Verwaltungsgebühr und Mitgliedsbeitrag bei der Handwerkskammer Hamburg
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Mitgliedschaft in der Handwerkskammer HamburgGebühren und Beiträge

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts erhebt die Handwerkskammer Gebühren für Amtshandungen und jährlich Beiträge für die Mitgliedschaft von Handwerksbetrieben.

Die Kammer berät die Betriebe und hilft ihnen mit praktischen Dienstleistungen. Sie organisiert einen guten Teil der beruflichen Bildung, vertritt die Interessen der Handwerksbetriebe gegenüber der Politik und in der Öffentlichkeit. Weiterhin sind der Handwerkskammer hoheitliche Aufgaben des Staates übertragen. Sie hat also Einfluss auf eine möglichst effektive Verwaltung. Die Mitgliedschaft setzt sich aus Gebühren und Beiträgen zusammen.

Handwerkskammer Hamburg

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Die Gebühren

Da die Handwerkskammer Hamburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist, erhebt sie für Amtshandlungen Gebühren. Die jeweilige Gebühr und die Gebührenhöhe kann der Anlage der Gebührenordnung entnommen werden. Die Gebühr ist nach Fachbereichen gegliedert. Sofern Sie Fragen zu einzelnen Gebühren haben, sprechen Sie gerne den jeweiligen Fachbereich (z.B. Handwerksrolle, Erstausbildung, Prüfungswesen) an.

 


Die Beiträge

Für die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer zahlen Sie einen jährlichen Betrag, der sich aus der geltenden Beitragsordnung der Handwerkskammer Hamburg ergibt. Der Vorteil der Selbstverwaltung besteht nur dann, wenn alle Betriebe nach ihrem Leistungsvermögen einen Solidarbeitrag leisten.

Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer geführten natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften. Die Beiträge sind unabhängig vom ausgeübten Gewerbe, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Anzahl der Mitarbeiter, Umsatzhöhen oder Ähnlichem.

Unten finden Sie Hinweise zu zahlreichen Aspekten wie etwa die Beitragspflicht während des Ruhens eines Gewerbes oder mögliche Beitragsbefreiungen aus diversen Gründen. Gleichzeitig erhalten Sie einen Überblick der wichtigsten praktischen Leistungen der Handwerkskammer.



HWK Beitrag | Forderungsmanagement

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Rechtliches

Beitragsordnung


1. Was ist die Handwerkskammer?
Die Handwerkskammer ist eine Selbstverwaltungsorganisation aller Handwerksbetriebe und Handwerker für das Handwerk. Sie vertritt rund 15.000 Betriebe und 130.000 Handwerker in Hamburg. Ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie ihre Aufgaben sind in der Handwerksordnung festgelegt.

2. Wie ist die Handwerkskammer organisiert?
Das zentrale Organ der Handwerkskammer ist die Vollversammlung. Ihre Mitglieder sind gewählte Vertreter der Handwerksunternehmer sowie der Arbeitnehmer im Handwerk. Vollversammlungswahlen finden alle fünf Jahre statt. Der ehrenamtliche Vorstand sowie die hauptamtliche Geschäftsführung werden von der Vollversammlung gewählt und sind ihr verantwortlich. Wenn Präsident und Hauptgeschäftsführer die Handwerkskammer nach außen vertreten, dann sind sie im demokratischen Sinne Repräsentanten der Betriebe.

3. Warum Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer?
Die Handwerkskammer berät die Betriebe und hilft ihnen mit praktischen Dienstleistungen. Sie organisiert einen guten Teil der beruflichen Bildung, vertritt die Interessen der Handwerksbetriebe gegenüber der Politik und in der Öffentlichkeit. Weiterhin sind der Handwerkskammer hoheitliche Aufgaben des Staates übertragen. Sie hat also Einfluss auf eine möglichst effektive Verwaltung. Diese Vorteile der Selbstverwaltung können nur bestehen, wenn alle Betriebe nach ihrem Leistungsvermögen einen Solidarbeitrag leisten.

4. Wer zahlt Handwerkskammerbeiträge?
Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer geführten natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften. Die Beitragspflicht ist unabhängig vom ausgeübten Gewerbe, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Anzahl der Mitarbeiter, Umsatzhöhen oder Ähnlichem.
Die Beitragspflicht gilt für

  • zulassungspflichtige Handwerke gemäß Anlage A zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO), wie beispielsweise. Dachdecker, Tischler, Friseure, Fliesen-, Platten-, Mosaikleger
  • zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe gemäß Anlage B, wie beispielsweise Textilreiniger, Schuhmacher oder Änderungsschneider

5. Welche Leistungen erhalte ich für meinen Handwerkskammerbeitrag?
Sie können sich mit allen Fragen zu Ihrer gewerblichen Tätigkeit an uns wenden. Sie erhalten Beratung, Informationen und Tipps zur Aus- und Weiterbildung, Betriebswirtschaft, Betriebstechnik, zum Rechtswesen und zur Gewerbeförderung.
Weitere Informationen: Beratungs- und Serviceleistungen und in unserer Broschüre "Ihr Nutzen als Mitglied".

6. Wofür werden die Beitragsgelder verwendet?
Mit Beitragsgeldern finanziert die Handwerkskammer circa ein Viertel ihrer Angebote, ihrer Arbeit und ihrer Aufgaben. Der Rest des Haushaltes wird durch den Verkauf von Dienstleistungen, Gebühren und über Zuschüsse finanziert. Die Handwerkskammer vertritt die Interessen des Handwerks gegenüber der Politik und in der Öffentlichkeit. Betriebsinhaber profitieren von einem praxisnahen und kostenlosen Informations- und Beratungsangebot. Gelder fließen auch, um junge Menschen in der Ausbildung zu begleiten und für die Infrastruktur, die Meister und Beschäftigte für eine breite Fort- und Weiterbildung nutzen.

7. Warum ist der Beitrag auch zu zahlen, wenn ich bisher keine direkte Leistung der Kammer genutzt habe?
Auch wer noch keinen direkten Kontakt mit der Handwerkskammer hatte, profitiert von ihrer Arbeit. Neben der Selbstverwaltung engagieren sich die ehrenamtlichen Vertreter und die Mitarbeiter in der Interessenvertretung. Hier geht es darum, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das Handwerk zu verbessern. Gemeinsam mit anderen Handwerksorganisationen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene nimmt die Kammer diese Aufgabe mit großem Nachdruck wahr.

8. Was sind Handwerkskammerbeiträge?
Die Beiträge zur Handwerkskammer sind öffentliche Abgaben. Sie stellen keine Gegenleistung für besondere Einzelleistungen dar, sondern dienen der Finanzierung der Tätigkeit der Handwerkskammer als öffentlich-rechtliche Körperschaft durch ihre Mitglieder. Beiträge sind als Betriebsausgaben nach Paragraph 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz steuerlich abzugsfähig.

9. Wer entscheidet über die Handwerkskammerbeiträge?
Die Vollversammlung, das zentrale Organ der Handwerkskammer, entscheidet jedes Jahr über die Beitragsstruktur und die Höhe der Beiträge. Der Beitragsbeschluss berücksichtigt sowohl den Gleichheitsgrundsatz wie auch die Leistungsfähigkeit der Beitragszahler. Er wird in der Handwerkskammer-Zeitschrift "NordHandwerk" veröffentlicht. Sparsamkeit ist dabei gesetzliche Pflicht. Da zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung als Arbeitgebervertreter selbst Unternehmer sind und deshalb auch Handwerkskammerbeiträge zahlen, achten sie besonders darauf, die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich zu halten und mit den Beitragseinnahmen sorgfältig und sparsam umzugehen

10. Wie berechnet sich mein Handwerkskammerbeitrag?
Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Die Höhe des Grundbeitrags hängt von der Rechtsform ab. Betriebe in der Rechtsform einer juristischen Person zahlen einen höheren Grundbeitrag. Berechnungsgrundlage für den Zusatzbeitrag ist der Gewerbeertrag, den das Finanzamt für das Beitragsjahr festsetzt. Wenn kein Gewerbeertrag festgesetzt wurde, ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb die Berechnungsgrundlage. Der Zusatzbeitrag errechnet sich aus den von der Vollversammlung jährlich neu bestimmten Prozentsätzen vom Gewerbeertrag, hilfsweise vom Gewinn aus Gewerbebetrieb. Wenn der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb den von der Vollversammlung festgesetzten Freibetrag nicht übersteigt, entfällt der Zusatzbeitrag, so dass dann ausschließlich der Grundbeitrag veranlagt wird. Da der Zusatzbeitrag anhand des Gewerbeertrages oder Gewinns aus Gewerbebetrieb prozentual für jeden Betrieb einzeln berechnet wird, ist er folglich kein fester Wert. Es entsteht bei Betrieben mit hohen Erträgen ein größerer Zusatzbeitrag als bei Betrieben, deren Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb niedriger sind.

11. Wer zahlt einen erhöhten Grundbeitrag und warum?
Bei den Rechtsformen GmbH, AG, Genossenschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, UG und juristische Personen ausländischen Rechts wird ein erhöhter Grundbeitrag berechnet. Das gleicht pauschal Vorteile bei der Berechnung des Zusatzbeitrages aus. Für diese Rechtsformen besteht nämlich die Möglichkeit, Geschäftsführergehälter steuersenkend geltend zu machen. Damit wird der Gewerbeertrag niedriger und demzufolge auch der von der Handwerkskammer berechnete Zusatzbeitrag.

12. Was sind vorläufige Veranlagungen? Welcher Gewerbeertrag/Gewinn wird für das neue Beitragsjahr zugrunde gelegt?
Basis für den Handwerkskammerbeitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da die Finanzämter diese Zahl mit dem Steuerbescheid frühestens im Folgejahr festsetzen, veranlagt die Kammer zunächst vorläufig anhand einer Schätzung. Grundlage ist der letzte der Handwerkskammer vorliegende Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb. Nach der endgültigen Festsetzung durch das Finanzamt rechnet die Kammer bei der nächsten Veranlagung entsprechend ab. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet oder mit dem nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert. 

13. Welche Möglichkeiten habe ich bei zu hoher vorläufiger Veranlagung?
Wenn Sie davon ausgehen, dass der aktuelle Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, stark von dem Wert abweicht, den die Kammer der vorläufigen Beitragserhebung zu Grunde gelegt hat, stellen Sie gern einen Anpassungsantrag. Teilen Sie uns dafür bitte schriftlich den zu erwartenden Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, mit. Zum Nachweis reichen Sie zum Beispiel einfach die letzte BWA oder den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts ein.

14. Was kann ich tun, wenn ich Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids habe?
Gegen den Beitragsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Das muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Handwerkskammer geschehen. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und befreit Sie zunächst nicht von der Zahlungspflicht. Das heißt, dass Sie den geforderten Beitrag trotz des Widerspruchs zunächst zahlen müssen. Ist der Widerspruch erfolgreich, erstattet die Kammer Ihnen den Beitrag zurück. Wenn Sie Rückfragen zum Beitragsbescheid haben oder der Bescheid offensichtlich fehlerhaft ist, wenden Sie sich bitte innerhalb der Widerspruchsfrist an die Handwerkskammer. Gegebenenfalls lässt sich der Sachverhalt schnell klären und Sie bekommen einen geänderten Beitragsbescheid.

15. Ist es möglich, den Beitrag zu stunden und Ratenzahlung zu vereinbaren?
Das ist möglich, wenn es für den Betriebsinhaber mit erheblichen Härten verbunden ist, den Beitrag sofort zu zahlen. Im Einzelfall klären Sie dies mit den Ansprechpartnern in der Handwerkskammer. Liegt ein solcher Härtefall vor, können Sie eine Ratenzahlung oder Stundung beantragen.

16. Muss ich den Beitrag zahlen, wenn kein positiver Gewerbeertrag festgestellt wurde?
Jeder der Handwerkskammer zugehörige Betrieb soll sich zumindest mit einem kleinen Anteil an der Handwerkskammerfinanzierung beteiligen. Deshalb ist der Grundbeitrag auch dann zu zahlen, wenn ein Betrieb keinen positiven Ertrag/Gewinn oder sogar einen Verlust erzielt. Zum Vergleich: Diese Betriebe leisten trotz Verlusts Zahlungen an Andere, wie zum Beispiel Arbeitnehmer, Steuerberater, Lieferanten, Finanzamt. Ein Zusatzbeitrag wird dagegen nur dann erhoben, wenn der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Freibetrag übersteigt.

17. Für welchen Zeitraum erhebt die Kammer den Beitrag?
Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitragsbescheid für diesen Zeitraum wird in der Regel im ersten Quartal des Jahres versandt. Wird der Betrieb im laufenden Jahr neu eingetragen, beginnt die Beitragspflicht mit Folgemonat seiner Eintragung. Wird der Betrieb im laufenden Jahr gelöscht, kann auf Antrag der Beitrag anteilig bis einschließlich des Löschungsmonats bei der Handwerkskammer berechnet werden.

18. Bis wann muss ich den Beitrag zahlen?
Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides zu zahlen. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, buchen wir den Betrag von Ihrem Konto ab. In diesem Fall erscheint auf dem Beitragsbescheid dazu ein entsprechender Hinweis.

19. Ich bin nicht oder noch nicht gewerblich tätig bzw. das Gewerbe ruht. Muss ich den Beitrag trotzdem zahlen?
Ja, Sie müssen den Beitrag zahlen. Wenn Sie bei der Handwerkskammer eingetragen sind, ist der Beitrag unabhängig davon zu zahlen, ob Sie das Gewerbe tatsächlich ausüben. Die Eintragung dokumentiert nicht, dass ein bestimmtes Handwerk ausgeübt wird, sondern ist die Voraussetzung dafür, dass Sie es ausüben dürfen.

  • Die Beitragspflicht entfällt, wenn Ihre Eintragung bei der Handwerkskammer gelöscht ist. Dazu beantragen Sie die Löschung Ihrer Eintragung bei der Handwerkskammer. Dafür weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit im Handwerk nicht mehr ausüben. Diesen Nachweis können Sie mit einer Gewerbeabmeldung erbringen.
  • Ihre Gewerbeabmeldung können Sie beim zuständigen Ordnungsamt oder im Servicecenter der Handwerkskammer vornehmen. Unser Servicecenter bietet die Dienstleistung der Gewerbeanzeige (Gewerbeanzeige, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung) für alle selbstständigen Handwerker an.
  • Die Löschung kommt nicht in Frage, wenn Sie Ihren Handwerksbetrieb aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nur vorübergehend nicht ausüben. Für den Zeitpunkt der Löschung ist das Datum des Eingangs des Löschungsantrages bei der Handwerkskammer ausschlaggebend.

20. Ich habe mein Gewerbe bereits abgemeldet. Muss ich den Beitrag trotzdem zahlen?
Bitte lassen Sie uns in diesem Fall eine Kopie der Gewerbeabmeldebestätigung zukommen. Nach Löschung Ihrer Eintragung bei der Handwerkskammer kann auf Antrag der Jahresbeitrag neu berechnet werden. Entscheidend für die anteilige Berechnung ist das Löschungsdatum bei der Handwerkskammer.

21. Für wen gilt die 5.200 Euro Regelung?
Personen, die einen Gewerbebetrieb gemäß Paragraph 90 Absatz 3 der Handwerksordnung (Kleingewerbe) betreiben und im Bemessungsjahr einen Gewinn erzielen, der kleiner als 5.200,- € ist, sind vom Beitrag befreit. Ein Kleingewerbe im Sinne von Paragraph 90 Absatz 3 der Handwerksordnung betreibt, wer keine wesentlichen Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung ausübt und

  • eine Gesellenprüfung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung erfolgreich abgelegt hat und
  • die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem Handwerk war und
  • die Tätigkeit mehr als 50 Prozent der gewerblichen Tätigkeit insgesamt ausmacht.

22. Was passiert, wenn die Beiträge nicht bezahlt werden?
Nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist mahnt die Handwerkskammer die Beiträge an. Wenn auch dann nicht gezahlt wird, leitet die Handwerkskammer Vollstreckungsmaßnahmen ein. Die dabei entstehenden Kosten werden dem Zahlungspflichtigen in Rechnung gestellt. Eine Vollstreckung kann dazu führen, dass das Geschäftskonto gepfändet oder der Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung aufgefordert wird. 

23. Datenschutz - Woher hat die Handwerkskammer meine Gewerbeerträge/Gewinne erfahren?
Nach Paragraph 113 Absatz 2 der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer berechtigt, von den Finanzämtern die Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der Beiträge zu erhalten. Die Finanzämter sind gemäß Paragraph 31 Abgabenordnung berechtigt und verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Beitragsberechnung erforderlichen Steuerdaten mitzuteilen. Es werden ausschließlich diese Daten an die Handwerkskammer übermittelt. Nach Paragraph 113 Absatz 2 der Handwerksordnung sind auch die Mitgliedsbetriebe verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen. Das Steuergeheimnis ist auch von der Handwerkskammer zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Selbst innerhalb der Handwerkskammer haben nur ausgewählte Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten. Der Datenschutz ist damit sichergestellt.

24. Muss ich als Existenzgründer einen Beitrag an die Handwerkskammer zahlen?
Als Existenzgründer trägt die Handwerkskammer natürliche Personen (Einzelunternehmungen, keine Gesellschaften) ein, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben. Sie sind also vorher weder im Handwerk noch im Handel oder in anderer Form selbstständig tätig gewesen. Gemäß Paragraph 113 Absatz 2 der Handwerksordnung gilt in diesen Fällen folgende Regel für die Beitragsfestsetzung:

  • Im Kalenderjahr der Anmeldung = beitragsfrei
  • 2. Jahr = halber Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
  • 3. Jahr = halber Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
  • 4. Jahr = voller Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag

Ausnahme: Übersteigt der Gewerbeertrag/Gewinn des Betriebes 25.000 Euro pro Jahr, muss die Kammer die Befreiung bzw. Beitragsreduzierung rückgängig machen. In diesem Fall berechnen wir den Grund- und Zusatzbeitrag für das betreffende Kalenderjahr entsprechend nach.

25. Auf welche Bankverbindung überweise ich den Kammerbeitrag?
Den Handwerkskammerbeitrag zahlen Sie bitte unter Angabe Ihrer Betriebsnummer auf unser Konto:
Hamburger Sparkasse
BIC: HASPDEHHXXX
IBAN: DE66 2005 0550 1280 1470 32

26. Ich bin sowohl Mitglied der Handelskammer als auch der Handwerkskammer. Muss ich an beide Kammern Beitrag zahlen?
So genannte gemischt-gewerbliche Betriebe, also Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren bei einer gleichzeitigen Beitragspflicht bei beiden Kammern eine Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb. Die Aufteilung orientiert sich am Umsatzverhältnis des handwerklichen zum nichthandwerklichen Betriebsteil. Der Grundbeitrag wird nicht aufgeteilt.