Gerüstbauer
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RechtNeue Regeln im Gerüstbau

Nicht nur das meisterpflichtige Gerüstbauerhandwerk, auch viele andere Gewerke dürfen aktuell noch ohne Einschränkungen Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen. Zum 1. Juli 2024 ändert sich die Rechtslage.

Bei der Aufnahme des Gerüstbaus in die Anlage A der Handwerksordnung als zulassungspflichtiges Handwerk 1998 wurde 22 Handwerken – von Maurern über Tischler und Glaser bis zu Gebäudereinigern – im sogenannten Übergangsgesetz das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. In der Folge war es diesen Handwerken erlaubt, umfassende Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks auszuüben.

Künftig werden die Befugnisse neu geregelt. Anderen Handwerken als den Gerüstbauern ist es dann nur noch erlaubt, Arbeits- und Schutzgerüste im Zusammenhang mit der eigenen Leistung aufzustellen. Ebenfalls weiter rechtens bleibt es, Gerüste für eigene Tätigkeiten am Bau zu stellen und diese dann anderen Gewerken zur Nutzung zu überlassen.

Für eingetragene Gerüstbauer*innen gibt es ab dem 1. Juli 2024 keine Änderungen. Diese Betriebe dürfen weiterhin alle Arten von Gerüsten aufstellen.

Wer Leistungen des Gerüstbauerhandwerks außerhalb der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit anbieten und erbringen möchte, benötigt ab dem Stichtag jedoch eine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle für das meisterpflichtige Gerüstbauerhandwerk. Eine Ausnahmebe­willigung oder eine Ausübungsberechtigung, wie in der Handwerksordnung, Paragrafen 7 und 8, festgelegt, sind bei Vorliegen entsprechener Kenntnisse und Fähigkeiten aber möglich. Es können allerdings nur die Voraussetzungen für eine Eintragung berücksichtigt werden, die vor dem Stichtag nachweislich schon vorhanden waren.

Detailliert gibt dazu der Leitfaden „Praxis Recht" des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) Auskunft (siehe „Links zum Thema"). Betriebe können sich bei Fragen an das Team der Handwerksrolle wenden (Kontakt: siehe Kasten).