Brot wird in eine Tüte gesteckt
Pawel Kacperek

RechtErzeuger oder Hersteller? Neue Regeln für Verpackungen

Im August ist die neue EU-Verpackungsverordnung in Kraft getreten, gemeinsam mit dem nationalen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Aus beiden ergeben sich geänderte Pflichten – auch für Handwerksbetriebe. Betroffen sind insbesondere Betriebe, die Lebensmittel verpacken, Produkte unter eigener Marke vertreiben oder Material aus Nicht-EU-Ländern beziehen.

Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Recycling zu fördern und die Kreislaufwirtschaft europaweit zu stärken. Betriebe müssen die Umweltbelastung durch ihre Verpackungen so gering wie möglich halten.

Die grundlegenden Pflichten für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht – Registrierung im Verpackungsregister Lucid, Systembeteiligung etwa beim Grünen Punkt und Datenmeldung – bleiben bestehen. Systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall enden. Wer unter welchen Voraussetzungen diese Pflichten erfüllen muss, entscheidet sich künftig aber anders als bisher.  

Die Verordnung verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Rolle in der Verpackungslieferkette neu zu bestimmen: Sind sie Erzeuger und damit zuständig für die Konformität der Verpackung, also die Einhaltung der Regeln? Mit der technischen Dokumentation und einer Konformitätserklärung weisen sie dann nach, dass die Verpackung die Anforderungen erfüllt.

Oder sind sie Hersteller und unter anderem zuständig für die Dokumentation der in den Verpackungskreislauf eingebrachten Mengen? Oder beides zugleich? Wer Serviceverpackungen mit eigenem Logo oder eigener Marke nutzt, wird automatisch zum Hersteller und übernimmt damit zusätzliche Pflichten. Gleiches gilt, wenn Verpackungen aus dem Ausland importiert werden.

Ausnahmeregelungen gibt es für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme unter zwei Millionen Euro. Sitzt derjenige, der leere Verpackungen oder die verpackten Produkte für sie liefert, im selben EU-Mitgliedstaat, ist dieser der Erzeuger. Bei Auslandsbestellung gilt die Ausnahme nicht.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) fordert von der EU-Kommission eine praxisnahe und verhältnismäßige Ausgestaltung der Regelungen zur konkreten Durchführung der Verordnung. Für die erweiterte Herstellerverantwortung in Bezug auf Entsorgung und Recycling sollten „wirksame Bagatellgrenzen" eingeführt werden. Der bürokratische Aufwand sei für Kleinbetriebe zu hoch.

Bei dauerhaften und schwerwiegenden Verstößen gegen das neue Verpackungsgesetz können Bußgelder bis zu 200.000 Euro verhängt werden. In Deutschland gilt eine gesetzliche Übergangsfrist bis zum 12. Februar 2027, um Betrieben Zeit für die Umstellung zu geben. 

Zu den genauen Kriterien für die Erzeuger- und die Herstellerrolle und die damit einhergehenden Pflichten informiert die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf ihrer Website. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für Betriebe, um dem neuen Verpackungsrecht gerecht zu werden, liefert eine Kurzinfo der Handwerkskammer Flensburg (Links: siehe Kasten) – unter dem Vorbehalt weiterer Anpassungen der Rechtslage.