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Betriebsführung
Biometrische Passbilder nur noch digital
Mit dem neuen Verfahren verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Sicherheit und Fälschungssicherheit von Ausweisdokumenten zu erhöhen. Biometrische Passbilder müssen künftig elektronisch und in digitaler Form übermittelt werden – analoge Ausdrucke werden von den Pass- und Ausweisbehörden nicht mehr angenommen.
Zwei Möglichkeiten zur Fotoerstellung
Bürgerinnen und Bürger können wählen, wo ihr digitales Passfoto erstellt wird:
- Direkt in der Pass- und Ausweisbehörde
- In einem zertifizierten, professionellen Fotostudio
Entscheiden sich Antragsteller für ein Fotostudio, muss dieses über eine spezielle Software verfügen und die Bilddatei sicher und verschlüsselt an die jeweilige Behörde übermitteln.
Anforderungen an Fotostudios: Technische Richtlinie BSI TR-03170
Fotografinnen und Fotografen, die biometrische Passbilder anbieten möchten, müssen besondere Anforderungen erfüllen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat dazu die Technische Richtlinie BSI TR-03170 veröffentlicht. Diese definiert die Standards für die sichere Erstellung und Übermittlung biometrischer Lichtbilder.
Alle Informationen zur Richtlinie finden Sie auf der Website des BSI: BSI TR-03170 Rahmendokument
Die Übertragung der Bilddateien muss über zertifizierte Cloudanbieter erfolgen. Dabei ist eine eindeutige Identifizierung der fotografierenden Person notwendig sowie die Verknüpfung der pseudonymisierten Identität mit dem übermittelten Foto.
Abrechnung einreichen
Lesen Sie mehr zum Thema Heizungsgesetz
Weitere Informationen: Überbrückungshilfe Unternehmen
Diisocyanate sind in vielen Produkten, die im Handwerk zum Einsatz kommen, wie Schäumen und Lacken enthalten. Da sie dafür bekannt sind, dass sie chronische Atemwegserkrankungen auslösen können, führt die EU eine Schulungspflicht für die sichere Verwendung im gewerblichen Bereich ein. Diese gilt ab August 2023. Die Umweltberater*innen der Handwerkskammer stehen bei Fragen zur Verfügung.
Diisocyanate kommen in Lacken, Beschichtungs- und Dichtstoffen ebenso vor wie in Klebstoffen und Karosserieschäumen. Sie werden für die Härtungsreaktion benötigt, Produkt sind dann Polyurethane (PU). Diisocyanate sind nicht zuletzt als krebsverdächtig eingestuft.
Eine neue Beschränkungsregel in der Reach-Verordnung (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) gibt vor, dass ab 24. August 2023 Produkte, die Diisocyanate über 0,1 Gewichtsprozent enthalten, nur noch verwendet werden dürfen, wenn das betroffene Personal die erforderlichen Schulungen absolviert hat.
Die Regelung betrifft etwa Tischlereien und Lackierbetriebe ebenso wie das Bauhandwerk. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Schulung ihrer Mitarbeiter*innen zu führen. Alle fünf Jahre ist eine Auffrischung erforderlich.
Bereits seit Februar 2022 ist vorgeschrieben, dass sich auf betroffenen Produkten ein Hinweis auf die Schulungspflicht befindet. Ob Diisocyanate in Produkten enthalten sind, kann zudem anhand des Giscodes oder des Sicherheitsdatenblatts überprüft werden.
Die Herstellervereinigung Isopa/Alipa hat gemeinsam mit allen beteiligten Industriezweigen eine Internetplattform als Basis für die Schulungsmaßnahmen erarbeitet (Link: siehe Kasten). Nach einer Registrierung können Anwender*innen hier die geforderten Schulungen, die es für drei Gefährdungsstufen gibt, online durchführen. Ziel ist es, die Anwender*innen von Diisocanaten dazu zu bewegen, die notwendigen Schutzmaßnahmen einzuhalten. Über eine erfolgreich abgeschlossene Schulung wird den Teilnehmenden ein Zertifikat ausgestellt, dieses kostet fünf Euro.
Wer sich schon rechtzeitig informieren möchte, wie es nach Ablauf der Stundungsfrist mit der Rückzahlung der Soforthilfe weitergehen kann, z.B. in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Kasse Hamburg, wendet sich an die Betriebsberatung.
Rechtliches
Weitere Informationen: E-Rechnung im Handwerk
Weitere Informationen: Wie Betriebe sich schützen können
Davon sind auch Handwerksunternehmen betroffen, die Verbraucherprodukte herstellen bzw. auf dem Markt bereitstellen, also in den Verkehr bringen (z.B. durch Einbau beim Kunden).
- Interne Risikoanalyse
- Technische Dokumentation
- Produktkennzeichnung (Angaben zur Identifizierung des Produkts, wie Name und Anschrift sowie die elektronische Adresse des Herstellers, Typen-, Chargen- oder Seriennummer, sich ggf. aus der Risikoanalyse ergebene Warnhinweise, usw.)
- Ausnahmeregelungen für Kleinbetriebe sieht die Verordnung nicht vor.
Für Betriebe die Onlinehandel betreiben ergeben sich zusätzliche Anforderungen.
Weiterführende Informationen: Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Folgen für Betriebe | ZDH
seit dem 29. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzs (BFSG). Schwerpunkt des Gesetzes sind Vorgaben für Hersteller zur barrierefreien Gestaltung bestimmter Produkte, wie Selbstbedienungsterminals, Smartphones oder Notebooks. Dadurch soll Verbrauchern mit Benachteiligungen (z.B. Sehbeeinträchtigung) die Nutzung solcher Produkte erleichtert werden.
Die Vorgaben des BFSG gelten aber auch für Dienstleistungen, die online angeboten werden. Verkauft also ein Handwerksbetrieb online Produkte an Verbraucher, muss dieser Onlineauftritt barrierefrei gestaltet sein.
Ausgenommen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Hinweis: In den Richtlinien des BMAS (siehe Downloads) wird auf Seite 3 ein Beispiel 3 aufgeführt. Danach soll auch die Online-Terminbuchung (z.B. bei Friseuren) darunter fallen. Eine Rücksprache mit dem ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) ergab, dass dieses Beispiel möglichweise nicht zutreffend ist, da es sich hierbei nicht um ein Online-Rechtsgeschäft, sondern nur um eine Terminbuchung handelt. Hier besteht noch Klärungsbedarf. Sobald uns dazu mehr Informationen vorliegen, informieren wir Sie hier auf unserer Homepage.
Weitere Infos: Deutsche Handwerkszeitung
Downloads:
Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen
Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
Barrierefreie Webseiten Betriebe FAQ
ZDH Auswirkungen auf Handwerksbetriebe und -organisationen
Bei Fragen zur technischen Umsetzung auf Ihrer Website wenden Sie sich bitte an:
Beratungsstelle für Innovation & Technologie | Schwerpunkt Digitalisierung
Tel. 040 35905 - 187
Worum geht es?
seit dem 01.01.2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz MoPeG) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des MoPeG wird ein Gesellschaftsregister eingeführt, in das die Gesellschafter von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) die Gesellschaft – unabhängig von einem gewissen Stammkapital - eintragen lassen können. Bislang sind GbRs in keinem Register eingetragen. Für die OHG, die KG, die GmbH und andere Handelsgesellschaften ist weiterhin das Handelsregister zuständig.
Durch das Gesellschaftsregister soll die Publizität der GbR erhöht werden, um ihre Teilnahme am Rechtsverkehr sicherer auszugestalten.
Ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister verpflichtend?
Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister bleibt im Grundsatz freiwillig.
Allerdings besteht in folgenden praxisrelevanten Fällen de facto eine Eintragungspflicht:
- Grundstückserwerb / Grundstücksveräußerung durch die GbR.
- Eine GbR soll durch Erwerb eines Geschäftsanteils Gesellschafterin einer neu zu gründenden oder bereits im Handelsregister eingetragenen Personen- oder Kapitalgesellschaft werden.
- Im Falle von Restrukturierungsvorgängen auf Grundlage des Umwandlungsrechts.
Wie erfolgt die Eintragung im Gesellschaftsregister?
Eintragungen im Gesellschaftsregister werden nur über den Notar möglich sein und sind grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Sie erfolgt am Amtsgericht des Vertragssitzes der Gesellschaft.
Wie viel wird eine Eintragung in das Gesellschaftsregister kosten?
Die Bundesregierung rechnet damit, dass durch die Eintragung im Gesellschaftsregister durchschnittlich Notar- und Gerichtskosten in Höhe von EUR 300,00 entstehen werden.
Wer kann das Gesellschaftsregister einsehen?
Jedermann.
Was sind die Rechtsfolgen einer Eintragung im Gesellschaftsregister?
Als öffentliches Register schützt das Gesellschaftsregister das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der Angaben.
Wichtigste Folge der Eintragung ist die Registerfähigkeit der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass die Eintragung in andere Register (bspw. Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister, Markenregister) von der Eintragung in das Gesellschaftsregister abhängt.
Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage werden künftig nicht mehr die Gesellschafter in andere Register eingetragen, sondern die GbR unter ihrem Namen selbst. Damit sind bei Gesellschafterwechsel keine Änderungen der jeweiligen Register mehr erforderlich.
Insbesondere für eine GbR mit vielen Gesellschaftern führt dies zu Vereinfachungen.
Mit der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister wird die Gesellschaft künftig zugleich auch meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister werden.
Die Änderungen sehen zudem vor, dass das Vermögen künftig nicht mehr den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zugeordnet sein soll.
Außerdem führen Tod oder Kündigung eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden nicht aber zur Auflösung der Gesellschaft. Wenn die Gesellschafter jedoch möchten, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, muss dies künftig in den Gesellschaftervertrag aufgenommen werden, da das Gesetz zum 01.01.2024 genau das Gegenteil regelt. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages sollten daraufhin geprüft werden.
Darüber hinaus entsteht mit der Eintragung ein gewisser Namensschutz. Der Name kann mit dem Geschäftsbetrieb veräußert und vom Erwerber fortgeführt werden. Es gelten die firmenrechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches.
Weitere Infos: Praxis Recht - Das Gesellschaftsregister (eGbR) | ZDH
Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Insoweit müssen zur Geldwäschepräventionverpflichtete Unternehmen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten, Risikomanagement bet reiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal eine Meldung abgeben.
Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. Allein aus diesem Grund war es bereits in der Vergangenheit empfehlenswert, sich bei goAML WEB zu registrieren, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich eine Meldung abgeben zu können.
Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?
Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt.
Für das Handwerk von besonderer Bedeutung ist, dass auch Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG als Verpflichtete zur Registrierung verpflichtet sind. Denn Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Güterhändler sind insoweit alle, die gewerblich mit Gütern handeln, sofern sie dies in Ausübung ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Darunter fallen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften. Der Begriff des Güterhändlers ist also sehr weit gefasst und trifft daher auch alle Handwerksbetriebe, die gewerblich mit Gütern handeln.
Zur Registrierung der FIU im Portal goAML WEB
Ausführliche Informationen zur Geldwäscheprävention
Das BAG hat die Hinweispflicht des Arbeitgebers zum Verfall von Urlaubsansprüchen weiter konkretisiert (BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19). Danach muss der Arbeitgeber handeln und den Arbeitnehmer rechtzeitig im Urlaubsjahr auf den noch bestehenden Resturlaub hinweisen und ihn auffordern, den Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres zu nehmen.
Einen konkreten Zeitpunkt für den Hinweis des Arbeitgebers nennt das BAG nicht.
Wir empfehlen, die Arbeitnehmer zunächst am Jahresanfang allgemein per Mail darüber zu informieren, dass der Jahresurlaub im Urlaubsjahr angetreten werden muss und nur in bestimmten Ausnahmen ins Folgejahr übertragen werden kann.
Mit einem zweiten Schreiben zu Beginn der zweiten Jahreshälfte ist jeder Mitarbeiter individuell und konkret auf seinen noch nicht verplanten Resturlaub hinzuweisen und aufzufordern, den noch ausstehenden Urlaub für das Urlaubsjahr zu beantragen. Für dieses Schreiben sollte der Arbeitgeber einen Nachweis, z.B. durch Unterschrift des Arbeitnehmers, haben.
Das BAG stellte klar, dass von Arbeitnehmern rückwirkend noch offene Urlaubsansprüche geltend gemacht werden können, wenn der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß auf den Resturlaub hingewiesen hat. Der Urlaub muss dann nachträglich gewährt bzw. ausgezahlt werden.
Musterschreiben als Worddoc:
Urlaub Januar Verfall Muster
Urlaub Resturlaub September Muster
Praxisrecht für Handwerksbetriebe
Seit dem 1.Januar 2023 müssen Arbeitsbescheinigungen verpflichtend online übermittelt werden
Die Online-Übertragung gilt bundesweit und für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Lediglich für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 beendet wurden, bleibt die Möglichkeit zur Abgabe in Papierform bestehen.
- Das elektronische Verfahren spart Kosten für die Erstellung, den Druck und den Versand der Unterlagen.
- Die Arbeitzeit reduziert sich, da mit weniger Nachfragen zu rechnen ist.
- Die Bescheinigung muss nicht mehr an die Beschäftigten aushändigt werden. Diese erhalten einen Nachweis der übermittelten Daten von der Arbeitsagentur.
Nebeneinkommensbescheinigungen sind digital auszustellen.
Kostenlose online-Anwendung: standard.gkvnet-ag.de/svnet/
Weitere Informationen:
Rückfragen zur Lohnabrechnungssoftware: jeweiligen Hersteller kontaktieren
Rückfragen zu sv.net: itsg.de/produkte/sv-net/kontakt-support
BEA-Hotline: 0800 4 5555 27
Agentur für Arbeit: arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea
NiSV – Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung
Die Verordnung regelt den Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen. Kosmetiker*innen sind daher angehalten, den Einsatz von Gerätschaften mit nichtionisierender Strahlenquelle einmalig beim zuständigen Bezirksamt anzuzeigen.
Neben der einmaligen Anzeige des Geräts müssen auch Fachkundenachweise gegenüber den Bezirksämtern für alle Mitarbeiter, die das Gerät anwenden, erfolgen. Nach erfolgter Geräteanzeige müssen neu eintretende Mitarbeiter den Fachkundenachweis nur vorhalten können (keine erneute Anzeige notwendig).
Die Anzeige des Geräts sowie die Fachkundenachweise müssen spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme des Geräts erfolgen.
Für die Fachkundenachweise gilt eine fünfjährige Aktualisierungspflicht. Seit 2024 werden nur noch Schulungen von Schulungsträgern zugelassen, die durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle anerkannt sind. Für Inhaber eines Fachkundenachweises, der vor dem 31.12.2023 erlangt wurde, gelten gesonderte Übergangsregelungen unter Fristsetzung bis zum 31.12.2025. Detaillierte Hinweise finden Sie im Hinweisblatt
Bitte beachten Sie zudem die Dokumentationspflichten bezüglich:
- Anwendung am Gerät
- Beratung und Aufklärung der behandelten Person mittels Beratungsprotokoll nebst Einverständniserklärung gemäß den Vorgaben der NiSV
- Geräteinstallation und –wartung“
NiSV: Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen*
FAQ FHH: hamburg.de
FAQ BMUV: Strahlenschutz bei kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Anwendungen (NiSV)
Zuständigen Bezirksämter / Anzeigeformular Bezirksamt: Anwendungen nichtionisierender Strahlung am Menschen im nichtmedizinischen Bereich - hamburg.de
Google Fonts: Warnung vor Forderungsschreiben
Wir erhielten Informationen, dass Handwerksbetriebe Abmahnschreiben mit Schadensersatzforderungen erhielten, weil durch die Nutzung der Homepage des Betriebes die IP-Adresse des Nutzers ohne datenschutzrechtliche Einwilligung an Google geliefert wurde.
Die Schadensersatzforderungen beruht darauf, dass der Betrieb auf seiner Homepage Google Fonts (Schriftarten) verwendet. Das Google-Verzeichnis stellt über 1.000 kostenlose Schriftarten zur Einbettung auf Webseiten zur Verfügung.
Ruft ein Besucher eine Webseite, die "Google Fonts" einsetzt, auf, wird die Schrift automatisch heruntergeladen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Text richtig dargestellt wird, auch wenn die genutzte Schriftart nicht auf dem jeweiligen Endgerät vorinstalliert ist.
Bei diesem Vorgang wird allerdings automatisch und ohne vorherige Einwilligung des Besuchers eine Verbindung zu Google-Servern in den USA aufgebaut und die IP-Adresse des Nutzers (Besucher der Homepage) an Google übermittelt. Dies stellt einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar.
Das Landgericht München (Urteil v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20) entschied in einem gleichgelagertem Fall, dass es sich hierbei um eine Persönlichkeitsverletzung des Besuchers der Homepage handelt, was im Fall zu einem Schadensersatz in Höhe von 100 Euro führte. Zudem wurde die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und bei Zuwiderhandlung (also bei Wiederholung) wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro angedroht.
Betriebsinhaber, die "Google Fonts" in ihren Internetauftritten verwenden, sollten deshalb unbedingt prüfen, ob die Schriftart in der oben beschriebenen Weise nachgeladen wird. Ist dies der Fall, wird empfohlen, die Schrift stattdessen lokal durch den jeweiligen Webseiten-Dienstleister einbetten zu lassen. Mittels bestimmter Webseiten im Internet, kann die Verwendung von Google Fonts überprüft werden (sog. "Google-Fonts-Checker").
Hier können Sie überprüfen, ob Ihre Unternehmensseite "Google Fonts" nachlädt:
Google-Fonts-Checker von Sicher3
Google-Fonts-Checker von 54 Grad Software
Mitglieder, die bereits ein Forderungsschreiben erhielten, können sich an die Rechtsberatung der Handwerkskammer Hamburg wenden.
Auch im Handwerk sind Aufhebungsverträge ein gängiges Instrument, um Arbeitsverträge einvernehmlich zu beenden. So können Kündigungen und damit einhergehende Streitigkeiten oftmals vermieden werden. Um dies für beide Seiten möglichst rechtssicher zu gestalten, stellen wir Ihnen hier Muster zur Verfügung - einmal mit einer Aufhebung auf Veranlassung des Arbeitgebers und einmal mit einer Aufhebung auf Veranlassung des Arbeitnehmers.
Downloads
Die neue Datenschutz-Grundverordnung
Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in Deutschland und jedem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union gelten.
Die neuen Datenschutzregeln führen zu einer ganzen Reihe neuer Anforderungen, die auch für Handwerksbetriebe gelten. Die Änderungen betreffen z.B. neu eingeführte Informations- und Dokumentationspflichten bei der Erhebung von Daten sowie Neuerungen bei den Themen Einwilligung und der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.
Handwerksbetriebe und Handwerksorganisationen sind verpflichtet, die neuen Regeln ab 25. Mai 2018 zu beachten. Bei Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Pflichten können von den Aufsichtsbehörden empfindliche Bußgelder verhängt werden. Bereits jetzt sollten entsprechende Maßnahmen zur Anpassung der datenschutzrelevanten Abläufe vorgenommen werden.
Die wesentlichen rechtlichen Hintergründe und Anforderungen finden Sie in dem anliegenden Leitfaden „Praxis Datenschutz“ praxisgerecht aufbereitet. Zum einen für Handwerksbetriebe sowie zum anderen für öffentlich-rechtliche Handwerksorganisationen finden Sie jeweils einen eigenen Leitfaden „Praxis Datenschutz“.
Im Einzelnen geht es um folgende Themen:
- Zulässige Datenverarbeitung ohne Einwilligung
- Anforderungen der datenschutzrechtlichen Einwilligung
- Formelle Pflichten
- Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten
- Erteilung von Auskünften
- Dokumentationspflichten
- Datenschutzbeauftragter
- Auftragsverarbeitung
Die Leitfäden werden durch zahlreiche Muster, Checklisten und Formulierungsbeispiele ergänzt.
Weitere Informationen:
Downloads
Das neue Datenschutzrecht - Hinweise für Handwerksbetriebe (765,3 KB)
Das neue Datenschutzrecht - Hinweise für Handwerksorganisationen (1,1 MB)
Mehr erfahren...
Muster-Kaufvertrag Inventarübernahme
Bei der Mietung von Geschäftsraumen ist die Übernahme der Einrichtungen und des Inventars, das sich noch in den Räumen befindet, häufig gewünscht. Egal, ob an den Vermieter oder den Nachmieter verkauft werden soll – auf einen schriftlichen Kaufvertrag über das Inventar des Gewerbebetriebes sollten beide Vertragspartner nicht verzichten.
Für den hier abrufbaren Mustervertrag gilt: Er ist als Orientierungshilfe gedacht und kann eine individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzen.
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Impressumspflicht bei Webseiten
Unternehmer, die eine Firmenwebseite betreiben, müssen darauf bestimmte Angaben über sich und ihren Betrieb hinterlegen. Zweck der Angaben ist, dass Kunden Kontakt aufnehmen oder sich bei der Aufsichtsbehörde über die Seriösität des Betriebs informieren können.
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Der Zentralverband des deutschen Handwerks hat daher die Antworten zu den wichtigsten Fragen in einer Handreichung für bargeldintensive Handwerksbetriebe zusammengefasst.
Zum 1. August 2022 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts (sog. EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie) in Kraft.
Die Umsetzung der Richtlinie hat zur Folge, dass vor allem das Nachweisgesetz, aber auch weitere Gesetze, wie etwa das Berufsbildungsgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, sowie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz angepasst werden. Mit den Änderungen im Nachweisgesetz und im Berufsbildungsgesetz werden die bereits bestehenden Nachweispflichten des Arbeitgebers ausgeweitet. Hinzu treten daneben auch neue Begründungspflichten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer einen Wunsch nach der Veränderung seiner Arbeitsform anzeigt.
Wer ist von den Änderungen des Nachweisgesetzes betroffen?
Alle Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen.
Worum geht es?
Ab 1. August 2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Angaben über die Vertragsbedingungen in einer Niederschrift aufzunehmen und den Arbeitnehmern schriftlich (nicht elektronisch) und vom Arbeitgeber unterzeichnet auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.
Was folgt bei Nichtbeachtung?
Wird der geforderte Nachweis nicht oder nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt, liegt ein Verstoß gegen die Nachweispflicht vor, welcher als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro betroffenem Arbeitnehmer geahndet werden kann. Die Arbeitnehmer können den Erhalt einer Niederschrift einklagen.
Was ist wann zu tun?
Bei Bestandsarbeitnehmern (bereits vor dem 01.08.2022 im Betrieb):
Arbeitgeber müssen den Nachweis nur auf Nachfrage eines Arbeitnehmers erteilen.
Der Arbeitsvertrag muss nicht geändert oder neu erstellt werden!
Bereiten Sie jetzt ein Grundmuster für einen separaten Nachweis vor.
Wenn ein Arbeitnehmer den Nachweis fordert, müssen Sie innerhalb von 7 Tagen reagieren und den Nachweis schriftlich und unterschrieben aushändigen.
Lassen Sie sich den Empfang vom Arbeitnehmer (mit Datum) bestätigen.
Bei Neueinstellungen (und bei Vertragsänderungen) ab 01.08.2022:
Arbeitgeber müssen den Nachweis bestimmter Vertragsbedingungen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung (bzw. der Änderung) erteilen.
Bereiten Sie jetzt ein Grundmuster für einen separaten Nachweis vor oder erstellen Sie neue Vertragsmuster, die den Vorgaben des Nachweisgesetzes entsprechen.
Händigen Sie dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung (bzw. der Änderung) den separaten Nachweis zum Arbeitsvertrag aus oder verwenden Sie aktualisierte Arbeitsvertragsmuster.
Hinweis: Ein separater Nachweis hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass es als reine Auskunft über aktuell geltende Vereinbarungen angesehen werden kann. Arbeitsverträge hingegen können nicht einseitig geändert werden. (z.B. relevant bei Arbeitszeiten und Ruhepausen).
Einzelheiten der Vorgaben an den neuen Nachweis und insbesondere der Umfang der Erläuterungen sind noch umstritten; hierzu bleiben klarstellende Hinweise der Rechtsprechung abzuwarten.
Was ist schriftlich niederzulegen?
Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nachweisgesetz).
Das neue Nachweisgesetz
Arbeitsvertragsmuster
Handlungshilfen zum Nachweisgesetz
Begründungspflichten des Arbeitgebers
Synopse zum Nachweisgesetz
Synopse zum Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Mustervorlage Praktikantenvertrag
Gerade im Handwerk sind Praktika ein häufig gewähltes Instrument, um die praktische Arbeit insbesondere zur Berufsorientierung kennenzulernen. Um dies für beide Seiten möglichst rechtssicher zu gestalten, stellen wir Ihnen hier ein Muster zur Verfügung.Unternehmer müssen Kunden, die Verbraucher sind, darüber Auskunft geben, ob sie im Falle von Streitigkeiten an einer Verbraucherstreitschlichtung teilnehmen möchten. Informationen dazu und Formulierungsbeispiele finden Sie hier:
Download:
Praxis Recht - Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung | ZDH
Das Verpackungsgesetz löst seit dem 1. Januar 2019 die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Ziel des Gesetzes ist es, das Recycling von Verpackungsabfällen zu steigern. Betroffen davon sind auch Handwerksbetriebe, die Verpackungen mit ihren Waren befüllen und an private Endverbraucher geschäftlich weitergeben, wo sie dann typischerweise als Verpackungsabfall anfallen.
Die betroffenen Betriebe sind seit dem 1. Januar 2019 verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSV) zu registrieren und sich anschließend bei einem dualen System anzumelden. Detaillierte Informationen finden Sie folgend im Download und unter den Internet-Links.
Download
Weitere Informationen
Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSV)
Antworten auf viele Fragen liefern die Themenpapiere des ZSV
Informationen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH)
Das neue Verpackungsgesetz
Praxisbeispiele für die Anwendung des Verpackungsgesetzes
Fragen und Antworten zum Verpackungsgesetz (FAQ)
Beratungen dazu nimmt auch der VAHH e.V. vor. Das Erstgespräch erfolgt dabei kostenneutral.
Hier finden Sie eine Übersicht der Beratungsleistungen und einen Ansprechpartner:
VAHH Beratungsleistung PDF
Praxis Recht - Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern | ZDH