
Rechtsauskunft für Mitgliedsbetriebe
Unser Aufgabenbereich Recht bietet eine kostenfreie Erstauskunft zu Rechtsfragen rund um die betriebliche Praxis.
Unser Ziel ist es, schnell und unkompliziert Auskunft und erste Entscheidungshilfen zu geben. Ein kurzer Anruf genügt oftmals, um einen Überblick über die Rechtslage zu erhalten.
Wir dürfen für Sie jedoch keine Prozesse führen oder die anwaltliche Rechtsberatung ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits ordnungsrechtliche Maßnahmen oder Gerichtsverfahren eingeleitet sind.
Unser Beratungsangebot umfasst:
- Vertragsrecht (Werk-, Kauf- und Mietvertragsrecht)
- Wettbewerbsrecht
- Handwerks- und Gewerberecht
- Arbeitsrecht
- Öffentliches Recht
- Handels- und Gesellschaftsrecht
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Sie benötigen Vermittlung bei Streitigkeiten?
Nutzen Sie als Mitglied den kostenfreien Service der Vermittlung zwischen Handwerksbetrieb und Kunden.
Um Ihnen langwierige und kostspielige Gerichtverfahren zu ersparen, bietet das Team der Rechtsberatung bei Streitigkeiten zwischen Hamburger Handwerksbetrieben und ihren Kunden oder auch zwischen Betrieben untereinander an, vermittelnd tätig zu werden. Denn eine gütliche Einigung ist häufig schneller.
Bei den Vermittlungen geht es in den meisten Fällen um Meinungsverschiedenheiten aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis (z.B.: Werk- oder Werkliefervertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag usw.).
Hinweis: Die Handwerkskammer führt keine Rechtsberatung für Verbraucher bzw. Handwerkskunden durch.
Was müssen Sie jetzt tun?
Wir benötigen eine kurze schriftliche Sachverhaltsschilderung, verbunden mit der Bitte um Vermittlung. Gerne können Sie auch Unterlagen, wie die Auftragsbestätigung und/oder die Rechnung, dem bisherigen Schriftverkehr beifügen.
Sobald uns die Unterlagen vorliegen, senden wir diese an Ihren Vertragspartner mit der Bitte um Rückmeldung, ob Interesse an der Vermittlung besteht.
Kontakt
Handwerkskammer Hamburg Schlichtung
Fax 040 35905 - 306
rechtinfo--at--hwk-hamburg.de
Wichtige Informationen
- Eine Vermittlung kommt nur zustande, wenn beide Parteien einverstanden sind.
- Bei der Vermittlung handelt es sich nicht um eine einseitige Rechtsberatung und es erfolgt keine fachliche (handwerkliche) Begutachtung durch die Handwerkskammer.
- Sofern Sie bereits in der Angelegenheit anwaltlich vertreten sind oder ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erfolgt keine Vermittlung mehr.
- Bitte beachten Sie, das keine Rechnungsprüfungen durch die Handwerkskammer erfolgen können.
Weitere Schlichtungsstellen
Neben der Handwerkskammer gibt es bei verschiedenen Innungen Schlichtungsstellen, die bei Auseinandersetzungen vermitteln können. Zwar finden Sie im Internet heute umfassende Sachverständigenverzeichnisse, doch erfahren Sie dort nicht, welche Gutachter für Ihren Fall auch tatsächlich geeignet sind. Bei gerichtlichen wie außergerichtlichen Streitigkeiten ist es jedoch äußerst wichtig, einen im jeweiligen Einzelfall tatsächlich versierten Sachverständigen zu bekommen.Lassen Sie sich daher im Vorfeld einer Gutachterbeauftragung in jedem Fall von uns beraten. Wir können Ihnen gezielte Hinweise geben, welche der Gutachter aus bestimmten Gewerken des Handwerks für Ihre Fragestellungen spezialisiert sind. Im Rahmen der Vermittlung von Sachverständigen bieten wir Ihnen die komplette Abwicklung einer außergerichtlichen Begutachtung an.
Unsere Leistungen:
- Beratung und Benennung von Sachverständigen für private Antragsteller und Gerichte
- Abwicklung außergerichtlicher Begutachtungen
- Führung des Sachverständigenverzeichnisse
Schiedsstelle für Streitigkeiten aus Gebrauchtwagenkauf
Billstr. 41
20539 Hamburg
Telefon: 40 78952-0
Fax: 040 78952-116
E-Mail: info@kfz-hh.de
www.kfz-innung.hamburg/schiedsstelle
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus Werkstattleistungen
Im Haus ADAC
Amsinckstraße 41
20097 Hamburg
Telefon: 040 239 192-56
Fax: 040 239 192-97
www.kfz-innung.hamburg/schiedsstelle/
Eiffestraße 450
20537 Hamburg
Telefon: 040 254 020-40
Fax: 040 254020-15
E-Mail:nfe@nfe24.de
www.nfe.de
Landesinnung Rollladen- und Sonnenschutztechnik
Eiffestraße 450
20537 Hamburg
Telefon: 040 254 020-40
Fax: 040 254020-15
E-Mail: info@rshhsh.de
www.rs-landesinnung-hh.de
Textilreiniger-Innung Hamburg
Schiedsstelle
Bei Schuldts Stift 3
20355 Hamburg
Telefon: 040 357446-0
Fax: 040 357446-50
E-Mail: info@vig-hh.de
www.vig-hh.de
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Sie suchen einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen? Wenn Sie Waren, Preise oder Leistungen von Handwerkern objektiv und sachkundig beurteilen lassen möchten, können Sie einen von der Handwerkskammer Hamburg öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen. Das "Sachverständigen-Navi" ist die Sachverständigendatenbank des Handwerks in Deutschland. Hier finden Sie alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anhand verschiedener Kriterien wie z.B. Gewerken oder Orten. Außerdem steht eine umfangreiche Stichwortliste zur Verfügung. Sie können die Suche auch auf Sachverständige eingrenzen, die von der Handwerkskammer Hamburg vereidigt wurden.
Suche nach Sachverständigen, die in Hamburg bestellt und vereidigt sind:
Suche nach Sachverständigen bundesweit:
Wenn Sie einen geeigneten Sachverständigen gefunden haben, können Sie sich direkt mit ihm in Verbindung setzen. Damit haben Sie einen einfachen und schnellen Zugriff auf den "handwerklichen Sachverstand".
Wie Sie selbst Sachverständige*r werden können:
Sie sind qualifizierter Handwerker und würden selbst gerne das Amt eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ausüben? Das konkrete Verfahren erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns dazu einfach an.
Kontakt
Handwerkskammer Hamburg Sachverständigenwesen
Fax 040 35905 - 306
rechtinfo--at--hwk-hamburg.de
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen ist die Sachverständigenordnung. Siehe unter
Rechtsgrundlagen zur Arbeit der Handwerkskammer
Hinweise zum Recht im Handwerk
Hier finden Sie Hinweise zu aktuellen Veränderungen des Rechts, die von Handwerksbetrieben Anpassungen erfordern.
Downloads
Die neue Datenschutz-Grundverordnung
Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in Deutschland und jedem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union gelten.
Die neuen Datenschutzregeln führen zu einer ganzen Reihe neuer Anforderungen, die auch für Handwerksbetriebe gelten. Die Änderungen betreffen z.B. neu eingeführte Informations- und Dokumentationspflichten bei der Erhebung von Daten sowie Neuerungen bei den Themen Einwilligung und der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.
Handwerksbetriebe und Handwerksorganisationen sind verpflichtet, die neuen Regeln ab 25. Mai 2018 zu beachten. Bei Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Pflichten können von den Aufsichtsbehörden empfindliche Bußgelder verhängt werden. Bereits jetzt sollten entsprechende Maßnahmen zur Anpassung der datenschutzrelevanten Abläufe vorgenommen werden.
Die wesentlichen rechtlichen Hintergründe und Anforderungen finden Sie in dem anliegenden Leitfaden „Praxis Datenschutz“ praxisgerecht aufbereitet. Zum einen für Handwerksbetriebe sowie zum anderen für öffentlich-rechtliche Handwerksorganisationen finden Sie jeweils einen eigenen Leitfaden „Praxis Datenschutz“.
Im Einzelnen geht es um folgende Themen:
- Zulässige Datenverarbeitung ohne Einwilligung
- Anforderungen der datenschutzrechtlichen Einwilligung
- Formelle Pflichten
- Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten
- Erteilung von Auskünften
- Dokumentationspflichten
- Datenschutzbeauftragter
- Auftragsverarbeitung
Die Leitfäden werden durch zahlreiche Muster, Checklisten und Formulierungsbeispiele ergänzt.
Weitere Informationen:
Downloads
Das neue Datenschutzrecht - Hinweise für Handwerksbetriebe (765,3 KB)
Das neue Datenschutzrecht - Hinweise für Handwerksorganisationen (1,1 MB)
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Muster-Kaufvertrag Inventarübernahme
Bei der Mietung von Geschäftsraumen ist die Übernahme der Einrichtungen und des Inventars, das sich noch in den Räumen befindet, häufig gewünscht. Egal, ob an den Vermieter oder den Nachmieter verkauft werden soll – auf einen schriftlichen Kaufvertrag über das Inventar des Gewerbebetriebes sollten beide Vertragspartner nicht verzichten.
Für den hier abrufbaren Mustervertrag gilt: Er ist als Orientierungshilfe gedacht und kann eine individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzen.
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Impressumspflicht bei Webseiten
Unternehmer, die eine Firmenwebseite haben, müssen darauf bestimmte Angaben über sich und ihren Betrieb hinterlegen. Diese Impressumspflicht folgt insbesondere aus § 5 Tele-mediengesetz (TMG). Zweck der Angaben ist, dass Kunden Kontakt aufnehmen oder sich bei der Aufsichtsbehörde über die Seriösität des Betriebs informieren können.
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Der Zentralverband des deutschen Handwerks hat daher die Antworten zu den wichtigsten Fragen in einer Handreichung für bargeldintensive Handwerksbetriebe zusammengefasst.
Ergänzender Hinweis (Stand 10. Juli 2020): Mehrere Bundesländer, darunter auch Hamburg, gewähren jetzt eine stillschweigende Fristverlängerung zur Aufrüstung der Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis längstens zum 31. März 2021. Diese Frist gilt allerdings nur dann, wenn der betroffene Betrieb insbesondere nachweisen kann, dass er schon bis spätestens 30. September 2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau bzw. der Einbindung einer TSE beauftragt hat. Diese Verlängerung muss von den einzelnen Betrieben beim Finanzamt nicht beantragt werden. (Quelle: ZDH-aktuell 57/2020)
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 hat der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung geschaffen, die ab dem 1. Januar 2020 zu erfüllen sind.
Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle elektronischen Kassenaufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 AO mittels einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) geschützt werden (§ 146a Abs. 1 S. 2 AO).
Wegen der späten Verfügbarkeit von TSEs auf dem Markt hat das BMF eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung erlassen, wenn elektronische Kassensysteme bis zum 30. September 2020 nicht mit einer TSE nachgerüstet sind.
Danach sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
Was ist zu tun, wenn Kassensysteme z. B. aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht bis zum 30. September 2020 aufgerüstet werden können?
Stellt sich im Zuge des Umsetzungsprozesses heraus, dass die Einhaltung der Frist des 30. September 2020 gefährdet ist (z.B. aufgrund der Folgen aus der Corona-Pandemie, von Lieferengpässen, zu knappen Support-Kapazitäten beim Kassenhersteller bzw. Kassenfachhändler, verspäte Verfügbarkeit von zertifizierten cloudbasierten TSELösungen), sollte zeitnah gemeinsam mit dem Steuerberater beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Erleichterung gemäß § 148 Abgabenordnung (AO) eingereicht werden.
Hier finden Sie einen Musterantrag vom ZDH.
ACHTUNG: Es besteht weiterhin keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Daher können die Einzelaufzeichnungen auch durch die Erfassung aller baren Geschäftsvorfälle in einem Kassenbuch erfolgen.
Der Zentralverband des deutschen Handwerks hat daher die Antworten zu den wichtigsten Fragen in einer Handreichung für bargeldintensive Handwerksbetriebe zusammengefasst.
Kassenführung und Dokumentation
Die Corona-Pandemie wirkt sich aktuell auf viele Betriebsabläufe aus. Viele Unternehmen müssen eine ganze Reihe von Auflagen erfüllen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung in einigen Jahren im Einzelfall auf Fragen stoßen könnte, die dann nur schwer zu beantworten sind. Es wird daher empfohlen, die gegenwärtigen Auswirkungen auf das eigene Unternehmen zu dokumentieren. Der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) hat zu diesem Zweck eine Musterdokumentation als Hilfestellung für Betriebe veröffentlicht.
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Arbeitgeber als Auszahlstelle
Wenn der Staat allen Erwerbstätigen eine Energiepreispauschale von 300 Euro gewährt, sind die Arbeitgeber gefragt. Wie die Auszahlung geregelt ist.
Wegen der hohen Kosten für Strom, Erdgas und Kraftstoffe entlastet die Bundesregierung Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende neben anderen Maßnahmen mit einer einmaligen Energiepreispauschale von 300 Euro brutto. Die Pauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
Die Auszahlung abzüglich der darauf entfallenden Lohnsteuer erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers – im Regelfall im September. Die Arbeitgeber erhalten das Geld für die Transferleistung vom Staat über eine Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung für August 2022 – sie müssen die Zuwendung nicht vorfinanzieren. Arbeitgeber, die die Lohnsteuer vierteljährlich abführen, können die Energiepreispauschale auch erst nach erfolgter Verrechnung im Oktober auszahlen.
Anspruchsberechtigt sind bei den Arbeitnehmer*innen unter anderem Arbeiter*innen, Angestellte, Auszubildende, Frauen in der Mutterschutzfrist und Minijobber*innen. Für die Auszahlung durch den Arbeitgeber muss bei Minijobbern die Erklärung vorliegen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (Details siehe Link unten).
Selbstständige erhalten die Energiepreispauschale als Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung im dritten Quartal 2022.
Das Bundesfinanzministerium hat Antworten zu Fragen rund um Anspruchsberechtigung und Auszahlung der Energiepreispauschale auf einer Website zusammengestellt (Link siehe unten). Dort werden auch viele Spezialfälle behandelt, etwa wie Soloselbstständige mit kleinem Einkommen, die keine Einkommensteuer-Vorauszahlung leisten, die Pauschale erhalten.
Erste Adresse für individuelle Fragen ist die Steuerberaterin oder der Steuerberater des Betriebs. Mitglieder können sich für Auskünfte zur Energiepreispauschale auch an die Rechtsberatung der Handwerkskammer wenden, Kontakt: 35905-237/-397/-399, E-Mail: rechtinfo@hwk-hamburg.de
Weitere Informationen:
Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale (Bundesfinanzministerium)
Info-Angebot des Zentralverbands des Deutschen Handwerks
Überblick zum Steuerentlastungsgesetz 2022/Entlastungspaket II
Gerade im Handwerk sind Praktika ein häufig gewähltes Instrument, um die praktische Arbeit insbesondere zur Berufsorientierung kennenzulernen. Um dies für beide Seiten möglichst rechtssicher zu gestalten, stellen wir Ihnen hier ein Muster zur Verfügung.
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Mit dem Auslaufen der Übergangsfristen müssen alle Gesellschaften (mit Ausnahme der GbR) und Vereine im Transparenzregister eingetragen sein und den wirtschaftlich Berechtigten benennen.
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Weitere Informationen
Transparenzregister: Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG)
(Herausgegeben vom Bundesverwaltungsamt)
Achtung vor irreführenden E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister
Aktuell erhalten Handwerksbetriebe und Gewerbetreibende vermehrt E-Mails, in denen sie auf ihre Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. des Geldwäschegesetzes hingewiesen und ihnen Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht werden. Sie werden aufgefordert, sich kostenpflichtig auf einer Internetseite zu registrieren.
Die Handwerkskammer warnt: Reagieren Sie nicht auf solche E-Mails. Dieser Verein hat nichts mit dem offiziellen Transparenzregister zu tun. Bei den Mails handelt es sich um ein kostenpflichtiges Angebot zur Hilfestellung bei der Registrierung und nicht um eine amtliche Aufforderung.
Die offizielle Interseite des Transparenzregisters im Sinne des Geldwäschegesetzes lautet www.transparenzregister.de. Betreiberin des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Die Aufsicht über das Transparenzregister hat das Bundesverwaltungsamt. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind kostenlos.
Andere Seiten, die einen namentlichen Zusammenhang mit dem Transparenzregister herstellen, können auf betrügerischen Absichten beruhen, da ihre Angaben irreführend sind. Im aktuellen Fall handelt es sich um die Internetseite „TransparenzregisterDeutschland“ der Organisation Transparenzregister e.V.
Ab Februar 2017 müssen Unternehmer nach dem Verbraucherstreitschlichtungsgesetz (VSBG) Verbrauchern Auskunft geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherstreitschlichtung teilnehmen. Das VSBG ist die Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU. Es handelt sich also um eine EU-Vorgabe. Das VSBG regelt die allgemeine Informationspflicht und die Informationspflicht nach Entstehung der Streitigkeit.
Neben dem VSBG existiert weiterhin die unmittelbar in Deutschland geltende Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (auch ODR-Verordnung genannt). Nach dieser EU-VO sind Handwerker, die ihre Produkte oder Dienst- bzw. Werkleistungen über einen Online-Shop vertreiben, verpflichtet, auf ihrer Webseite mit einem Link auf eine Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten hinzuweisen. Der Link lautet: ec.europa.eu/consumers/odr
Genauere Informationen und Formulierungsvorschläge geben wir Ihnen in der hier zum Download bereitstehenden Datei.
Rechtsgrundlage
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Die betroffenen Betriebe sind seit dem 1. Januar 2019 verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSV) zu registrieren und sich anschließend bei einem dualen System anzumelden. Detaillierte Informationen finden Sie folgend im Download und unter den Internet-Links.
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Weitere Informationen
Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSV)
Antworten auf viele Fragen liefern die Themenpapiere des ZSV
Informationen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH)
Das neue Verpackungsgesetz
Praxisbeispiele für die Anwendung des Verpackungsgesetzes
Fragen und Antworten zum Verpackungsgesetz (FAQ)
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Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das Hinweisblatt sowie die Mustervorlagen nicht die besonderen Umstände eines jeden Einzelfalls berücksichtigen können. Wir empfehlen daher vor Verwendung der Mustervorlagen eine persönliche Beratung.