
RechtHinweisgeberschutz: interne Meldestelle wird Pflicht
Am 2. Juli tritt das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz soll es Beschäftigten leichter machen, auf Rechtsverstöße im beruflichen Umfeld aufmerksam zu machen. Für Betriebe ab 50 Mitarbeitende wird eine interne Meldestelle zur Pflicht. Checklisten helfen bei der Umsetzung.
Ausgangspunkt für das neue Gesetz war eine in nationales Recht umzusetzende EU-Richtlinie. Nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren ist im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat ein Kompromiss gefunden worden.
Betriebe mit 50 bis 249 Mitarbeitenden müssen bis zum 17. Dezember 2023 eine interne Meldestelle einrichten, an die Arbeitnehmer*innen vertraulich beispielsweise Verdachtsfälle von Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder Verstößen zum Mindestlohngesetz melden können. Sie sollen keine Nachteile fürchten müssen. Es gilt Beweislastumkehr: Erfährt ein Hinweisgeber trotzdem Nachteile, muss die Person, die für die vermutete Repressalie verantwortlich ist, beweisen, dass für eine arbeitsrechtliche Maßnahme nicht die Meldung der Grund war.
Die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen wird nach dem Kompromiss im Vermittlungsausschuss nicht mehr zur Pflicht gemacht, anonyme Hinweise sollten aber bearbeitet werden. Die Meldestelle kann von Mitarbeitenden betreut werden, die auch noch andere Aufgaben im Betrieb haben. Sicherzustellen ist, dass sie über die notwendige Fachkunde verfügen. Wichtig ist zudem, das weitere Vorgehen nach einer Meldung zu dokumentieren – es gibt Fristen für Rückmeldungen an den Hinweisgeber.
Auch ehemalige Beschäftigte, Auszubildende, Zeitarbeitnehmer*innen, Bewerber*innen und Mitarbeitende von Lieferanten können Whistleblower sein, wie die Hinweisgeber*innen auf Englisch genannt werden.
Die Meldestelle kann in der Größenklasse von 50 bis 249 Mitarbeitenden auch von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betrieben und ein Dienstleister beauftragt werden. Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden müssen direkt nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Meldestelle installieren. Bereits per EU-Richtlinie waren sie seit Ende 2021 dazu angehalten, ein Hinweisgeber-Schutzsystem einzuführen.
Auch für Kleinbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden greift das Gesetz – jedoch müssen sie kein eigenes Schutzsystem schaffen. Zuständig für Hinweise sind hier externe Meldestellen, im Besonderen jene beim Bundesamt für Justiz. Dorthin können sich ebenso Arbeitnehmer*innen aus größeren Betrieben wenden – sie sollten aber laut Gesetz der internen Meldung den Vorrang geben.
Bei Verstößen gegen das Gesetz droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks stellt in seinem Internetangebot kostenfrei einen Leitfaden zum Download bereit. Enthalten sind Checklisten für Betriebe, welche Fragen intern zu klären sind, um die Vorgaben des Gesetzes rechtskonform umzusetzen (Link: siehe Kasten).