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Rechtsauskunft für Mitgliedsbetriebe
Unser Aufgabenbereich Recht bietet eine kostenfreie Erstauskunft zu Rechtsfragen rund um die betriebliche Praxis.
Unser Ziel ist es, schnell und unkompliziert Auskunft und erste Entscheidungshilfen zu geben. Ein kurzer Anruf genügt oftmals, um einen Überblick über die Rechtslage zu erhalten.
Wir dürfen für Sie jedoch keine Prozesse führen oder die anwaltliche Rechtsberatung ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits ordnungsrechtliche Maßnahmen oder Gerichtsverfahren eingeleitet sind.
Unser Beratungsangebot umfasst:
- Vertragsrecht (Werk-, Kauf- und Mietvertragsrecht)
- Wettbewerbsrecht
- Handwerks- und Gewerberecht
- Arbeitsrecht
- Öffentliches Recht
- Handels- und Gesellschaftsrecht
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Sie benötigen Vermittlung bei Streitigkeiten?
Nutzen Sie als Mitglied den kostenfreien Service der Vermittlung zwischen Handwerksbetrieb und Kunden.
Um Ihnen langwierige und kostspielige Gerichtverfahren zu ersparen, bietet das Team der Rechtsberatung bei Streitigkeiten zwischen Hamburger Handwerksbetrieben und ihren Kunden oder auch zwischen Betrieben untereinander an, vermittelnd tätig zu werden. Denn eine gütliche Einigung ist häufig schneller.
Bei den Vermittlungen geht es in den meisten Fällen um Meinungsverschiedenheiten aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis (z.B.: Werk- oder Werkliefervertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag usw.).
Hinweis: Die Handwerkskammer führt keine Rechtsberatung für Verbraucher bzw. Handwerkskunden durch.
Was müssen Sie jetzt tun?
Wir benötigen eine kurze schriftliche Sachverhaltsschilderung, verbunden mit der Bitte um Vermittlung. Gerne können Sie auch Unterlagen, wie die Auftragsbestätigung und/oder die Rechnung, dem bisherigen Schriftverkehr beifügen.
Sobald uns die Unterlagen vorliegen, senden wir diese an Ihren Vertragspartner mit der Bitte um Rückmeldung, ob Interesse an der Vermittlung besteht.
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Wichtige Informationen
- Eine Vermittlung kommt nur zustande, wenn beide Parteien einverstanden sind.
- Bei der Vermittlung handelt es sich nicht um eine einseitige Rechtsberatung und es erfolgt keine fachliche (handwerkliche) Begutachtung durch die Handwerkskammer.
- Sofern Sie bereits in der Angelegenheit anwaltlich vertreten sind oder ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erfolgt keine Vermittlung mehr.
- Bitte beachten Sie, das keine Rechnungsprüfungen durch die Handwerkskammer erfolgen können.
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Weitere Schlichtungsstellen
Neben der Handwerkskammer gibt es bei verschiedenen Innungen Schlichtungsstellen, die bei Auseinandersetzungen vermitteln können.
Ebenso wie bei der Handwerkskammer bieten einige Innungen ihren Mitgliedern Beratung durch Juristen und Fachleute an. Angestrebt werden gerechte und möglichst außergerichtliche Lösungen zwischen den zerstrittenen Parteien.
Kontaktadressen von Innungen mit eigenen Schlichtungsstellen
Innung des Kraftfahrzeughandwerks, Sitz Hamburg
Schiedsstelle für Streitigkeiten aus Gebrauchtwagenkauf
Billstr. 41
20539 Hamburg
Telefon: 40 78952-0
Fax: 040 78952-116
E-Mail:info(at)kfz-hh.de
www.kfz-innung.hamburg/schiedsstelle
und
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus Werkstattleistungen
Im Haus ADAC
Amsinckstraße 41
20097 Hamburg
Telefon: 040 239 192-56
Fax: 040 239 192-97
www.kfz-innung.hamburg/schiedsstelle/
Innung Norddeutscher Fachverband Elektro- und Informationstechnik e.V.
Eiffestraße 450
20537 Hamburg
Telefon: 040 254 020-40
Fax: 040 254020-15
E-Mail: nfe(at)nfe24.de
www.nfe.de
Landesinnung Rollladen- und Sonnenschutztechnik
Eiffestraße 450
20537 Hamburg
Telefon: 040 254 020-40
Fax: 040 254020-15
E-Mail: info(at)rshhsh.de
www.rs-landesinnung-hh.de
Textilreiniger-Innung
Geschäftsstellenleiterin: Petra Beck
Holstenwall 12 (Zimmer 306)
20355 Hamburg
Telefon: 040 352794
Fax: 040 352794
E-Mail: T-B-Innung(at)web.de
www.textilreinigerinnung-hamburg.de/schiedsstelle
Vermittlung von Sachverständigen
Die Handwerkskammer vermittelt Sachverständige an Gerichte, öffentliche Stellen und private Auftraggeber.
Zwar finden Sie im Internet heute umfassende Sachverständigenverzeichnisse, doch erfahren Sie dort nicht, welche Gutachter für Ihren Fall auch tatsächlich geeignet sind. Bei gerichtlichen wie außergerichtlichen Streitigkeiten ist es jedoch äußerst wichtig, einen im jeweiligen Einzelfall tatsächlich versierten Sachverständigen zu bekommen.Lassen Sie sich daher im Vorfeld einer Gutachterbeauftragung in jedem Fall von uns beraten. Wir können Ihnen gezielte Hinweise geben, welche der Gutachter aus bestimmten Gewerken des Handwerks für Ihre Fragestellungen spezialisiert sind. Im Rahmen der Vermittlung von Sachverständigen bieten wir Ihnen die komplette Abwicklung einer außergerichtlichen Begutachtung an.
Unsere Leistungen:
- Beratung und Benennung von Sachverständigen für private Antragsteller und Gerichte
- Abwicklung außergerichtlicher Begutachtungen
- Führung des Sachverständigenverzeichnisse
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Rechtsgrundlage für die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen ist die Sachverständigenordnung. Siehe unter Rechtsgrundlagen zur Arbeit der Handwerkskammer
Hinweise zum Recht im Handwerk
Hier finden Sie Hinweise zu aktuellen Veränderungen des Rechts, die von Handwerksbetrieben Anpassungen erfordern.
Datenschutz-Grundverordnung
Die neue Datenschutz-Grundverordnung
Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in Deutschland und jedem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union gelten.
Die neuen Datenschutzregeln führen zu einer ganzen Reihe neuer Anforderungen, die auch für Handwerksbetriebe gelten. Die Änderungen betreffen z.B. neu eingeführte Informations- und Dokumentationspflichten bei der Erhebung von Daten sowie Neuerungen bei den Themen Einwilligung und der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.
Handwerksbetriebe und Handwerksorganisationen sind verpflichtet, die neuen Regeln ab 25. Mai 2018 zu beachten. Bei Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Pflichten können von den Aufsichtsbehörden empfindliche Bußgelder verhängt werden. Bereits jetzt sollten entsprechende Maßnahmen zur Anpassung der datenschutzrelevanten Abläufe vorgenommen werden.
Die wesentlichen rechtlichen Hintergründe und Anforderungen finden Sie in dem anliegenden Leitfaden „Praxis Datenschutz“ praxisgerecht aufbereitet. Zum einen für Handwerksbetriebe sowie zum anderen für öffentlich-rechtliche Handwerksorganisationen finden Sie jeweils einen eigenen Leitfaden „Praxis Datenschutz“.
Im Einzelnen geht es um folgende Themen:
- Zulässige Datenverarbeitung ohne Einwilligung
- Anforderungen der datenschutzrechtlichen Einwilligung
- Formelle Pflichten
- Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten
- Erteilung von Auskünften
- Dokumentationspflichten
- Datenschutzbeauftragter
- Auftragsverarbeitung
Die Leitfäden werden durch zahlreiche Muster, Checklisten und Formulierungsbeispiele ergänzt.
Weitere Informationen:
Das neue Datenschutzrecht
Downloads: Das neue Datenschutzrecht - Hinweise für Handwerksbetriebe (765,3 KB) Das neue Datenschutzrecht - Hinweise für Handwerksorganisationen (1,1 MB)
Datenschutz in Beschäftigungsverhältnissen
Auch für alle Beschäftigten in Unternehmen gelten die Regeln der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Arbeitgeber sind an diese Rechtsgrundlagen gebunden, wenn sie Daten ihrer Beschäftigten erheben und verarbeiten. Grundsätzlich dürfen alle personenbezogenen Daten erhoben werden, die zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Darüber hinausgehende Angaben dürfen nur dann genutzt werden, wenn die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuvor ihr Einverständnis erklären. Zu diesem Thema hat der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) unter dem Titel „Praxis Datenschutz“ ein Informationsblatt sowie eine Reihe von Mustertexten veröffentlicht.
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Geschäftsräume: Übernahme von Inventar
Muster-Kaufvertrag Inventarübernahme
Bei der Mietung von Geschäftsraumen ist die Übernahme der Einrichtungen und des Inventars, das sich noch in den Räumen befindet, häufig gewünscht. Egal, ob an den Vermieter oder den Nachmieter verkauft werden soll – auf einen schriftlichen Kaufvertrag über das Inventar des Gewerbebetriebes sollten beide Vertragspartner nicht verzichten.
Für den hier abrufbaren Mustervertrag gilt: Er ist als Orientierungshilfe gedacht und kann eine individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzen.
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Impressumspflicht
Impressumspflicht bei Webseiten
Unternehmer, die eine Firmenwebseite haben, müssen darauf bestimmte Angaben über sich und ihren Betrieb hinterlegen. Diese Impressumspflicht folgt insbesondere aus § 5 Tele-mediengesetz (TMG). Zweck der Angaben ist, dass Kunden Kontakt aufnehmen oder sich bei der Aufsichtsbehörde über die Seriösität des Betriebs informieren können.
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Kassenführung - Neuregelungen zum 1. Januar 2020
Eine ordnungsmäßige Kassenführung ist insbesondere für bargeldintensive Betriebe von zentraler Bedeutung. Werden die Kassenaufzeichnungen bei einer Prüfung als nicht ordnungsmäßig eingestuft, drohen gravierende Steuernachzahlungen! Ab dem 1. Januar 2020 sind gesetzliche Neuregelungen zu beachten. Die Umsetzung der Anforderungen stellt viele Anwender in der Praxis vor große Herausforderungen.
Der Zentralverband des deutschen Handwerks hat daher die Antworten zu den wichtigsten Fragen in einer Handreichung für bargeldintensive Handwerksbetriebe zusammengefasst.
Muster-Antrag: Verlängerung der Frist zur Kassen-Aufrüstung
Ergänzender Hinweis (Stand 10. Juli 2020): Mehrere Bundesländer, darunter auch Hamburg, gewähren jetzt eine stillschweigende Fristverlängerung zur Aufrüstung der Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis längstens zum 31. März 2021. Diese Frist gilt allerdings nur dann, wenn der betroffene Betrieb insbesondere nachweisen kann, dass er schon bis spätestens 30. September 2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau bzw. der Einbindung einer TSE beauftragt hat. Diese Verlängerung muss von den einzelnen Betrieben beim Finanzamt nicht beantragt werden. (Quelle: ZDH-aktuell 57/2020)
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 hat der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung geschaffen, die ab dem 1. Januar 2020 zu erfüllen sind.
Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle elektronischen Kassenaufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 AO mittels einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) geschützt werden (§ 146a Abs. 1 S. 2 AO).
Wegen der späten Verfügbarkeit von TSEs auf dem Markt hat das BMF eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung erlassen, wenn elektronische Kassensysteme bis zum 30. September 2020 nicht mit einer TSE nachgerüstet sind.
Danach sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
Was ist zu tun, wenn Kassensysteme z. B. aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht bis zum 30. September 2020 aufgerüstet werden können?
Stellt sich im Zuge des Umsetzungsprozesses heraus, dass die Einhaltung der Frist des 30. September 2020 gefährdet ist (z.B. aufgrund der Folgen aus der Corona-Pandemie, von Lieferengpässen, zu knappen Support-Kapazitäten beim Kassenhersteller bzw. Kassenfachhändler, verspäte Verfügbarkeit von zertifizierten cloudbasierten TSELösungen), sollte zeitnah gemeinsam mit dem Steuerberater beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Erleichterung gemäß § 148 Abgabenordnung (AO) eingereicht werden.
Hier finden Sie einen Musterantrag vom ZDH.
ACHTUNG: Es besteht weiterhin keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Daher können die Einzelaufzeichnungen auch durch die Erfassung aller baren Geschäftsvorfälle in einem Kassenbuch erfolgen.
Der Zentralverband des deutschen Handwerks hat daher die Antworten zu den wichtigsten Fragen in einer Handreichung für bargeldintensive Handwerksbetriebe zusammengefasst.
Kassenführung und Dokumentation
Kassenführung und Dokumentation
Die Corona-Pandemie wirkt sich aktuell auf viele Betriebsabläufe aus. Viele Unternehmen müssen eine ganze Reihe von Auflagen erfüllen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung in einigen Jahren im Einzelfall auf Fragen stoßen könnte, die dann nur schwer zu beantworten sind. Es wird daher empfohlen, die gegenwärtigen Auswirkungen auf das eigene Unternehmen zu dokumentieren. Der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) hat zu diesem Zweck eine Musterdokumentation als Hilfestellung für Betriebe veröffentlicht.
Downloads
Corona-Muster-Dokumentation - Stand 6. Januar 2021.pdf
Praktikantenvertrag
Muster Praktikantenvertrag
Gerade im Handwerk sind Praktika ein häufig gewähltes Instrument, um die praktische Arbeit insbesondere zur Berufsorientierung kennenzulernen. Um dies für beide Seiten möglichst rechtssicher zu gestalten, stellen wir Ihnen hier ein Muster zur Verfügung.
Download:
Transparenzregister
Mitteilungspflicht von Handwerksbetrieben an das Transparenzregister
Für bestimmte Handwerksbetriebe besteht seit dem 1. Oktober 2017 eine Mitteilungspflicht an das elektronische Transparenzregister.
Im geänderten Geldwäschegesetz (GwG) ist geregelt, dass ein sogenanntes Transparenzregister eingerichtet wird. Das Register sieht Angaben zu den Eigentümerstrukturen – d.h. wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen vor. Ziel ist es, öffentlich zu machen, welche natürliche Person hinter einer Gesellschaft steht.
Weitere Informationen unter: Servicehotline: 0 800 - 1 23 43 37 Montag bis Freitag von 8:00 - 18:30 Uhr, kostenlos aus dem dt. Festnetz und www.transparenzregister.de
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Transparenzregister: Warnhinweis
Achtung vor irreführenden E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister
Aktuell erhalten Handwerksbetriebe und Gewerbetreibende vermehrt E-Mails, in denen sie auf ihre Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. des Geldwäschegesetzes hingewiesen und ihnen Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht werden. Sie werden aufgefordert, sich kostenpflichtig auf einer Internetseite zu registrieren.
Die Handwerkskammer warnt: Reagieren Sie nicht auf solche E-Mails. Dieser Verein hat nichts mit dem offiziellen Transparenzregister zu tun. Bei den Mails handelt es sich um ein kostenpflichtiges Angebot zur Hilfestellung bei der Registrierung und nicht um eine amtliche Aufforderung.
Die offizielle Interseite des Transparenzregisters im Sinne des Geldwäschegesetzes lautet www.transparenzregister.de. Betreiberin des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Die Aufsicht über das Transparenzregister hat das Bundesverwaltungsamt. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind kostenlos.
Andere Seiten, die einen namentlichen Zusammenhang mit dem Transparenzregister herstellen, können auf betrügerischen Absichten beruhen, da ihre Angaben irreführend sind. Im aktuellen Fall handelt es sich um die Internetseite „TransparenzregisterDeutschland“ der Organisation Transparenzregister e.V.
Verbraucherstreitschlichtungsgesetz
Neue Informationspflichten zur Verbraucherstreitschlichtung
Ab Februar 2017 müssen Unternehmer nach dem Verbraucherstreitschlichtungsgesetz (VSBG) Verbrauchern Auskunft geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherstreitschlichtung teilnehmen. Das VSBG ist die Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU. Es handelt sich also um eine EU-Vorgabe. Das VSBG regelt die allgemeine Informationspflicht und die Informationspflicht nach Entstehung der Streitigkeit.
Neben dem VSBG existiert weiterhin die unmittelbar in Deutschland geltende Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (auch ODR-Verordnung genannt). Nach dieser EU-VO sind Handwerker, die ihre Produkte oder Dienst- bzw. Werkleistungen über einen Online-Shop vertreiben, verpflichtet, auf ihrer Webseite mit einem Link auf eine Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten hinzuweisen. Der Link lautet: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Genauere Informationen und Formulierungsvorschläge geben wir Ihnen in der hier zum Download bereitstehenden Datei.
Rechtsgrundlage:
Downloads:
Verpackungsgesetz
Das Verpackungsgesetz löst seit dem 1. Januar 2019 die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Ziel des Gesetzes ist es, das Recycling von Verpackungsabfällen zu steigern. Betroffen davon sind auch Handwerksbetriebe, die Verpackungen mit ihren Waren befüllen und an private Endverbraucher geschäftlich weitergeben, wo sie dann typischerweise als Verpackungsabfall anfallen.
Die betroffenen Betriebe sind seit dem 1. Januar 2019 verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSV) zu registrieren und sich anschließend bei einem dualen System anzumelden. Detaillierte Informationen finden Sie folgend im Download und unter den Internet-Links.
Download
Das neue Verpackungsgesetz
Weitere Informationen
Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSV)
Antworten auf viele Fragen liefern die Themenpapiere des ZSV
Informationen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH)
Das neue Verpackungsgesetz
Praxisbeispiele für die Anwendung des Verpackungsgesetzes
Fragen und Antworten zum Verpackungsgesetz (FAQ)
Widerrufsrecht für Verbraucher
Für eine Vielzahl von Verträgen besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher. Das gilt auch für Handwerker. Häufig werden Handwerker von Verbrauchern zu sich nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Einigen sich beide Parteien dabei über die zu erbringenden Arbeiten und den Preis, so muss der Handwerker seinen Kunden über dessen Widerrufsrecht informieren. Im nachstehenden Hinweisblatt finden Sie einen Überblick zum Verbraucherwiderrufsrecht.
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Hinweisblatt Widerrufrecht bei Verträgen mit Verbrauchern
Widerrufsrecht Muster 1 Widerrufsbelehrung – Werkvertrag
Widerrufsrecht Muster 2 Widerrufsformular
Widerrufsrecht Muster 3 Verbrauchererklärung über Beginn der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das Hinweisblatt sowie die Mustervorlagen nicht die besonderen Umstände eines jeden Einzelfalls berücksichtigen können. Wir empfehlen daher vor Verwendung der Mustervorlagen eine persönliche Beratung.
Ansprechpartnerin
Handwerkskammer Hamburg
Frau Kerstin Kolb, Ass. jur.,
Leiterin Bereich Recht,
Tel.: 35905–397,
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