Würfel mit Einkaufswagen-Icon auf einer Laptop-Tastatur
iStockphoto | Grapestock

RechtDigitale Hürden müssen bis Juli 2025 abgebaut sein

Um die Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder älteren Personen am Wirtschaftsleben zu erleichtern, gelten ab Ende Juni 2025 neue Vorgaben im elektronischen Handel, geregelt im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Kleinbetriebe sind aber ausgenommen.

Die gesetzlichen Regelungen gelten für Hersteller bestimmter Produkte wie Smartphones, Selbstbedienungsterminals und Tablets, aber auch für Betriebe, die Dienstleistungen online anbieten, zum Beispiel Online-Terminbuchungen. Ebenso sind Webshops von den Vorgaben erfasst.

Ausgenommen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Betroffene Handwerksbetriebe, auf die diese Kriterien nicht zutreffen, bei denen die Einhaltung der neuen Anforderungen aber zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, sind ebenfalls von den Vorgaben ausgenommen, informiert der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Um sich auf diesen Ausnahmetatbestand zu berufen, muss jedoch eine Beurteilung der eigenen Situation vorgenommen und dokumentiert werden (anhand der Anlage 4 zum Gesetz; Link: siehe Kasten). Außerdem ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren. Welche Stelle diese Aufgabe in Hamburg übernehmen wird, ist noch nicht bekannt.

Die detaillierten Umsetzungsmaßnahmen sind von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Dieser Schritt steht noch aus. Der ZDH wird nach Veröffentlichung der Standards konkrete Informationen zur Umsetzung der Regelungen bereitstellen.

Der Verband geht davon aus, dass zu den Standards gehören wird, dass es bei E-Commerce-Angeboten für Verbraucher*innen möglich sein muss, diese hinsichtlich Struktur, Aufbau, Textgröße, Farbkontrasten und ähnlichen Parametern anzupassen. Ein Beispiel, wie das aussehen kann, liefert die visuelle Hilfe im Webangebot der Handwerkskammer (Symbol oben rechts). Dialogfenster zu Identifizierungszwecken müssen Vorlesefunktionen unterstützen, damit Menschen mit Sehbeeinträchtigungen selbstständig im Internet einkaufen können.

Bei Fragen zur technischen Umsetzung auf der Website von Mitgliedsbetrieben hilft David Trapp von der  Beratungsstelle für Innovation und Technologie weiter; Kontakt:  Tel. 040 35905-187, E-Mail: david.trapp@hwk-hamburg.de.