Das Netzwerk für junge Handwerker*innen Die Handwerks-Junioren Hamburg
Moin! Du suchst Kontakt zu anderen jungen Handwerker*innen? Du möchtest im Handwerk etwas erreichen? Dann bist du bei uns richtig!
Die Handwerks-Junioren Hamburg bringen junge Handwerker*innen, (angehende) Meister*innen und Gründer*innen zusammen. Wir vernetzen den Handwerksnachwuchs, organisieren Veranstaltungen und vertreten deine Interessen im Hamburger Handwerk.
Wofür wir stehen
Zukunft: Wir gestalten das Handwerk ehrenamtlich mit. Junge Handwerker*innen gehören in den Vorstand einer jeder Handwerksinnung!
Tradition: Wir geben unser Wissen weiter und geben Einblicke in traditionelle Handwerksberufe.
Weiterkommen: Wir lernen in Workshops und Fortbildungen dazu, um bessere Führungskräfte und Handwerker*innen zu werden.
Vielfalt: Das Ehrenamt im Hamburger Handwerk soll offen auf alle Menschen zugehen. Unterschiede in Geschlechtern, Alter, Religionen und Herkunft sollen anerkannt und berücksichtigt werden.
Umwelt: Reparieren, anstatt wegzuwerfen - wir wissen, wie das geht!
Sozial: Wir unterstützen soziale Projekte und einander.
Unser Netzwerk steht allen interessierten jungen Handwerker*innen offen. Die meisten Mitglieder sind 20-40 Jahre alt.
Vorteile einer Mitgliedschaft
Zugang zum größten Netzwerk junger Handwerker*innen in Hamburg
Einladungen zu allen Veranstaltungen, Betriebsbesichtigungen und Seminaren
Möglichkeit, das Handwerk ehrenamtlich zu verändern - als Prüfer*in, Dozent*in und lokal in deiner Nachbarschaft
Kontakt zu einer starken Gemeinschaft, die sich auf dich freut!
Fördermitgliedschaft
Handwerker*innen über 40 Jahre und Menschen, die den Verein unterstützen wollen können Fördermitglied werden.
Antrag auf Mitgliedschaft
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50,- € pro Jahr. Das erste Jahr ist kostenlos! Auch eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Bitte den ausgefüllten Antrag in Online-Formular hochladen.
Wir sind Handwerker*innen aus unterschiedlichen Gewerken. Unser Verein wurde 2012 gegründet und wir sind bundesweit über die Junioren des Handwerks organisiert. Uns bewegen die gleichen schönen Dinge, Herausforderungen und Gedanken. Auf unserem monatlichen Stammtisch reden wir völlig ohne Konkurrenzdruck. Wir helfen uns gegenseitig um voran zu kommen. Triff uns bei unserem nächsten Stammtisch und lern uns kennen!
Du findest das Handwerk toll und möchtest uns unterstützen und unseren Stammtisch besuchen? Das ist auch möglich. Einen Antrag auf Fördermitgliedschaft findest du hier.
Wenn du möchtest, kannst du bei uns mehr darüber lernen, wie das Handwerk ehrenamtlich gestaltet wird. Viele von uns sind ehrenamtlich mit dem Handwerk verbunden:
wir sind in Prüfungsausschüssen
wir gehen an Hamburgs Schulen um über unseren Beruf zu berichten
Im ersten Jahr kostet es dich nichts! Die Handwerkskammer Hamburg unterstützt den Verein, damit junge Handwerker*innen kostenfrei reinschnuppern können. Ab dem zweiten Jahr kostet die Mitgliedschaft 50,- € im Jahr.
Von links: Christina Hafenstein (stellvertretende Vorsitzende), Stefanie Schultz (Schatzmeisterin), Janna Schaarschmidt-Davids ( Pressesprecherin) und Maxi Hänsch (Vorsitzende)
Vorstand der Handwerks-Junioren Hamburg
Alle zwei Jahre wird der Vorstand der Handwerks-Junioren Hamburg e.V. neu gewählt.
1. Der Verein führt den Namen „Landesverband der Handwerks-Junioren Hamburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Landesverband der Handwerks-Junioren Hamburg e. V.“.
2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist es, Nachwuchs- und junge Führungskräfte aus dem Handwerk in die Aufgaben und Arbeitsweisen der Selbstverwaltung des Hamburger Handwerks zu integrieren und ihre Interessen zu vertreten.
Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
a) Zusammenarbeit mit den Innungen, Verbänden und der Handwerkskammer Hamburg. b) Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Hamburger Handwerk mit dem Ziel, diese langfristig auch in die Gremien der Innungen und der Handwerkskammer Hamburg zu integrieren. c) Zusammenarbeit mit weiteren Juniorenverbänden aus der Wirtschaft. d) Förderung von außerbetrieblicher Weiterbildung für Führungskräfte aus dem Hamburger Handwerk und dem Ehrenamt in Zusammenarbeit mit geeigneten Partnern. e) Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber politischen und für das Handwerk relevanten Entscheidungsträgern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils des Vereinsvermögens und Rückerstattung der eingezahlten Beträge. Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, a) die mindestens eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, b) als Führungskraft in einem Handwerksbetrieb arbeitet oder c) dem Handwerk nahestehende Personen, die den in § 2 beschriebenen Zweck des Vereins aktiv unterstützen.
2. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Werte, Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen möchte. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auschluss, Streichung von der Mitgliederliste und Tod.
1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden.
2. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die schuldhaft in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch an die Mitlgiederversammlung einlegen. Dieser Widerspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Widerspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitlgiederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung 30 Tage verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 5 Mitgliedschaft und Beiträge
Die Mitgliedschaft verpflichtet, die satzungsgemäßen und von den Mitgliedern beschlossenen Aufgaben zu fördern. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge sind zu entrichten. Der Beitrag ist im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand ist berechtigt, vorübergehende Minderungen des Beitrages, Stundungen oder befristeten Erlass von Beiträgen aus wichtigen Gründen zu gewähren.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Der Verein finanziert seine Aufgaben aus den Jahresbeiträgen und Sponsorengeldern. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der Rechnungsprüfungsausschuss
Bei Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern gebildet.
2. Jährlich muss mindestens eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter. Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. 3. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch ein anderes schriftlich beauftragtes Mitglied ausgeübt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gelten ein Antrag und die Beschlüsse als abgelehnt. 5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird vom Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schriftführer unterzeichnet. 6. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: a) die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse b) die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge, den Haushaltsplan, die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes c) die Änderung der Satzung d) die Auflösung des Vereins e) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Pressesprecher und dem Schatzmeister. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder hinzu wählen und ferner Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einsetzen.
2. Die Wahlen erfolgen geheim. Es kann durch Handzeichen abgestimmt werden, wenn niemand widerspricht. Erforderlich ist eine einfache Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes frühzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
3. Der Vorstand ernennt die Geschäftsführung, sofern er sie nicht selbst ausübt.
4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes im Sinne des BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
5. Beschlüsse des Vorstandes ergehen mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzung des Vorstandes wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
6. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Dies ist vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
8. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Aufwendungen, die ihnen aus der Vorstandstätigkeit erwachsen, werden im Rahmen der Haushaltsmittel erstattet.
§ 10 Haushalt
1. Die Jahresrechnung a) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes der Handwerks-Junioren Hamburg ist ein jährlicher Haushaltsplan vom Vorstand aufzustellen. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. b) Die Jahresrechnung wird durch den Vorstand aufgestellt und durch die Mitgliederversammlung genehmigt.
2. Rechnungsprüfungsausschuss a) Die Jahresrechnung wird von Vertretern des Rechnungsprüfungsausschusses geprüft. Dieser besteht aus zwei Personen. b) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 11 Satzungsänderung
1. Soll die Satzung geändert werden, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter der Mitglieder erforderlich. 2. Ein Antrag auf Änderung der Satzung muss mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer für die Satzungsänderung erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen werden, wobei zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen. Ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Handwerkskammer Hamburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Nachwuchses- und junger Führungskräfte zu verwenden hat.