
CoronaInfektionsschutz in bekannter Manier
Weil für die anstehende kühlere Jahreszeit steigende Corona-Infektionszahlen erwartet werden, tritt zum 1. Oktober 2022 wieder eine Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Sie enthält die in der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes. Eine Rückkehr der Pflicht für Betriebe, den Beschäftigten Homeoffice und Corona-Tests anzubieten, wird es nicht geben.
Die jetzt vom Bundestag beschlossene Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023. Die Schutzmaßnahmen im Arbeitsleben sollen helfen, das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten. Es gehe auch darum, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens sowie der Wirtschaft zu minimieren, heißt es von Seiten des Bundesarbeitsministeriums.
Wie bereits in der bis Mai geltenden Vorgängerregelung schreibt die neue Arbeitsschutzverordnung Arbeitgebern vor, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen zu erstellen und diese im Betrieb umzusetzen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind folgende Maßnahmen, bekannt unter dem Kürzel AHA+L, zu prüfen:
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern
- Sicherstellung der Handhygiene
- Einhaltung der Hust- und Niesetikette
- infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
- betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken
Wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen, gilt eine Maskenpflicht. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall medizinische Masken oder entsprechende Atemschutzmasken bereitstellen.
Die ursprünglichen Pläne von Bundesarbeitsminister Heil für eine Homeoffice- und Testangebotspflicht wurden entschärft. Hier bleibt es bei Freiwilligkeit. Durch den Arbeitgeber ist nur mehr zu prüfen, ob den Mitarbeiter*innen zwecks Reduzierung von Kontakten im Betrieb die Möglichkeit anzubieten ist, im Homeoffice zu arbeiten. Gleiches gilt für das Angebot an regelmäßigen kostenfreien Corona-Tests. Die Bundesregierung ist damit einer nachdrücklichen Forderung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) und anderer Wirtschaftsverbände nachgekommen.
Individuelle Fragen von Betrieben beantwortet die Handwerkskammer an der Corona-Hotline unter Tel.: 35905-302.
Weitere Informationen:
die neue Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Bundesarbeitsministerium)
Corona-News auf der Website der Handwerkskammer
Corona-Impfstellen in Hamburg