BetriebeVor der Ausbildung
Die Ausbildungsberatung macht Handwerksbetriebe, die Lehrlinge einstellen wollen, mit allen Formalitäten vertraut und bietet ein breites Unterstützungsangebot.
In einem persönlichen Termin bei Ihnen im Betrieb prüfen wir gemeinsam, ob die notwendigen Voraussetzungen zum Ausbilden erfüllt werden und ob alle vorgesehenen Ausbildungsinhalte während der Ausbildungszeit vermittelt werden können. Sie werden zu den Inhalten des Ausbildungsvertrages und über Ihre Rechte und Pflichten beraten und erhalten umfangreiches Informationsmaterial zur Umsetzung der Ausbildung in Ihrem Betrieb.
Wenn Sie zum ersten Mal ausbilden, berät das Team der Erstausbildung:
- Die Prüfung der Ausbildungsberechtigung umfasst sowohl die persönliche und fachliche Eignung des*der Ausbildenden als auch die Eignung der Ausbildungsstätte
- Vorbereitende Maßnahmen, Planung und Durchführung der Ausbildung
- Informationen zu Ausbildungsinhalten und Anforderungen
- Rechtliche Rahmenbedinungen, wie z.B. Jugendarbeitschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung
- Kosten einer Ausbildung
- Teilzeitausbildung
- Finanzielle Fördermöglichkeiten für künftig ausbildende Betriebe
Übersicht zur Ausbildungsberechtigung im Handwerk
Ausbildungsberechtigt ist, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung umfasst sowohl die erforderlichen beruflichen als auch die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A der HwO | |||
|---|---|---|---|
| Erforderliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Erforderliche berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||
| Meister | Meisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten Handwerk | Meisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten Handwerk | |
| Ingenieure | staatl. geprüfte Techniker | Studiengang bzw. Fachschulabschluss muss dem Ausbildungsberuf entsprechen | Teil IV der Meisterprüfung oder Ausbildereignungsprüfung | |
| Gesellen | Ausübungsberechtigung gem. § 7 b HwO (Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf oder verwandten Beruf, 6 Jahre Gesellenpraxis, davon 4 in leitender Stellung) | Teil IV der Meisterprüfung oder Ausbildereignungsprüfung | |
| Sonstige | - Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Personen, die über eine Ausnahmebewilligung in einem dem Ausbildungsberuf entsprechenden Handwerk verfügen) - In Ausnahmefällen kann die fachliche Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen von der HwK auf Antrag zuerkannt werden ( ggf. Fachkundeprüfung erforderlich) | Teil IV der Meisterprüfung oder Ausbildereignungsprüfung | |
Zulassungsfreie Handwerke der Anlage B 1 der HwO - Handwerksähnliche Gewerbe der Anlage B 2 der HwO mit Ausbildungsordnungen | |||
|---|---|---|---|
| Erforderliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Erforderliche berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||
| Meister | Meisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten Handwerk | Meisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten Handwerk | |
| Ingenieure | staatl. geprüfte Techniker | Studiengang bzw. Fachschulabschluss muss dem Ausbildungsberuf entsprechen | Ausbildereignungsprüfung oder Teil IV der Meisterprüfung | |
| Gesellen | Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf oder verwandten Beruf und angemessene Zeit der Berufstätigkeit | Ausbildereignungsprüfung oder Teil IV der Meisterprüfung | |
| Sonstige | In Ausnahmefällen kann die fachliche Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen von der HwK auf Antrag zuerkannt werden ( ggf. Fachkundeprüfung erforderlich) | Ausbildereignungsprüfung oder Teil IV der Meisterprüfung | |
Förderung betrieblicher Ausbildung
Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg bietet Ausbildungsbetrieben eine finanzielle Unterstützung bei der Ausbildung von Benachteiligten oder bei einer Verbundausbildung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausbildungsbetriebe, die einem sogenannten "Benachteiligten" einen Ausbildungsplatz zur Verfügung stellen, finanziell gefördert werden. Der Personenkreis der "Benachteiligten" sowie die weiteren Fördervoraussetzungen sind in den Förderrichtlinien genau beschrieben.
Förderfähig sind Ausbildungsverhältnisse mit Lehrlingen, die
- bei Antragstellung in Hamburg gemeldet sind,
- keine abgeschlossene Berufsausbildung haben,
- über keinen allgemeinbildenden, bzw. keinen in Deutschland anerkennungsfähigen Schulabschluss bzw. einen in Deutschland erworbenen ersten allgemeinbildenden Schulabschluss mit nur ausreichenden Noten in den Hauptfächern (Deutsch, Mathe, Englisch) verfügen,
- ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) oder die Assistierte Ausbildung (AsA) wahrnehmen müssen und hierfür vom Ausbildungsbetrieb freigestellt werden,
- keine ausreichenden Sprachkenntnisse der deutschen Sprache besitzen (d.h. unterhalb des Deutschsprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen),
- Schüler*innen waren, die mindestens in den letzten zwei Jahren ihrer allgemeinbildenden Schullaufbahn einen sonderpädagogischen Förderbedarf aufwiesen, oder
- eigene Kinder unter 12 Jahren im eigenen Haushalt erziehen oder nahe Angehörige pflegen.
Für jedes abgeschlossene Berufsausbildungsverhältnis mit einer Person der beschriebenen Zielgruppe, kann ein Ausbildungsbetrieb bei Vorliegen aller weiteren Zuwendungsvoraussetzungen mit 150 Euro Zuschuss monatlich gefördert werden. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in der vereinbarten Ausbildungszeit wird eine Prämie in Höhe von 750 Euro gewährt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebe, die ohne Verbundpartner nicht ausbildungsberechtigt sind, finanziell gefördert werden. Dem*der Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) kann für jedes Ausbildungsverhältnis ein Zuschuss von 150 Euro je Ausbildungsmonat gewährt werden. Einem Verbundkoordinator können darüber hinaus bis zu 750 Euro pro Ausbildungsverhältnis erstattet werden.
Hinweis: Der*die Auszubildende muss zu Beginn der Ausbildung seit mindestens einem Jahr in Hamburg wohnen. Diese Frist gilt nicht für Auszubildende, die bei Ausbildungsbeginn minderjährig sind und bei Sorgeberechtigten – z.B. Eltern- wohnen.
Die Lehrlingsrolle
In der Lehrlingsrolle werden alle Ausbildungsverträge des Hamburger Handwerks erfasst. Die Registrierung erfolgt zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung. Das Führen der Lehrlingsrolle ist gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt genauen Vorschriften (z.B. auch zum Datenschutz).
Ein Berufsausbildungsvertrag wird in die Lehrlingsrolle eingetragen, wenn dieser Vertrag den gesetzlichen Vorschriften entspricht und der Ausbildungsbetrieb ausbildungsberechtigt ist. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die Eintragung in die Lehrlingsrolle unverzüglich zu beantragen, sobald der Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen ist.
Das Team der Lehrlingsrolle beantwortet auch Ihre Fragen zu:
- Mutterschutz und Elternzeit
- Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
- Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung