alte Boiler und Warmwasserspeicher
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KlimaschutzBoiler und Co.: Auf die richtige Entsorgung kommt es an

Das zuletzt 2023 geänderte „Elektrogesetz“ regelt die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Auf Basis einer Umfrage und eigener Berechnungen geht die Deutsche Umwelthilfe von einer hohen Quote falsch entsorgter alter Boiler und Warmwasserspeicher aus, was das Klima stark belaste. Worauf Betriebe gerade bei diesen Geräten achten müssen.

Im Rahmen von Sanierungsarbeiten an Gebäuden fallen häufig Boiler und Warmwasserspeicher an, die nach dem Ausbau unbedingt sachgerecht zu entsorgen sind. Die genannten Geräte werden nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, kurz „Elektrogesetz“, in die Sammelgruppe der sogenannten Wärmeüberträger eingeteilt und dürfen somit ausschließlich über geeignete Recyclinganlagen entsorgt werden.

Da viele der zu entsorgenden Boiler und Warmwasserspeicher noch hochschädliche Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) oder andere klimaschädliche Stoffe enthalten, ist eine Vorbehandlung notwendig, in der die genannten Schadstoffe sachgerecht zurückgewonnen werden. FCKW wurden bis Mitte der 1990er Jahre als Treibmittel genutzt. Werden diese Stoffe nicht sachgerecht entsorgt, zum Beispiel über Metallverwertungsanlagen ohne Treibmittelrückgewinnung, können dabei nicht unerhebliche Mengen an Treibhausgasemissionen freigesetzt werden. FCKW sind neben ihrer ozonschädigenden Wirkung bis zu 10.000-mal klimaschädlicher als CO2. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) geht von einer jährlichen Klimabelastung von bis zu drei Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten aus.

Im Rahmen des Elektrogesetzes gibt es für Elektrogeräte, wie zum Beispiel die hier genannten Boiler und Warmwasserspeicher, eine Rücknahmeverpflichtung durch Hersteller und Vertreiber; Letzteres sind auch Handwerksbetriebe.

Sofern es sich nicht um Elektrokleingeräte handelt, gilt die Rücknahme für Vertreiber nur, wenn ein vergleichbares Gerät gekauft wird. Kleinere Betriebe mit einer Verkaufsfläche von weniger als 400 Quadratmetern sind von der Rücknahmepflicht grundsätzlich ausgenommen.

Unabhängig davon werden die Betriebe des Elektrohandwerks in der Praxis aus Kulanz Geräte auch ohne eine Verpflichtung zurücknehmen (freiwillige Rücknahme). Wichtig ist, dass auch bei einer freiwilligen Rücknahme die Anzeige- und Meldepflichten des Elektrogesetzes einzuhalten sind. Die zurückgenommenen Geräte müssen an einer zugelassenen Sammelstelle abgegeben werden. Geräte aus Privathaushalten dürfen dabei auch von Handwerksbetrieben an den regionalen Wertstoffhöfen abgegeben werden.

Fragen zu diesem und anderen abfallrechtlichen Themen beantwortet das Team des Zentrums für Energie-, Wasser- und Umwelttechnik, ZEWU, der Handwerkskammer Hamburg (Kontakt: siehe Kasten).

(Quelle: Saar-Lor-Lux Umweltzentrum GmbH)