
InklusionZahl Schwerbehinderter im Betrieb: Meldung ist Pflicht
Betriebe mit 20 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Personen zu besetzen. Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen sie die Zahl ihrer schwerbehinderten Beschäftigten an die Bundesagentur für Arbeit melden. Erreichen sie die vorgeschriebene Quote nicht, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
In Hamburg gilt die Meldepflicht nach aktuellen Zahlen der Agentur für Arbeit für 5.182 private und öffentliche Arbeitsgeber (Stand: 2020). Die beratenden und vermittelnden Expertinnen und Experten der Arbeitsagentur haben von November 2021 bis November 2022 insgesamt 1.360 Schwerbehinderte in eine neue Beschäftigung begleitet.
Gut ein Drittel der meldepflichtigen Betriebe (34,1 Prozent) beschäftigte zuletzt keine behinderten Menschen. Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen Unternehmen monatlich 140 bis 360 Euro. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.
Für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, soll bei der Ausgleichsabgabe ab 2024 eine vierte Stufe eingeführt werden. So sieht es der Entwurf für das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vor, den das Bundeskabinett jüngst beschlossen hat und über den der Bundestag Anfang März beraten wird. Vorgesehen sind für Arbeitgeber mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen 210 Euro je nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz. Firmen mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen zahlen dann 410 Euro.
Um die Anzeige elektronisch zu erstellen, können Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen (Link: siehe Kasten).
Die Agentur für Arbeit bietet eine Palette an Unterstützungen an, die Arbeitgebern und behinderten Bewerbern niedrigschwellig ein Kennenlernen ermöglicht. Neben einer eintägigen Probebeschäftigung kann beispielsweise auch ein zweiwöchiges Praktikum vereinbart werden. Zudem gewährt die Agentur für Arbeit Einarbeitungszuschüsse, wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein betrieblicher Ausgleich notwendig ist. Erforderliche technische Ausstattungen eines Arbeitsplatzes werden ebenfalls übernommen (Kontakt: siehe Kasten).