
RechtJuni 2025: Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit
Bis Ende Juni müssen Anpassungen an Websites zur besseren Zugänglichkeit abgeschlossen sein. Dann tritt das Gesetz in Kraft, das die Barrierefreiheit stärken soll. Das bedeutet zum Beispiel: Inhalte auf der Website müssen auch ohne Maus bedienbar und mit Screenreadern lesbar sein. Betroffen sind Handwerks-Websites mit Online-Shops oder Terminbuchungsmöglichkeit.
Durch die digitale Barrierefreiheit sollen auch Menschen Internet-Angebote in vollem Umfang nutzen können, die Einschränkungen beim Sehen und Hören oder bei motorischen und kognitiven Fähigkeiten haben. So ermöglicht etwa ein Screenreader, dass Blinde und sehbehinderte Menschen den Bildschirminhalt aufnehmen können, indem die Software Text in Sprachausgabe oder Braillezeilen umwandelt.
Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, müssen Betriebe sicherstellen, dass ihre Online-Präsenz den neuen Anforderungen entspricht. Die gesetzlichen Regelungen gelten ab dem 29. Juni 2025 für Hersteller bestimmter Produkte wie Smartphones und Tablets, aber auch für Betriebe, die Dienstleistungen und Produkte online anbieten. Ein Beispiel: Ein Friseursalon mit 14 Beschäftigten, der auf seiner Internetseite die Option zur Online-Terminbuchung vorhält, ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen.
Eine Ausnahme betrifft Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Für diese gelten die neuen Vorschriften nicht. Auch Handwerksbetriebe, die nicht unter die gesetzliche Definition des Kleinstunternehmens fallen, bei denen die Einhaltung der neuen Anforderungen jedoch zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, können unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht ausgenommen werden. Freiwillig umgesetzt kann Barrierefreiheit auch hier einen Unterschied machen und ein Zeichen von Kundenorientierung sein.