Heizkörper in einem Bürogebäude
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KlimaschutzWas das neue Heizungsgesetz vorgibt

Der Bundestag hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Es gilt ab 1. Januar 2024. Mit ihm soll das erneuerbare Heizen im Gebäudebereich vorangetrieben werden, um schrittweise eine klimafreundliche Wärmeversorgung zu erreichen. Die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz hat die wichtigsten Regelungen für Betriebe zusammengefasst.

Nach monatelangem Streit und grundlegenden Änderungen am ursprünglichen Entwurf aus der Bundesregierung werden mit dem neuen „Heizungsgesetz" vor allem die Fristen für die Umstellung gestreckt. Erst wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, wird der Einbau einer klimafreundlichen Heizung unumgänglich, wobei Übergangsfristen gelten. Spätestens 2045 wird die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich beendet. Dann müssen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

  • Im ersten Schritt sollen nur neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, die in Gebäuden in Neubaugebieten installiert werden. Alle anderen können warten, was die jeweilige kommunale Wärmeplanung vorgeben wird.
  • Bestehende Öl- oder Gas-Heizungen können weiter betrieben und repariert werden.
  • Bis Mitte 2026 sollen Großstädte ab 100.000 Einwohnern ihre Wärmeplanungen vorlegen, ab Mitte 2028 kleinere Gemeinden. Aus diesen Plänen geht dann hervor, in welchen Wohn- und Gewerbegebieten die jeweilige Kommune einen Anschluss an ein Fernwärmenetz oder ein wasserstofffähiges Gasnetz in Aussicht stellt.
  • Immobilienbesitzer*innen, deren Gebäude außerhalb dieser Bereiche liegen oder die kein Interesse an einem Anschluss haben, müssen dann eine klimafreundliche Heizung einbauen. Dies können unterschiedliche Anlagen sein wie zum Beispiel Wärmepumpen, Holzheizungen oder wasserstofffähige Gasheizungen, die dann zukünftig aber auch tatsächlich an ein Wasserstoff-Gasnetz angeschlossen werden müssen.
  • Für diese Regelung gibt es Ausnahmen und Übergangsfristen. Eigentümer, bei denen eine unbillige Härte vorliegt, sind von der Umsetzungspflicht ausgenommen. Wenn beispielsweise die erwarteten Investitionskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Immobilie stehen oder besondere persönliche Umstände keinen Heizungstausch zulassen.
  • Geht die fossil befeuerte Heizung kaputt und kann nicht repariert werden, können für eine Übergangsfrist von maximal fünf Jahren auch noch rein fossil betriebene Heizungen neu eingebaut und genutzt werden, solange noch keine Wärmeplanung der Kommune vorliegt. Dies allerdings nur mit einer vorherigen Beratung, die auf negative Auswirkungen wie steigende CO2-Kosten hinweist. Ab 2029 müssen alle diese Heizungen einen steigenden Anteil an Biomasse oder Wasserstoff nutzen.
  • Eine Förderung wird über das Programm „Effiziente Gebäude“ erfolgen. Dieses wird aktuell an die neuen Vorgaben angepasst und soll ab Anfang 2024 zur Verfügung stehen.

Zu Fragen einer energieeffizienten und klimafreundlichen Betriebsweise berät Jan Rokahr von der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz Mitgliedsbetriebe kostenfrei unter dem Dach der Handwerkskammer Hamburg (Kontakt: siehe Kasten). Das digitale E-Tool der Initiative kann genutzt werden, um Klarheit über betriebliche Energieverbräuche zu gewinnen – und damit auch über Optionen einer Heizungserneuerung (siehe „Links zum Thema).