
RegelungValidierungsverfahren
Regelung für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 41c Absatz 4 Handwerksordnung.
Aufgrund § 41 c Absatz 4 Handwerksordnung in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetztes vom 19. Juli 2024 (BGBl.I 2024 Nr. 246) geändert worden ist, erlässt die Handwerkskammer Hamburg als zuständige Stelle nach § 71 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz die folgende vom Berufsbildungsausschuss am 14. Januar 2025 beschlossene Regelung:
§ 1 Gegenstand
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen
beruflichen Handlungsfähigkeit gemäß § 41b ff. HwO.
1. Abschnitt: Feststellungstandems
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten
oder der eingetragenen Lebenspartner,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft
wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Mitglied eines Feststellungstandems nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der Handwerkskammer Hamburg mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Handwerkskammer Hamburg.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Durchführung des Feststellungsverfahren zu rechtfertigen, oder wird von einem Antragsteller oder einer Antragstellerin das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Handwerkskammer Hamburg mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Personen, die gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Durchführung des Feststellungsverfahrens nicht möglich ist, kann eine andere Handwerkskammer ersucht werden, das Verfahren durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung des Feststellungsverfahrens aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
2. Abschnitt: Vorbereitung der Feststellungsverfahren
1. Nachweis des Wohnsitzes und des Geburtsdatums,
2. Nachweise über die Inhalte und die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Referenzberuf und
3. eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, z.B. durch eine Selbsteinschätzung.
1. in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder
2. seinen/ihren Wohnsitz hat.
Eine Aufgabenübertragung zwischen Handwerkskammern nach §§ 71 Absatz 9, 75b BBiG ist möglich. Sofern der Antragsteller oder die Antragstellerin im Ausland wohnhaft ist, ist die Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller oder die Antragstellerin zuletzt beruflich tätig war.
3. Abschnitt: Durchführung der Feststellungsverfahren
4. Abschnitt: Dokumentation der Feststellung und Beurkundung des Ergebnisses
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Hjalmar Stemmann
Präsident
Christoph Herting
Hauptgeschäftsführer