Die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer engagiert sich für eine erfolgreiche und qualifizierte Berufsausbildung
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BetriebeIn der Ausbildung

Als Bindeglied zwischen Betrieb und Lehrling engagiert sich die Ausbildungsberatung für eine erfolgreiche und qualifizierte Berufsausbildung im Hamburger Handwerk.

Das Team der Ausbildungsberatung hat die gesetzliche Aufgabe, die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen und diese durch Beratung der an der Berufsausbildung beteiligten Personen zu fördern. Wir stehen Ausbildungsbetrieben und Lehrlingen – aber auch weiteren Personen und Institutionen - zu allen Fragen rund um die Berufsausbildung zur Verfügung.

Beratungsleistungen:

  • Ausbildungsinhalte und -anforderungen
  • Planung und Durchführung der Ausbildung
  • Prüfungsanforderungen
  • Rechtliche und organisatorische Fragen
  • Probleme und Konflikte mit ihrem Lehrling

Betriebe die erstmalig ausbilden:

  • Die Prüfung der Ausbildungsberechtigung umfasst sowohl die persönliche und fachliche Eignung des*der Ausbildenden als auch die Eignung der Ausbildungsstätte.
  • Vorbereitende Maßnahmen, Planung und Durchführung der Ausbildung.
  • Informationen zu Ausbildungsinhalten und Anforderungen.
  • Rechtliche Rahmenbedingungen, wie z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung.
  • Kosten, die eine Ausbildung verursacht.
  • Finanzielle Fördermöglichkeiten für künftige Ausbilder.
 

Kontaktformular

Unser Beratungsteam:

Katrin Bergmann
Marcel Gottschalk
Lars Wagner
Birgit Weinrich



 

Weitere Informationen

Flyer: Beratungsinfos für Handwerksbetrieb

Merkblatt: Ausbildungsberechtigung

FAQ: Fragen und Antworten zur Ausbildung

Handwerksberufe von A-Z: Infos zu Berufen

Berufsausbildungsvertrag: Online-Lehrvertrag



Vermeidung von Arbeitsunfällen und gesundheitlichen Gefährdungen bei Jugendlichen durch Unterweisungen
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Arbeitssicherheit von Auszubildenden

Das Fehlen der nötigen Erfahrung ist eine der häufigsten Ursachen für Arbeitsunfälle. Junge Menschen im Alter unter 25 Jahren sind statistisch betrachtet annähernd doppelt so häufig in Arbeitsunfälle verwickelt als Ältere. Zur fehlenden Erfahrung kommen bei Auszubildenden auch die nicht vertraute Umgebung im Betrieb sowie unbekannte Risiken in Form von Maschinen und Werkzeugen oder gefährlichen Arbeitsstoffen hinzu.

Auch das besondere Risikoverhalten junger Menschen und der sprichwörtliche „jugendliche Leichtsinn“ erhöhen die Gefahr von Arbeitsunfällen. Von Arbeitsunfällen einmal abgesehen kann Fehlverhalten auch langfristig zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Lärmschwerhörigkeit aufgrund des Nicht-Verwendens von Gehörschutz oder Hauterkrankungen durch leichtfertigen Umgang mit Chemikalien sind typische Beispiele dafür.



Eine ganze Reihe von staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung oder die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) verpflichten den Arbeitgeber, seine Beschäftigten (nicht nur Lehrlinge) regelmäßig zu unterweisen.

Was bedeutet „regelmäßig“? Während die Gefahrstoffverordnung (zum Beispiel für den Umgang mit Lacken, Lösemitteln oder Reinigungschemikalien) zwingend vorgibt, dass die Unterweisung vor Beginn der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich erfolgen muss, formuliert das Arbeitsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Pflicht zur Wiederholung von Unterweisungen „erforderlichenfalls regelmäßig“. Den Turnus der Unterweisungen zum Beispiel für den Umgang mit gefährlichen Maschinen kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen. Ein jährlicher Turnus wie bei der Unterweisung in den Umgang mit Gefahrstoffen erscheint jedoch auch hier sinnvoll.
Werden jugendliche Auszubildende beschäftigt, sind zusätzlich die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Danach müssen Jugendliche vor Beginn der Beschäftigung (also möglichst am ersten Tag der Ausbildung) und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen (zum Beispiel bei einem innerbetrieblichen Wechsel des Arbeitsplatzes im Rahmen der Ausbildung) tätigkeitsbezogen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterwiesen werden. Vor dem erstmaligen Bedienen gefährlicher Maschinen und dem erstmaligen Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist ebenfalls eine Unterweisung erforderlich. Für den Turnus der Unterweisung gibt es bei Jugendlichen eine besondere Regelung: Hier sind Unterweisungen „in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen“.
Durchgeführte Unterweisungen sollten immer schriftlich dokumentiert werden. In der Dokumentation ist festzuhalten, wann und von wem die Unterweisung durchgeführt wurde und was Inhalt der Unterweisung war. Der Unterwiesene bestätigt seine Teilnahme an der Unterweisung durch seine Unterschrift. Sollte ein Lehrling aufgrund eines Fehlverhaltens entgegen der Unterweisung zu Schaden kommen (zum Beispiel durch Rauchen während des Verarbeitens lösemittelhaltiger Beschichtungsstoffe), kann der Arbeitgeber anhand der Dokumentation der Unterweisung belegen, dass er seinen Pflichten im Arbeitsschutz nachgekommen ist.
Versäumt der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Pflichten im Arbeitsschutz (Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung, regelmäßige Unterweisungen), drohen erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen. Pflichtverletzungen werden hier schnell als grobe Fahrlässigkeit betrachtet. Im Falle eines Personenschadens droht dann neben strafrechtlichen Konsequenzen die Gefahr, von der Berufsgenossenschaft für Heilbehandlungs- und Rehabilitationskosten in Regress genommen zu werden.
Das „Arbeitsschutz-Handbuch – Lösungen für kleine und mittlere Unternehmen“ gibt dem Unternehmer in 11 Kapiteln das notwendige Rüstzeug um den Arbeitsschutz im Betrieb gut zu organisieren und in die Betriebsabläufe zu integrieren.

Inhalte und Arbeitshilfen sind auf die Bedürfnisse von Klein- und Mittelbetrieben abgestimmt. Das Handbuch enthält einen Erstcheck und diverse Beispiele für Verzeichnisse, Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und andere Arbeitsblätter.

Weitere Informationen unter hamburg.de/arbeitsschutzpartnerschaft

(Quelle: Handwerkskammer Konstanz)


Nach bestandener Prüfung erhält der Lehrling sein Prüfungszeugnis und den Gesellenbrief
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Informationen zur Gesellenprüfung

Am Ende der handwerklichen Berufsausbildung steht die Gesellenprüfung. Dort zeigt der Lehrling, dass er die „berufliche Handlungsfähigkeit“ erworben hat. Mit bestandener Gesellenprüfung erhält der Lehrling neben seinem Prüfungszeugnis auch den Gesellenbrief, den es nur im Handwerk gibt. In vielen Handwerksberufen wird der Gesellenbrief im Rahmen einer Feierstunde, der sogenannten „Freisprechung“, überreicht. 

Abhängig vom Ausbildungsberuf gibt es zwei unterschiedliche Prüfungsformen: Die Zwischen- und Gesellenprüfung oder Teil I und Teil II der Gesellenprüfung (die sogenannte gestreckte Gesellenprüfung). Die Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes gibt die Prüfungsform, die Prüfungsinhalte, die Prüfungsdauer usw. vor. Alle Ausbildungsordnungen finden Sie unter www.bibb.de/berufe
Hinweis: In nichthandwerklichen Ausbildungsberufen (z.B. Fachverkäufer*in im Lebensmittelhandwerk, Kaufmann*frau für Büromanagement) heißt es „Abschlussprüfung“ statt „Gesellenprüfung“.
Die Gesellenprüfung erstreckt sich über die zwei zeitlich auseinanderfallende Prüfungsteile I und II. Teil I findet ca. zur Mitte der Ausbildungszeit statt. Das Ergebnis von Teil I geht mit einem gewissen Prozentsatz (je nach Ausbildungsordnung 25 – 40%) in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. Eine eigenständige Wiederholung von Teil I ist nicht möglich. Teil II findet am Ende der Ausbildungszeit statt und ist der Abschluss der Berufsausbildung. Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung setzt sich aus den Noten der Teile I und II zusammen.
Zur Zwischenprüfung wird der Lehrling eingeladen, Zulassungsvoraussetzungen gibt es nicht. Für die Teilnahme an den Teilen I und II der Gesellenprüfung bzw. an der Gesellenprüfung müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ansonsten kann keine Prüfungsteilnahme erfolgen. Die Zulassungsvoraussetzungen finden Sie in der Gesellenprüfungsordnung
Hinweis: Hohe Fehlzeiten während der Berufsausbildung gefährden die Zulassung zur Prüfung.
Nach bestandener Gesellenprüfung erhält der Prüfling sein Gesellenprüfungszeugnis. Häufig wird ergänzend noch ein Gesellenbrief ausgestellt. Dieser ist ein „Schmuckzeugnis“ ohne Noten und ohne formale Relevanz.
Die Kosten im Zusammenhang mit den Prüfungen trägt grundsätzlich der Ausbildungsbetrieb. Fahrt- und Übernachtungskosten gehören außer bei der Zwischenprüfung nicht dazu.
Die Zwischenprüfung findet ca. zur Mitte der Ausbildungszeit statt. Sie ist keine Prüfung im klassischen Sinne, sondern eine Lernstandskontrolle, die dem Lehrling Aufschluss über den erreichten Ausbildungsstand geben soll. Die Benotung hat keinen Einfluss auf das spätere Ergebnis der Gesellenprüfung; eine Wiederholung der Zwischenprüfung ist nicht möglich. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine der Zulassungsvoraussetzungen zur Gesellenprüfung. Die Gesellenprüfung findet am Ende der Ausbildungszeit statt und ist der Abschluss der Berufsausbildung. 
Die Prüfungen werden von den Gesellenprüfungsausschüssen der zuständigen Innungen oder der Handwerkskammer Hamburg abgenommen. Die Zuständigkeiten für die einzelnen Ausbildungsberufe finden Sie unter Ausbildungsberufe von A-Z
Die zuständige Stelle schickt die erforderlichen Unterlagen (Zulassungsanträge, Anmeldeformulare) rechtzeitig in den Ausbildungsbetrieb des Lehrlings. Der Lehrling ist verantwortlich für die fristgerechte Einreichung der Unterlagen; der Ausbildungsbetrieb soll ihn dabei unterstützen. Ein nicht fristgerechtes Einreichen gefährdet die Teilnahme an der Prüfung.
Prüflinge mit einer Behinderung können in der Prüfung einen so genannten Nachteilsausgleich erhalten. Dabei handelt es sich um Ausgleichsmaßnahmen, um die behinderungsbedingte Benachteiligung auszugleichen; das Niveau der Prüfung wird dadurch nicht abgesenkt. Je nach Art und Schwere der Behinderung kommen unterschiedlichste Maßnahmen (wie z.B. Zeitverlängerung, Anwesenheit einer Vertrauensperson, besondere technische Hilfsmittel) in Betracht.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung (bei der Zwischenprüfungen mit der Anmeldung) zur Prüfung zu stellen. Mit dem Antrag muss die Art der Behinderung durch ein geeignetes fachärztliches Attest o.ä. nachgewiesen werden. Hilfreich sind darüber hinaus auch Vorschläge zum gewünschten Nachteilsausgleich.
Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich gewährt wird, trifft der zuständige Prüfungsausschuss.  
Unmittelbar nach der Prüfung erhält der Prüfling vom Prüfungsausschuss eine Mitteilung darüber, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Diese Bescheinigung sollte dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorgelegt werden. Besteht der Prüfling vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die Gesellenprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Nach nichtbestandener Gesellenprüfung erhält der Prüfling einen Bescheid. Aus diesem geht hervor, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen. Eine nicht bestandene Gesellenprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Bei nicht bestandener Gesellenprüfung verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Lehrlings bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.


Die Lehrlingsrolle

In der Lehrlingsrolle werden alle Ausbildungsverträge des Hamburger Handwerks erfasst. Die Registrierung erfolgt zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung. Das Führen der Lehrlingsrolle ist gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt genauen Vorschriften (z.B. auch zum Datenschutz).

Ein Berufsausbildungsvertrag wird in die Lehrlingsrolle eingetragen, wenn dieser Vertrag den gesetzlichen Vorschriften entspricht und der Ausbildungsbetrieb ausbildungsberechtigt ist. Der Ausbildende (Ausbildungsbetrieb) ist verpflichtet, die Eintragung in die Lehrlingsrolle unverzüglich zu beantragen, sobald der Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen ist.

Das Team der Lehrlingsrolle beantwortet auch Ihre Fragen zu:

  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Teilzeitsausbildung
  • Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
  • Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung



Lehrlingsrolle

Sofern sich im Verlauf der Ausbildung wesentliche Änderungen der Vertragsinhalte ergeben, müssen diese der Lehrlingsrolle mitgeteilt werden, damit sie dort registriert werden können.  

Berufsausbildungsvertrag: Online-Lehrvertrag