Alle Infos, die ein Betrieb vor einer Ausbildung braucht
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BetriebeVor der Ausbildung

Die Ausbildungsberatung macht Handwerksbetriebe, die Lehrlinge einstellen wollen, mit allen Formalitäten vertraut und bietet ein breites Unterstützungsangebot.

In einem persönlichen Termin bei Ihnen im Betrieb prüfen wir gemeinsam, ob die notwendigen Voraussetzungen zum Ausbilden erfüllt werden und ob alle vorgesehenen Ausbildungsinhalte während der Ausbildungszeit vermittelt werden können. Sie werden zu den Inhalten des Ausbildungsvertrages und über Ihre Rechte und Pflichten beraten und erhalten umfangreiches Informationsmaterial zur Umsetzung der Ausbildung in Ihrem Betrieb. 

Wenn Sie zum ersten Mal ausbilden, berät das Team der Erstausbildung:

  • Die Prüfung der Ausbildungsberechtigung umfasst sowohl die persönliche und fachliche Eignung des*der Ausbildenden als auch die Eignung der Ausbildungsstätte
  • Vorbereitende Maßnahmen, Planung und Durchführung der Ausbildung
  • Informationen zu Ausbildungsinhalten und Anforderungen
  • Rechtliche Rahmenbedinungen, wie z.B. Jugendarbeitschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung
  • Kosten einer Ausbildung
  • Teilzeitausbildung
  • Finanzielle Fördermöglichkeiten für künftig ausbildende Betriebe
 

Kontakt zur Ausbildungsberatung

Unser Beratungsteam: 

Katrin Bergmann
Marcel Gottschalk
Lars Wagner





Übersicht zur Ausbildungsberechtigung im Handwerk

Ausbildungsberechtigt ist, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung umfasst sowohl die erforderlichen beruflichen als auch die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A der HwO

Erforderliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenErforderliche berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
MeisterMeisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten HandwerkMeisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten Handwerk
Ingenieure | staatl. geprüfte TechnikerStudiengang bzw. Fachschulabschluss
muss dem Ausbildungsberuf entsprechen
Teil IV der Meisterprüfung oder
Ausbildereignungsprüfung
GesellenAusübungsberechtigung gem. § 7 b HwO (Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf oder verwandten Beruf, 6 Jahre Gesellenpraxis, davon 4 in leitender Stellung)Teil IV der Meisterprüfung oder
Ausbildereignungsprüfung      
Sonstige- Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Personen, die über eine Ausnahmebewilligung in einem dem Ausbildungsberuf entsprechenden Handwerk verfügen)

- In Ausnahmefällen kann die fachliche Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen von der HwK auf Antrag zuerkannt werden ( ggf. Fachkundeprüfung erforderlich)
Teil IV der Meisterprüfung oder
Ausbildereignungsprüfung      
In den zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) darf ausbilden, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat. Ausbildungsberechtigt sind auch Diplom-Ingenieure und staatlich geprüfter Techniker, sofern die entsprechende Abschlussprüfung dem Ausbildungsberuf entspricht. Ebenso sind Personen, die über eine Ausübungsberechtigung nach den §§ 7 a oder b HwO oder über eine Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO für das Handwerk verfügen, in dem ausgebildet werden soll, ausbildungsberechtigt. Alle genannten Personen müssen den Teil IV der Meisterprüfung oder die Ausbildereignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Lehrgänge zur Vorbereitung auf diese Prüfungen werden von der Handwerkskammer und auch von einigen Innungen angeboten.

Zulassungsfreie Handwerke der Anlage B 1 der HwO - Handwerksähnliche Gewerbe der Anlage B 2 der HwO mit Ausbildungsordnungen

Erforderliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenErforderliche berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
MeisterMeisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten HandwerkMeisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten Handwerk
Ingenieure | staatl. geprüfte TechnikerStudiengang bzw. Fachschulabschluss
muss dem Ausbildungsberuf entsprechen
Ausbildereignungsprüfung oder Teil IV
der Meisterprüfung
GesellenGesellenprüfung im Ausbildungsberuf oder verwandten Beruf und angemessene Zeit der BerufstätigkeitAusbildereignungsprüfung oder Teil IV
der Meisterprüfung  
SonstigeIn Ausnahmefällen kann die fachliche Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen von der HwK auf Antrag zuerkannt werden ( ggf. Fachkundeprüfung erforderlich)Ausbildereignungsprüfung oder Teil IV
der Meisterprüfung  
In den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B 1) und den handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B 2), für die Ausbildungsordnungen erlassen worden sind (z. B. Bodenleger, Kosmetiker, Bestatter), ist wie bei den zulassungspflichtigen Handwerken jeder Meister, DiplomIngenieur und staatlich geprüfter Techniker innerhalb seines Gewerkes ausbildungsberechtigt. Auch Gesellen mit angemessener Berufspraxis sind in dem Beruf ausbildungsberechtigt, in dem sie die Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Alle genannten Personen müssen die Ausbildereignungsprüfung oder den Teil IV der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Lehrgänge zur Vorbereitung auf diese Prüfungen werden von der Handwerkskammer und auch von einigen Innungen angeboten.
In kaufmännischen Berufen darf in der Regel ausbilden, wer selbst über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf sowie über eine angemessene Zeit der Berufserfahrung und die Ausbildereignungsprüfung verfügt. Für den Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Büromanagement ist auch der Handwerksmeister ausbildungsberechtigt.
Die Handwerkskammer Hamburg kann Personen, die die formalen Voraussetzungen zum Ausbilden nicht erfüllen, auf Antrag die fachliche Eignung zum Ausbilden widerruflich zuerkennen, sofern die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf geeignete Weise nachgewiesen werden.
Neben der fachlichen Eignung des Ausbilders muss die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung geeignet sein und die Zahl der Lehrlinge muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen.




Finanzielle Unterstützung bei der Ausbildung von Benachteiligten oder bei einer Verbundausbildung
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Förderung betrieblicher Ausbildung

Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg bietet Ausbildungsbetrieben eine finanzielle Unterstützung bei der Ausbildung von Benachteiligten oder bei einer Verbundausbildung.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausbildungsbetriebe, die einem sogenannten "Benachteiligten" einen Ausbildungsplatz zur Verfügung stellen, finanziell gefördert werden. Der Personenkreis der "Benachteiligten" sowie die weiteren Fördervoraussetzungen sind in den Förderrichtlinien genau beschrieben. 

Förderfähig sind Ausbildungsverhältnisse mit Lehrlingen, die

  • bei Antragstellung in Hamburg gemeldet sind,
  • keine abgeschlossene Berufsausbildung haben,
  • über keinen allgemeinbildenden, bzw. keinen in Deutschland anerkennungsfähigen Schulabschluss bzw. einen in Deutschland erworbenen ersten allgemeinbildenden Schulabschluss mit nur ausreichenden Noten in den Hauptfächern (Deutsch, Mathe, Englisch) verfügen,
  • ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) oder die Assistierte Ausbildung (AsA) wahrnehmen müssen und hierfür vom Ausbildungsbetrieb freigestellt werden,
  • keine ausreichenden Sprachkenntnisse der deutschen Sprache besitzen (d.h. unterhalb des Deutschsprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen),
  • Schüler*innen waren, die mindestens in den letzten zwei Jahren ihrer allgemeinbildenden Schullaufbahn einen sonderpädagogischen Förderbedarf aufwiesen, oder
  • eigene Kinder unter 12 Jahren im eigenen Haushalt erziehen oder nahe Angehörige pflegen.

Für jedes abgeschlossene Berufsausbildungsverhältnis mit einer Person der beschriebenen Zielgruppe, kann ein Ausbildungsbetrieb bei Vorliegen aller weiteren Zuwendungsvoraussetzungen mit 150 Euro Zuschuss monatlich gefördert werden. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in der vereinbarten Ausbildungszeit wird eine Prämie in Höhe von 750 Euro gewährt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebe, die ohne Verbundpartner nicht ausbildungsberechtigt sind, finanziell gefördert werden. Dem*der Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) kann für jedes Ausbildungsverhältnis ein Zuschuss von 150 Euro je Ausbildungsmonat gewährt werden. Einem Verbundkoordinator können darüber hinaus bis zu 750 Euro pro Ausbildungsverhältnis erstattet werden.

Hinweis: Der*die Auszubildende muss zu Beginn der Ausbildung seit mindestens einem Jahr in Hamburg wohnen. Diese Frist gilt nicht für Auszubildende, die bei Ausbildungsbeginn minderjährig sind und bei Sorgeberechtigten – z.B. Eltern- wohnen.

Finanzielle Fördermöglichkeiten

Der Antrag auf Förderung muss gemeinsam mit dem Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in die Lehrlingsrolle bei der Handwerkskammer Hamburg eingereicht werden.

Antrag: Betriebliche Ausbildung Benachteiligter

Antrag: Förderung Verbundausbildung



Junge Frau in Werkstatt
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Die Lehrlingsrolle

In der Lehrlingsrolle werden alle Ausbildungsverträge des Hamburger Handwerks erfasst. Die Registrierung erfolgt zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung. Das Führen der Lehrlingsrolle ist gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt genauen Vorschriften (z.B. auch zum Datenschutz).

Ein Berufsausbildungsvertrag wird in die Lehrlingsrolle eingetragen, wenn dieser Vertrag den gesetzlichen Vorschriften entspricht und der Ausbildungsbetrieb ausbildungsberechtigt ist. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die Eintragung in die Lehrlingsrolle unverzüglich zu beantragen, sobald der Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen ist.

Das Team der Lehrlingsrolle beantwortet auch Ihre Fragen zu:

  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
  • Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung

Noch Fragen?

Olga Jung
Petra Liebenthron
Aurelie Schreiber



Lehrlingsrolle

Sofern sich im Verlauf der Ausbildung wesentliche Änderungen der Vertragsinhalte ergeben, müssen diese der Lehrlingsrolle mitgeteilt werden, damit sie dort registriert werden können.  

Online-Lehrvertrag