Validierung von Berufserfahrung in Handwerksberufen bescheinigen lassen
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RegelungValidierungsverfahren

Regelung für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 41c Absatz 4 Handwerksordnung.

Aufgrund § 41 c Absatz 4 Handwerksordnung in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetztes vom 19. Juli 2024 (BGBl.I 2024 Nr. 246) geändert worden ist, erlässt die Handwerkskammer Hamburg als zuständige Stelle nach § 71 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz die folgende vom Berufsbildungsausschuss am 14. Januar 2025 beschlossene Regelung:

§ 1 Gegenstand

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen
beruflichen Handlungsfähigkeit gemäß § 41b ff. HwO.

1. Abschnitt: Feststellungstandems

(1) Für die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit in einem Referenzberuf sind von der Handwerkskammer Hamburg Feststellungstandems zu bestimmen. Bei Bedarf können für einen Referenzberuf mehrere Feststellungstandems bestimmt werden.

(2) Die Mitglieder eines Feststellungstandems sowie ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden aus dem Kreis der Personen, welche die Handwerkskammer oder die von ihr ermächtigte Handwerksinnung für die Durchführung von Prüfungen im Referenzberuf nach § 34 Absatz 2, 5 und 7 HwO berufen hat, für mindestens ein Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode bestimmt.

(3) Ein Feststellungstandem besteht aus je einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann.
(1) Bei der Zulassung zu und der Durchführung von Feststellungsverfahren dürfen Angehörige der Antragsteller oder Antragstellerin nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten
oder der eingetragenen Lebenspartner,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft
wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Mitglied eines Feststellungstandems nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der Handwerkskammer Hamburg mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Handwerkskammer Hamburg.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Durchführung des Feststellungsverfahren zu rechtfertigen, oder wird von einem Antragsteller oder einer Antragstellerin das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Handwerkskammer Hamburg mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Personen, die gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Durchführung des Feststellungsverfahrens nicht möglich ist, kann eine andere Handwerkskammer ersucht werden, das Verfahren durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung des Feststellungsverfahrens aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
Die Geschäftsführung des Feststellungstandems liegt in Abstimmung mit den Mitgliedern des Feststellungstandems bei der Handwerkskammer Hamburg.
Die Mitglieder der Feststellungstandems und sonstige mit dem Feststellungsverfahren befassten Personen, insbesondere Verfahrensbegleitungen nach § 41d Absatz 3 HwO, haben über alle Vorgänge in Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Feststellungstandem bestehen.

 

2. Abschnitt: Vorbereitung der Feststellungsverfahren

(1) Die Handwerkskammer Hamburg bestimmt Termine und Orte für die Durchführung von Feststellungsverfahren für die jeweiligen Referenzberufe.

(2) Die Handwerkskammer Hamburg teilt die Termine einschließlich der Anmeldefristen den zur Feststellung zugelassenen Personen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist mit.
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren gemäß § 41b HwO ist schriftlich oder elektronisch nach den von der Handwerkskammer Hamburg bestimmten Formularen zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Nachweis des Wohnsitzes und des Geburtsdatums,
2. Nachweise über die Inhalte und die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Referenzberuf und
3. eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, z.B. durch eine Selbsteinschätzung.

(3) Im Falle eines Antrags auf Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit nach § 41b Absatz 4 HwO oder auf Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit nach § 41 d HwO sind Nachweise über die berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs, welche die im Antrag bezeichneten erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen, beizufügen sowie die Darlegung nach Absatz 2 Nr.3 auf diese zu beziehen.

(4) Wird ein Ergänzungsverfahren nach § 41b Absatz 5 HwO beantragt, genügt die Darlegung zur Glaubhaftmachung des Erwerbs der beruflichen Handlungsfähigkeit in dem Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit, auf welchen sich das Ergänzungsverfahren bezieht.

(5) Wird ein Feststellungsverfahren für Menschen mit Behinderungen nach § 41d HwO beantragt, ist zudem ein Nachweis der Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX beizufügen. Sofern eine Verfahrensbegleitung nach § 41d Absatz 3 HwO benannt wird, ist nachzuweisen, dass diese mit den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut ist.
(1) Über die Zulassung zum Feststellungsverfahren entscheidet die Handwerkskammer Hamburg.
(2) Örtlich zuständig ist die Handwerkskammer Hamburg, wenn in deren Bezirk der Antragsteller oder die Antragstellerin

1. in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder
2. seinen/ihren Wohnsitz hat.

Eine Aufgabenübertragung zwischen Handwerkskammern nach §§ 71 Absatz 9, 75b BBiG ist möglich. Sofern der Antragsteller oder die Antragstellerin im Ausland wohnhaft ist, ist die Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller oder die Antragstellerin zuletzt beruflich tätig war.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(4) Die angemeldeten Antragsteller und Antragstellerinnen sind spätestens zwei Wochen vor dem Feststellungstermin unter Angabe von Zeit, Ort sowie der ausgewählten Feststellungsinstrumente einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch zum Feststellungstermin zu laden.

(5) Die Zulassung kann von der Handwerkskammer bis zur Bekanntgabe des Feststellungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.


3. Abschnitt: Durchführung der Feststellungsverfahren

(1) Die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit erfolgt nach Maßgabe der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV).

(2) Das Feststellungsverfahren wird im Wechsel von dem oder der jeweils zuständigen Feststeller oder Feststellerin aus dem Feststellungstandem durchgeführt. Die zweite Person des Feststellungstandems (Beisitzer oder Beisitzerin) sitzt der Durchführung bei, unterstützt und dokumentiert diese. Die Feststellung des Umfangs der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit obliegt dem oder der jeweiligen Feststeller oder Feststellerin.

(3) Mit Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die Handwerkskammer abweichend von Absatz 2 Satz 2 vorsehen, dass anstelle des jeweils zweiten Mitglieds des Feststellungstandems ein hauptamtlicher Mitarbeiter oder eine hauptamtliche Mitarbeiterin der Handwerkskammer Hamburg oder ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin der von der Handwerkskammer beherrschten Tochterunternehmen der Durchführung beisitzen, wenn sie für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf sachkundig und für die Mitwirkung im Feststellungsverfahren geeignet sind.

(4) Feststellungsverfahren werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(1) Bei der Durchführung von Feststellungsverfahren nach § 41b HwO sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer des Feststellungsverfahrens, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Feststellung (§ 7) nachzuweisen. Vorschläge für die Art der Hilfeleistung oder Hilfsmittel können mit dem Antrag verbunden werden.

(2) Verfahrensbegleitende nach § 41d Absatz 3 HwO dürfen bei der Teilnahme an einem Feststellungsverfahren keinen eigenen Beitrag zu Leistungen der Teilnehmenden erbringen. Im Falle eines Eingriffs in die Eigenständigkeit der Leistungserbringung sind sie von der Verfahrensteilnahme auszuschließen.
Die Feststellungsverfahren sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der Handwerkskammer Hamburg sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer Hamburg können anwesend sein. Das Feststellungstandem kann im Einvernehmen mit der Handwerkskammer Hamburg andere Personen als Gäste zulassen. An der Würdigung der Leistungen dürfen keine Gäste beteiligt sein.
Die Teilnehmenden sowie nach § 41d Absatz 3 HwO benannte Verfahrensbegleitende haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn des Feststellungsverfahrens über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
(1) Unternimmt es ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin, das Ergebnis des Feststellungsverfahrens durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er oder sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch eines anderen Teilnehmers oder einer anderen Teilnehmerin, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während des Feststellungstermins festgestellt, dass ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt festzustellen und vom Beisitz zu protokollieren. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin setzt das Feststellungsverfahren vorbehaltlich der Entscheidung des Feststellungstandems über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird für die von der Täuschungshandlung betroffene Leistung festgestellt, dass die berufliche Handlungsfähigkeit nicht vorliegt. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Feststeller oder die Feststellerin das Nichtvorliegen der beruflichen Handlungsfähigkeit für das gesamte Feststellungsverfahren feststellen und den Antrag auf Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit ablehnen.

(4) Behindert ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin durch sein oder ihr Verhalten das Feststellungsverfahren so, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er oder sie von der Teilnahme an dem Feststellungsverfahren auszuschließen. Die Entscheidung hierüber wird unverzüglich vom Feststeller getroffen und vom Beisitz protokolliert. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor der Entscheidung des Feststellers oder der Feststellerin nach den Absätzen 3 und 4 ist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin anzuhören.
(1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann vor Beginn des Feststellungsverfahrens durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt das Feststellungsverfahren als nicht durchgeführt.

(2) Versäumt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin einen Termin des Feststellungsverfahrens, so werden bereits erbrachte Leistungen gewürdigt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn des Feststellungsverfahrens oder nimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin an dem Feststellungsverfahren nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird der Antrag abgelehnt.

(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt der Handwerkskammer Hamburg.

 

4. Abschnitt: Dokumentation der Feststellung und Beurkundung des Ergebnisses

(1) Das Feststellungsverfahren ist von dem Beisitzer oder der Beisitzerin nach Maßgabe des § 6 BBFVerfV in einer Niederschrift auf den Formularen der Handwerkskammer Hamburg zu dokumentieren.

(2) Das Ergebnis der Feststellung wird vom zuständigen Feststeller oder der zuständigen Feststellerin unverzüglich festgelegt und in die Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Feststellungstandems zu unterzeichnen und der Handwerkskammer ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zuzuleiten.
Die Handwerkskammer erteilt dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Feststellungstermins das Zeugnis oder den Bescheid über die nachgewiesene individuelle berufliche Handlungsfähigkeit.


5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Maßnahmen und Entscheidungen der Handwerkskammer Hamburg und des Feststellers oder der Feststellerin sind bei ihrer elektronischen oder schriftlichen Bekanntgabe an den Antragsteller oder die Antragstellerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
Auf Antrag ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine oder ihre Feststellungsverfahrensunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen oder elektronisch vorliegenden Verfahrensunterlagen sowie die Niederschriften nach § 15 sind ein Jahr aufzubewahren. Bescheide und Zeugnisse sind zehn Jahre nach Bekanntgabe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Feststellungszeugnisses oder -bescheids nach § 16. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Diese Verfahrensregelung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Hamburg in Kraft. Die Verfahrensordnung wurde am 10.04.2025 gemäß § 41c Absatz 4 HwO von der Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg genehmigt.

Hamburg, den 15.04.2025

Gezeichnet durch:

Hjalmar Stemmann 
Präsident 

Christoph Herting
Hauptgeschäftsführer