Marktfeld für Hamburger HandwerksbetriebeAufträge der öffentlichen Hand
Die Auftragsberatungsstelle berät die Mitgliedsunternehmen zum Öffentlichen Auftragswesen.
Die Auftragsberatungsstelle hat zwei Kompetenzschwerpunkte:
- Beratungen rund um die Vergabe von Bauaufträgen (VOB-bezogen) werden vorrangig bei der Handwerkskammer Hamburg angeboten
- Beratungen um die Vergabe von Waren und Dienstleistungen (UvGo-bezogen) bietet vorrangig die Handelskammer Hamburg an.
Wie Hamburger Handwerksbetriebe öffentliche Aufträge gewinnen
Vergaberecht
- EU‑Richtlinien: Die EU gibt verbindliche Leitlinien für öffentliche Aufträge vor (z. B. Grundprinzipien wie Transparenz, Nichtdiskriminierung, freier Wettbewerb). Diese Richtlinien legen Mindestanforderungen und Schwellenwerte fest, die alle Mitgliedstaaten umzusetzen müssen.
- Nationales Recht: In Deutschland werden die EU‑Vorgaben im Wesentlichen durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und andere Gesetze in nationales Recht überführt. Das GWB verankert die grundsätzlichen Prinzipien und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vergaben.
- Die Vergabeverordnung (VgV) erfüllt eine „Scharnierfunktion“ zwischen dem GWB und den Vergabevorschriften: Detaillierte Verfahrensregeln stehen in Verordnungen wie der Vergabeverordnung für Liefer‑ und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU‑Schwellenwerte, der VOB/A für Bauaufträge, der Sektorenverordnung für Versorgungsunternehmen und der UVgO für Unterschwellenvergaben. Diese Verordnungen konkretisieren z. B. Bekanntmachungs‑, Angebots‑ und Zuschlagsregeln.
- Unterschwellenbereich: Der für das Handwerk besonders wichtige Bereich des „Unterschwellenbereichs“ wird für Hamburg im Hamburgischen Vergabegesetz geregelt. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist für das Regelwerk der baubezogenen Beschaffungen zuständig und setzt dies in der Vergabeverordnung VV Bau um, die für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen zuständige Finanzbehörde regelt in der Hamburgischen Vergaberichtlinie die für die Vergabestellen zu beachtende Vorschriften. Zusätzlich gibt es einen Leitfaden „Nachhaltige Beschaffung“.
Unternehmerservice für Ausschreibungen
Einen umfassenden Serviceratgeber bietet Hamburg.de. Sie finden dort nicht nur rechtliche Informationen, sondern auch wie Sie Angebote bei der Stadt Hamburg direkt online abgeben können.
Beispielhafte Inhalte
- Ausschreibungen (VOL und VOB)
- Vergabeverfahren und Ansprechpartner
- Beratung und Präqualifikation
- Vergebene Aufträge Hamburg
- Versteigerungen
Präqualifizierung
Im Rahmen von Beschränkten Ausschreibungen (derzeit also Aufträge bis zu einem Auftragswert von derzeit 1 Mio. Euro) werden Aufträge grundsätzlich nur an präqualifizierte Firmen vergeben.
Hamburg hat die verpflichtende Präqualifikation 2009 eingeführt. Die Vergabestellen wählen die 3-8 Betriebe aus der im Internet aktuell gehaltenen bundesweiten PQ-Liste. Derzeit fünf sog. Präqualifizierungsstellen treten in Konkurrenz zueinander an, um gegen Kostenersatz (ca. 400-450 Euro) Bieterdaten einzupflegen.
E-Vergabe
Grundsätzlich müssen Unternehmen ihre Angebote elektronisch über die von den Auftraggebern vorgegebenen Vergabemanagementsysteme abgeben. Die Handwerkskammer empfiehlt nachdrücklich, die derzeitige Vielzahl dieser Systeme drastisch zu vermindern.
E-Rechnung bei öffentlichen Auftraggebern
Seit 2022 müssen Rechnungen an öffentliche Auftraggeber in Hamburg in Form einer E-Rechnung übermittelt werden, d.h. es muss ein "strukturierter Datensatz" an den Rechnungsempfänger übermittelt werden. Gerade im Baubereich sind aber teilweise noch E-Mails mit PDF-Anhang verbreitet und akzeptiert. Dies ist eine befristete Übergangslösung. Betriebe sind gut beraten zu prüfen, ob die Finanz- und Buchhaltungs-Software die Erstellung der künftig verpflichtenden „strukturierte Datensätze“ unterstützt. Gegenwärtig gibt es zwei EU-konforme Formate: XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.
Transparenzauflagen für Vergabestellen
Zwei Änderungen hinsichtlich der Transparenz haben die Vergabestellen seit Sommer 2010 zu beachten:
1. Alle beabsichtigten Beschränkten Ausschreibungen über 25.000 € müssen im Internet bekannt gemacht werden. Rechtsansprüche der Bieter können damit aber nicht begründet werden.
2. Auch die vergebenen Aufträge über 25.000 € bei Beschränkten und über 15.000 € bei freihändigen Vergaben müssen im Internet veröffentlicht werden.
Für die Handwerksunternehmen bedeutet dies, dass Sie bei einem Zuschlag für einen der oben genannten Aufträge sechs Monate als beauftragtes Unternehmen (mit Name und Adresse) online einzusehen sind. Dieser Mechanismus soll für mehr Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sorgen.
Die Wertgrenzen bleiben zunächst bis 31.12.2012 bei 1 Mio. € für Beschränkte Ausschreibungen und bei 100.000 € für freihändige Vergaben. Sie befinden sich somit auf dem erhöhten Niveau der Landesregelung des Konjunkturpakets II. Die ursprünglich in der VOB vorgesehenen, wesentlich geringeren Wertgrenzen sind durch diese Regelung zeitweise erhöht worden.
Die Handwerkskammer setzt sich für eine Beibehaltung der geltenden Wertgrenzen ein, da sich gezeigt hat, dass so verstärkt regionale Unternehmen beteiligt werden. Zusätzlich wird ein fairer Wettbewerb geschaffen, da „Dumpingangebote“ aussortiert werden. Für den Bürokratischen Aufwand stellen die hohen Wertgrenzen eine Erleichterung im Vergabeverfahren dar.