, wenn er nicht das ganze Kalenderjahr im Ausbildungsbetrieb ist?

Besteht das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr weniger als 12 Monate, haben Lehrlinge nur Anspruch auf Teilurlaub; und zwar für jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs, hierbei sind Bruchteile von mindestens einem halben Tag aufzurunden.

Ausnahme: Bei Ausbildungsbeginn vor dem 01.07. oder Ausbildungsende nach dem 30.06. eines Jahres hat der Lehrling den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch. 

Wann muss der Lehrling seinen Urlaub nehmen?

Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt der Ausbildungsbetrieb, wobei die Wünsche des Lehrlings zu berücksichtigen sind. Bei Jugendlichen soll der Urlaub während der Berufsschulferien gewährt werden. 

Was passiert, wenn der Lehrling im Urlaub erkrankt?

Krankheitstage, für die der Lehrling ein ärztliches Attest vorlegen kann, dürfen nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Der Lehrling sollte im Krankheitsfall auch im Urlaub unverzüglich Kontakt mit dem Ausbildungsbetrieb aufnehmen und seine Krankheit anzeigen. 

Darf der Lehrling während des Urlaubs für einen anderen Arbeitgeber arbeiten?

Während des Urlaubs darf der Lehrling keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Manchmal führen Probleme von Lehrlingen (wie z.B. Schwierigkeiten in der Berufsschule, im Ausbildungsbetrieb oder auch im privaten Bereich) zu einer vorzeitigen Beendigung der Berufsausbildung.

Das muss nicht sein! Viele Probleme lassen sich mit entsprechender Hilfe und Unterstützung lösen. Für eine Beratung stehen die Ausbildungsberater*innen der Handwerkskammer zur Verfügung.

Die ehrenamtliche Initiative VerA (Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen) bietet Lehrlingen darüber hinaus auch eine längerfristige Begleitung während der Berufsausbildung an. Die VerA-Begleiter*innen können bei vielen Problemen unterstützen und helfen, die Berufsausbildung erfolgreich zu beenden. Dieses Angebot ist kostenlos. Eine Anmeldung zur Aufnahme in die Begleitung erfolgt über die VerA-Homepage; dort gibt es auch weitere Informationen zur Initiative VerA.

Unter welchen Voraussetzungen kann die Ausbildungszeit verkürzt werden?

Die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungsdauer kann verkürzt werden, sofern Verkürzungsgründe vorliegen. Folgende Gründe können zu einer Verkürzung führen:

  • Mittlerer Schulabschluss
  • Fachhochschulreife
  • Abitur
  • Lebensalter zu Beginn der Ausbildung über 21 Jahre
  • Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben oder in einem anderen Beruf
  • abgeschlossene Berufsausbildung
  • Fachlich einschlägige Hochschulleistungen, mind. 30 ECTS

Weiterführende Informationen finden Sie in den Verkürzungsrichtlinien der Handwerkskammer Hamburg. 

Wann kann eine Verkürzung beantragt werden?

Bereits bei Vertragsabschluss können der Lehrling und der Ausbildungsbetrieb im Berufsausbildungsvertrag eine verkürzte Ausbildungszeit vereinbaren. Während der laufenden Berufsausbildung können der Lehrling und der Ausbildungsbetrieb gemeinsam einen  Verkürzungsantrag stellen.

Zu beachten ist, dass die Restausbildungszeit nach der Verkürzung noch mindestens 12 Monate betragen soll.

Kann die Ausbildungszeit verlängert werden?

Nur in Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer Hamburg die Ausbildungsdauer auf Antrag des Lehrlings verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Verlängerungsgründe sind beispielsweise:

  • Längere Ausfallzeiten (z.B. durch Krankheit) einhergehend mit nicht ausreichenden Leistungen
  • Erkennbar schwere Mängel in der Ausbildung
  • Körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung des Lehrlings
  • Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen

Bevor ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird, sollte immer eine Beratung durch die Ausbildungsberater*innen der Handwerkskammer erfolgen. Der Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer muss im noch laufenden Berufsausbildungsverhältnis gestellt werden. 

 

Unser Beratungsteam:

Katrin Bergmann
Marcel Gottschalk
Lars Wagner
Birgit Weinrich

Kontaktformular



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