argum / Falk Heller Mehring, DEU, 25.09.2013 Im Dentallabor Gibisch.
Fragen zur Ausbildung?
Die Handwerkskammer Hamburg berät und unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die Ausbildung von Lehrlingen und stellt Ihnen Informationen für eine erfolgreiche Ausbildung zur Verfügung. Melden Sie sich gern bei uns.
amh-online.de
Ausbildungsberatung
Beratung zu allen Fragen rund um die Berufsausbildung
Die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Hamburg hat die gesetzliche Aufgabe, die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen und diese durch Beratung der an der Berufsausbildung beteiligten Personen zu fördern.
Die Ausbildungsberater*innen stehen somit als kompetente Ansprechpartner*innen den Ausbildungsbetrieben und Lehrlingen – aber auch weiteren Personen und Institutionen - zu allen Fragen rund um die Berufsausbildung zur Verfügung.
Die Ausbildungsberater*innen kennen sich sowohl im Handwerk als auch im Ausbildungsalltag aus; sie wissen, was Betriebe und Lehrlinge bewegt. Sie verstehen sich als Bindeglied zwischen Betrieb und Lehrling und engagieren sich für eine erfolgreiche und qualifizierte Berufsausbildung. Bei Problemen und Konflikten trägt die kompetente Beratung dazu bei, zielorientierte und nachhaltige Lösungen zu finden.
Räumen Sie dem Thema Qualität in der Ausbildung einen angemessenen Stellenwert im betrieblichen Alltag ein, damit aus Ihren Lehrlingen gute Gesellen*innen werden, die bleiben. Wir unterstützen Sie dabei!
Wir bieten Ihnen Beratung und Begleitung im Planungs- und Arbeitsprozess an und zeigen Ihnen Wege auf, die sich in anderen Betrieben bereits bewährt haben.
Der Nutzen für Ihren Betrieb steht für uns im Vordergrund
Sie sind die Experten für die Ausbildung in Ihrem Betrieb
Sie wählen aus einem Fundus erprobter Vorgehensweisen
Für viele Ausbildungsberufe bieten wir laminierte Ausbildungstafeln im DIN A1- oder DIN A2-Format an. Sie enthalten alle Ausbildungsinhalte laut Ausbildungsrahmenplan, sind beschreibbar und abwischbar und ermöglichen eine Planung und Übersicht für alle Ausbildungsbeteiligten. Sie können dort eintragen, was, wann, wo und von wem vermittelt wurde bzw. wie die zukünftige Ausbildungsplanung aussieht.
Und so sieht die Ausbildungstafel beispielhaft für den Ausbildungsberuf „Hörakustiker/in“ aus.
Hier finden Sie eine Übersicht über alle Ausbildungsberufe, für die Ausbildungstafeln verfügbar sind. Bitte beachten Sie, dass ein Set für einen Ausbildungsberuf aus zwei bis vier Tafeln besteht. Die Abgabe kann nur als Set erfolgen.
Der betriebliche Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrags. In ihm wird festgelegt, wie die Ausbildung im Betrieb ablaufen soll und wie die allgemeinen Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans konkret im Betrieb umgesetzt werden sollen.
Dem Lehrling können die Inhalte und der Ablauf der Ausbildung gleich zu Beginn der Ausbildung erläutert werden.
Den an der Ausbildung mitwirkenden Gesellen*innen können von Beginn an feste Lehraufträge zugeordnet und übertragen werden.
Nicht regelmäßig anfallende Arbeitsaufträge und schwer abzudeckende Lernfelder können sicher berücksichtigt, für die Ausbildung im Betrieb neu geschaffen oder an einen Kooperationsbetrieb abgegeben werden.
Die Inhalte und Zeiten der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) und des Berufsschulunterrichts werden transparent gemacht und danach ausgerichtete Lehraufträge zur Vertiefung des Erlernten können zur Anwendung kommen.
Besondere Bedingungen und Umstände werden bei der Ausbildungsplanung mitgedacht (z.B. betriebliche Besonderheiten, Verkürzung der Ausbildungszeit, etc.)
Sie nutzen die bereits gesammelte Erfahrung und Expertise! Eine in der Praxis bewährte Vorgehensweise wird es Ihnen erleichtern, die formalen Voraussetzungen in Ihre betriebliche Praxis einzubinden und eine hohe Ausbildungsqualität von Anfang an sicherzustellen. Dieser Service ist für Sie kostenlos.
Ein Termin kann bei Ihnen vor Ort im Betrieb oder online stattfinden. Für einen ersten Austausch zum Einstieg in die Thematik hat sich ein Zeitrahmen von einer Stunde bewährt.
Für Ihre Fragen oder zur Vereinbarung einer persönlichen Beratung steht Ihnen die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Hamburg gerne zur Verfügung.
Melden Sie sich einfach telefonisch unter der 040 35905-482 bei Cornelia Hinnah oder senden Sie eine E-Mail (cornelia.hinnah@hwk-hamburg.de).
Der Ausbildungsnachweis –unter Lehrlingen und Ausbildungsbetrieben häufig noch als Berichtsheft bekannt- ist ein wichtiges Dokument im Rahmen der Berufsausbildung. Er dokumentiert den Ausbildungsverlauf und dient als eine Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung.
Der Ausbildungsnachweis ist schriftlich oder elektronisch zu führen; die Form des Führens ist im Berufsausbildungsvertrag zu vereinbaren. Dort sind auch die Pflichten des Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) und des Lehrlings im Zusammenhang mit dem Führen des Ausbildungsnachweises geregelt. So hat der Ausbildende dem Lehrling zu Beginn der Berufsausbildung und fortlaufend den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis kostenlos zur Verfügung zu stellen, ihn zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und diesen regelmäßig durchzusehen sowie abzuzeichnen und ihm Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen. Der Lehrling ist verpflichtet einen vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen, abzuzeichnen und dem Ausbildenden regelmäßig vorzulegen.
Im Ausbildungsnachweis dokumentiert der Lehrling stichwortartig seine Ausbildungstätigkeiten. Es werden die wesentlichen vermittelten Ausbildungsinhalte und tatsächlich verrichteten Arbeiten mit einer zeitlichen Zuordnung erfasst. Ebenso sind alle Abwesenheitszeiten (Urlaub, Krankheit) zu dokumentieren. Die Dokumentation soll als Tages- oder Wochennachweis erfolgen; d.h. für jeden Ausbildungstag oder jede Ausbildungswoche sind die stichwortartigen Aufzeichnungen einzutragen. Der Ausbildungsnachweis ist während allen Ausbildungsphasen zu führen (Betrieb, Berufsschule, überbetriebliche Lehrlingsunterweisung). Häufig wird vom Ausbildungsbetrieb noch zusätzlich das Anfertigen von Fachberichten, Zeichnungen o.ä. gefordert, um die Ausbildung zu vertiefen. Diese Berichte sind dann ebenfalls anzufertigen, ersetzen aber nicht den Ausbildungsnachweis und spielen auch keine Rolle im Zulassungsverfahren zur Gesellenprüfung.
Ein schriftliches Führen liegt vor, wenn die Ausbildungsnachweise per Hand –also handschriftlich- geführt werden. Vordrucke sind über die zuständigen Innungen, Fachverlage (z.B. www.feldhausverlag.de) oder Fachgeschäfte für Bürobedarf zu beziehen.
Beim elektronischen Führen wird der Ausbildungsnachweis mit digitaler Unterstützung erstellt. Das können einfache Schreibprogramme oder auch spezielle Anwendungsprogramme sein. Einfache Vorlagen der Handwerkskammer Hamburg im PDF-Format für das Führen des Ausbildungsnachweises im Tages- oder Wochenformat stehen im Download-Bereich zur Verfügung. Diverse Anbieter stellen spezielle Anwendungsprogramme mit vielen hilfreichen Funktionen zum Führen, Abzeichnen, Kontrollieren usw. zur Verfügung. Verbreitet ist der mit Bundesmitteln geförderte elektronische Ausbildungsnachweis Blok.
Im Berufsausbildungsvertrag ist zu vereinbaren, ob der der Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch geführt wird. Bei fehlender Vereinbarung kann der Vertrag nicht in die Lehrlingsrolle eingetragen werden.
Der Ausbildende (Ausbildungsbetrieb) hat dem Lehrling Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen.
Der schriftliche Ausbildungsnachweis wird vom Lehrling und Ausbildenden unterschrieben oder mit Namenskürzel versehen. In digitalen Anwendungsprogrammen ist in der Regel die Abzeichnung über das Anklicken von Kontrollkästchen vorgesehen. Bei der Nutzung von einfachen Schreibprogrammen kann das Abzeichnen über entsprechenden E-Mail-Verkehr zwischen Lehrling und Ausbildendem dokumentiert werden. Ein Ausdrucken und handschriftliches Abzeichnen von elektronischen Ausbildungsnachweisen ist nicht erforderlich.
Der schriftlich geführte Ausbildungsnachweis wird in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht. Der elektronisch geführte Ausbildungsnachweis kann ausgedruckt und ebenfalls in Papierform eingereicht werden. Möglich ist aber auch die elektronische Übermittlung; die geeignete Form (z.B. per E-Mail versandte Datei) bestimmt die zuständige Stelle. Zusätzlich muss allerdings noch eine vom Lehrling und Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) unterschriebene Bestätigung über den geführten Ausbildungsnachweis im Original oder per Fax eingereicht werden.
Der Ausbildungsnachweis im digitalen Wandel
Was ist heute möglich und was hat sich schon bewährt?
Gerne beraten wir Sie zu den aktuellen Angeboten gewerkspezifischer und gewerkunabhängiger Systemanbieter von Online-Ausbildungsnachweisen mit Ihren Besonderheiten, deren Einführung, Nutzung und Bereitstellung zum Prüfungstermin.
Ein Online-Ausbildungsnachweis ist ein System, welches ohne besondere technische Vorkenntnisse das digitalisierte Führen der Ausbildungsnachweise per PC, Tablett oder Smartphone über alle Lernorte der Berufsausbildung hinweg ermöglicht. Die Lehrlinge können Informationen jederzeit online erfassen, verändern und ergänzen und auf Knopfdruck zur Verfügung stellen.
Online-Ausbildungsnachweise sind einfach zu bedienen und übersichtlich gestaltet. Lehrlinge, Ausbilder*innen und mit der Ausbildung beauftragte Fachkräfte können den Ausbildungsnachweis zeit- und ortsunabhängig gemeinsam nutzen. Für die gesamte Ausbildung gilt damit: Kein Papier, keine Ordner, keine unleserlichen Schreibschriften. Dafür kann jederzeit über die Stichwortsuche recherchiert werden. Flexible Einsicht in den aktuellen Bearbeitungsstand, Anmerkungen können einfach getätigt und Einträge nochmals korrigiert werden. Durch die Möglichkeit, in den Online-Ausbildungsnachweisen individuelle Ausbildungspläne zu hinterlegen, können Einträge in den Ausbildungsnachweisen vorgegebenen Lernfeldern zugeordnet und im Ausbildungsverlauf Potentiale und Defizite sichtbar gemacht werden. Weitere Features, wie z.B. das Hochladen von Zeichnungen, Unterrichtsmaterialen und Krankmeldungen, sowie Checklisten-, Feedback- und Planungsmodule erweitern diese Möglichkeiten. Die Einbindung aller Akteure, das Sichtbarwerden der erreichten Lerninhalte, sowie die Reflexion der Lernprozesse machen den Online-Ausbildungsnachweis zu einem Werkzeug, mit dem Ausbildungsqualität im Betrieb transparent und nachhaltbar gemacht werden kann und ein erfolgreicher Abschluss der Gesellenprüfung sichergestellt werden kann.
Sie nutzen die bereits gesammelte Erfahrung und Expertise! Die Umstellung auf den Online-Ausbildungsnachweis kann zunächst zu veränderten Abläufen und ggf. Verantwortlichkeiten im Betrieb führen, durch eine angeleitete Einführungsphase werden diese schnell Routine.
Doch wie ist eine Umstellung vom klassischen auf den Online-Ausbildungsnachweis durchführbar?
Welche gewerkspezifischen und –unabhängigen Systemanbieter gibt es und welcher passt zu Ihren Anforderungen?
Was kostet die Umstellung auf den gewünschten Online-Ausbildungsnachweis?
Wie hoch ist der Zeitaufwand?
Wie erhält der Prüfungsausschuss den Online-Ausbildungsnachweis im Zulassungsverfahren zur Gesellenprüfung?
In einem persönlichen Gespräch klären wir diese Fragen gemeinsam mit Ihnen. Dieser Service ist für Sie kostenlos.
argum Das Berufsbild der Kosmetikerin im Schönheitssalon Hautnah.
Informationen zur Gesellenprüfung
Am Ende der handwerklichen Berufsausbildung steht die Gesellenprüfung. Dort zeigt der Lehrling, dass er die „berufliche Handlungsfähigkeit“ erworben hat.
Mit bestandener Gesellenprüfung erhält der Lehrling neben seinem Prüfungszeugnis auch den Gesellenbrief, den es nur im Handwerk gibt. In vielen Handwerksberufen wird der Gesellenbrief im Rahmen einer Feierstunde, der sogenannten „Freisprechung“, überreicht.
Abhängig vom Ausbildungsberuf gibt es zwei unterschiedliche Prüfungsformen: Die Zwischen- und Gesellenprüfung oder Teil I und Teil II der Gesellenprüfung (die sogenannte gestreckte Gesellenprüfung). Die Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes gibt die Prüfungsform, die Prüfungsinhalte, die Prüfungsdauer usw. vor. Alle Ausbildungsordnungen finden Sie unter www.bibb.de/berufe
Hinweis: In nichthandwerklichen Ausbildungsberufen (z.B. Fachverkäufer*in im Lebensmittelhandwerk, Kaufmann*frau für Büromanagement) heißt es „Abschlussprüfung“ statt „Gesellenprüfung“.
Die Gesellenprüfung erstreckt sich über die zwei zeitlich auseinanderfallende Prüfungsteile I und II. Teil I findet ca. zur Mitte der Ausbildungszeit statt. Das Ergebnis von Teil I geht mit einem gewissen Prozentsatz (je nach Ausbildungsordnung 25 – 40%) in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. Eine eigenständige Wiederholung von Teil I ist nicht möglich. Teil II findet am Ende der Ausbildungszeit statt und ist der Abschluss der Berufsausbildung. Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung setzt sich aus den Noten der Teile I und II zusammen.
Zur Zwischenprüfung wird der Lehrling eingeladen, Zulassungsvoraussetzungen gibt es nicht. Für die Teilnahme an den Teilen I und II der Gesellenprüfung bzw. an der Gesellenprüfung müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ansonsten kann keine Prüfungsteilnahme erfolgen. Die Zulassungsvoraussetzungen finden Sie in der Gesellenprüfungsordnung.
Hinweis: Hohe Fehlzeiten während der Berufsausbildung gefährden die Zulassung zur Prüfung.
Nach bestandener Gesellenprüfung erhält der Prüfling sein Gesellenprüfungszeugnis. Häufig wird ergänzend noch ein Gesellenbrief ausgestellt. Dieser ist ein „Schmuckzeugnis“ ohne Noten und ohne formale Relevanz.
Die Kosten im Zusammenhang mit den Prüfungen trägt grundsätzlich der Ausbildungsbetrieb. Fahrt- und Übernachtungskosten gehören außer bei der Zwischenprüfung nicht dazu.
Die Zwischenprüfung findet ca. zur Mitte der Ausbildungszeit statt. Sie ist keine Prüfung im klassischen Sinne, sondern eine Lernstandskontrolle, die dem Lehrling Aufschluss über den erreichten Ausbildungsstand geben soll. Die Benotung hat keinen Einfluss auf das spätere Ergebnis der Gesellenprüfung; eine Wiederholung der Zwischenprüfung ist nicht möglich. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine der Zulassungsvoraussetzungen zur Gesellenprüfung. Die Gesellenprüfung findet am Ende der Ausbildungszeit statt und ist der Abschluss der Berufsausbildung.
Die Prüfungen werden von den Gesellenprüfungsausschüssen der zuständigen Innungen oder der Handwerkskammer Hamburg abgenommen. Die Zuständigkeiten für die einzelnen Ausbildungsberufe finden Sie unter Ausbildungsberufe von A-Z.
Die zuständige Stelle schickt die erforderlichen Unterlagen (Zulassungsanträge, Anmeldeformulare) rechtzeitig in den Ausbildungsbetrieb des Lehrlings. Der Lehrling ist verantwortlich für die fristgerechte Einreichung der Unterlagen; der Ausbildungsbetrieb soll ihn dabei unterstützen. Ein nicht fristgerechtes Einreichen gefährdet die Teilnahme an der Prüfung.
Prüflinge mit einer Behinderung können in der Prüfung einen so genannten Nachteilsausgleich erhalten. Dabei handelt es sich um Ausgleichsmaßnahmen, um die behinderungsbedingte Benachteiligung auszugleichen; das Niveau der Prüfung wird dadurch nicht abgesenkt. Je nach Art und Schwere der Behinderung kommen unterschiedlichste Maßnahmen (wie z.B. Zeitverlängerung, Anwesenheit einer Vertrauensperson, besondere technische Hilfsmittel) in Betracht.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung (bei der Zwischenprüfungen mit der Anmeldung) zur Prüfung zu stellen. Mit dem Antrag muss die Art der Behinderung durch ein geeignetes fachärztliches Attest o.ä. nachgewiesen werden. Hilfreich sind darüber hinaus auch Vorschläge zum gewünschten Nachteilsausgleich.
Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich gewährt wird, trifft der zuständige Prüfungsausschuss.
Unmittelbar nach der Prüfung erhält der Prüfling vom Prüfungsausschuss eine Mitteilung darüber, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Diese Bescheinigung sollte dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorgelegt werden. Besteht der Prüfling vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die Gesellenprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Nach nichtbestandener Gesellenprüfung erhält der Prüfling einen Bescheid. Aus diesem geht hervor, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen. Eine nicht bestandene Gesellenprüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei nicht bestandener Gesellenprüfung verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Lehrlings bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
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Arbeitssicherheit
Durch geeignete Maßnahmen lassen sich Arbeitsunfälle und gesundheitliche Gefährdungen vermeiden
Ursachen von Arbeitsunfällen
Das Fehlen der nötigen Erfahrung ist eine der häufigsten Ursachen für Arbeitsunfälle. Junge Menschen im Alter unter 25 Jahren sind statistisch betrachtet annähernd doppelt so häufig in Arbeitsunfälle verwickelt als Ältere. Zur fehlenden Erfahrung kommen bei Auszubildenden auch die nicht vertraute Umgebung im Betrieb sowie unbekannte Risiken in Form von Maschinen und Werkzeugen oder gefährlichen Arbeitsstoffen hinzu.
Auch das besondere Risikoverhalten junger Menschen und der sprichwörtliche „jugendliche Leichtsinn“ erhöhen die Gefahr von Arbeitsunfällen. Von Arbeitsunfällen einmal abgesehen kann Fehlverhalten auch langfristig zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Lärmschwerhörigkeit aufgrund des Nicht-Verwendens von Gehörschutz oder Hauterkrankungen durch leichtfertigen Umgang mit Chemikalien sind typische Beispiele dafür.
Eine ganze Reihe von staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung oder die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) verpflichten den Arbeitgeber, seine Beschäftigten (nicht nur Lehrlinge) regelmäßig zu unterweisen.
Was bedeutet „regelmäßig“? Während die Gefahrstoffverordnung (zum Beispiel für den Umgang mit Lacken, Lösemitteln oder Reinigungschemikalien) zwingend vorgibt, dass die Unterweisung vor Beginn der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich erfolgen muss, formuliert das Arbeitsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Pflicht zur Wiederholung von Unterweisungen „erforderlichenfalls regelmäßig“. Den Turnus der Unterweisungen zum Beispiel für den Umgang mit gefährlichen Maschinen kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen. Ein jährlicher Turnus wie bei der Unterweisung in den Umgang mit Gefahrstoffen erscheint jedoch auch hier sinnvoll.
Besondere Regelungen für Jugendliche
Werden jugendliche Auszubildende beschäftigt, sind zusätzlich die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Danach müssen Jugendliche vor Beginn der Beschäftigung (also möglichst am ersten Tag der Ausbildung) und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen (zum Beispiel bei einem innerbetrieblichen Wechsel des Arbeitsplatzes im Rahmen der Ausbildung) tätigkeitsbezogen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterwiesen werden. Vor dem erstmaligen Bedienen gefährlicher Maschinen und dem erstmaligen Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist ebenfalls eine Unterweisung erforderlich. Für den Turnus der Unterweisung gibt es bei Jugendlichen eine besondere Regelung: Hier sind Unterweisungen „in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen“.
Unterweisungen dokumentieren
Durchgeführte Unterweisungen sollten immer schriftlich dokumentiert werden. In der Dokumentation ist festzuhalten, wann und von wem die Unterweisung durchgeführt wurde und was Inhalt der Unterweisung war. Der Unterwiesene bestätigt seine Teilnahme an der Unterweisung durch seine Unterschrift. Sollte ein Lehrling aufgrund eines Fehlverhaltens entgegen der Unterweisung zu Schaden kommen (zum Beispiel durch Rauchen während des Verarbeitens lösemittelhaltiger Beschichtungsstoffe), kann der Arbeitgeber anhand der Dokumentation der Unterweisung belegen, dass er seinen Pflichten im Arbeitsschutz nachgekommen ist.
Haftung bei Versäumnissen
Versäumt der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Pflichten im Arbeitsschutz (Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung, regelmäßige Unterweisungen), drohen erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen. Pflichtverletzungen werden hier schnell als grobe Fahrlässigkeit betrachtet. Im Falle eines Personenschadens droht dann neben strafrechtlichen Konsequenzen die Gefahr, von der Berufsgenossenschaft für Heilbehandlungs- und Rehabilitationskosten in Regress genommen zu werden.
Hilfen für die Durchführung von Unterweisungen
Die Berufsgenossenschaften unterstützen Arbeitgeber mit Materialien wie Unterweisungshilfen oder Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Arbeitsschutz.
Unter den folgenden Internetadressen stehen entsprechende Informationen zur Verfügung:
www.bghm.de (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
www.bgetem.de (Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse)
www.bgn.de (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe)
www.bgbau.de (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)
www.bghw.de (Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik)
www.bg-verkehr.de (Berufsgenossenschaft für Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation)
Hilfen für kleinere und mittlere Unternehmen
Das „Arbeitsschutz-Handbuch – Lösungen für kleine und mittlere Unternehmen“ gibt dem Unternehmer in 11 Kapiteln das notwendige Rüstzeug um den Arbeitsschutz im Betrieb gut zu organisieren und in die Betriebsabläufe zu integrieren.
Inhalte und Arbeitshilfen sind auf die Bedürfnisse von Klein- und Mittelbetrieben abgestimmt. Das Handbuch enthält einen Erstcheck und diverse Beispiele für Verzeichnisse, Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und andere Arbeitsblätter.
Hier werden alle Ausbildungsverträge des Hamburger Handwerks erfasst
Die Registrierung erfolgt zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung. Das Führen der Lehrlingsrolle ist gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt genauen Vorschriften (z.B. auch zum Datenschutz).
Ein Berufsausbildungsvertrag wird in die Lehrlingsrolle eingetragen, wenn dieser Vertrag den gesetzlichen Vorschriften entspricht und der Ausbildungsbetrieb ausbildungsberechtigt ist. Der Ausbildende (Ausbildungsbetrieb) ist verpflichtet, die Eintragung in die Lehrlingsrolle unverzüglich zu beantragen, sobald der Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen ist. Formulare für den Berufsausbildungsvertrag und weitere Hinweise finden Sie hier. Die Mitarbeiterinnen der Lehrlingsrolle beantworten Ihnen gern alle Fragen zu den Inhalten des Berufsausbildungsvertrages und zum Ausfüllen der Formulare. Sie beraten auch zu Mutterschutz und Elternzeit, Teilzeitberufsausbildung, zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Gesellenprüfung.
Jeder Lehrling des Hamburger Handwerks erhält von der Lehrlingsrolle einen HVV-Berechtigungsnachweis zum Erwerb vergünstigter Fahrkarten. Ausführliche Infos dazu finden Sie in unseren FAQs.
Sofern sich im Verlauf der Ausbildung wesentliche Änderungen der Vertragsinhalte ergeben, müssen diese der Lehrlingsrolle mitgeteilt werden, damit sie dort registriert werden können.
Ausbildungsbotschafter*in: Ihre Auszubildenden machen Lust auf Handwerk!
Die Auszubildenden werben potenziellen Nachwuchs für Ihren Betrieb und entwickeln weitere kommunikative Fertigkeiten: ein doppelter Nutzen!
In kompakten Workshops werden Ihre Auszubildenden zu Ausbildungsbotschafter*innen geschult, um ihre Tätigkeiten in Schulen zu präsentieren und den Schüler*innen die Begeisterung für ihre Gewerke zu vermitteln. Sie zeigen Schüler*innen, wie abwechslungsreich und spannend Handwerk ist. Es gibt viele Gelegenheiten, um als Botschafter*in aufzutreten:
Bei Schulveranstaltungen kann Ihr Azubi Schüler*innen in der Berufsorientierung ihr*sein Handwerk vorstellen, auch mal in Verbindung mit einer kleinen Arbeitsprobe.
Auf Ausbildungsmessen kann Ihr Azubi jungen Leuten beschreiben, wie ihre*seine Ausbildung abläuft und worauf es in dem Beruf ankommt.
Viele Menschen erreicht man heutzutage auch über Social- Media-Kanäle. Dort können Ihre Ausbildungsbotschafter*innen mit authentischen Bildern über ihren Ausbildungsalltag berichten.
Traumjob Handwerk
Schauen Sie sich auf Instagram den Ausbildungsbotschafter Mike-Simon Arendt, KFZ-Mechatroniker, an.
Was hat Ihr Azubi davon?
Ihr Azubi als Ausbildungsbotschafter*in…
stärkt ihre*seine persönlichen und fachlichen Kompetenzen.
erhält eine Schulung, in der die Präsentations- und Kommunikationstechniken weiterentwickelt werden.
erhält ein Zertifikat, das den Lebenslauf bei Bewerbungen zusätzlich aufwertet.
lernt mit Jugendlichen umzugehen und sie für eine Sache zu begeistern. Das ist eine ausgezeichnete Gelegenheit, um zukünftigen Azubi-Kolleg*innen mit anzuwerben!
Was haben Sie davon?
Durch das Engagement steigt der Bekanntheitsgrad Ihres Betriebs.
Die Einsätze stärken sie*ihn auch für betriebliche Kundengespräche.
Sie*er leistet einen wertvollen Beitrag zum positiven Image des Handwerks und zur Nachwuchsgewinnung in ihrem*seinem Gewerk.
Auf viele Fragen rund um die Berufsausbildung finden Sie hier die Antworten. Für eine weitergehende Beratung steht Ihnen die Ausbildungsberatung gern zur Verfügung.