Beratung von Auszubildenden im Hamburger Handwerk
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LehrlingeBeratung für Auszubildende

Die Handwerkskammer berät und unterstützt Azubis während der Ausbildungszeit.

Die Ausbildungsberatung hat die Aufgabe, die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen und diese durch Beratung der an der Berufsausbildung beteiligten Personen zu fördern. Sie steht als kompetente Ansprechpartnerin den Ausbildungsbetrieben und Lehrlingen -aber auch weiteren Personen und Institutionen-  zu allen Fragen der Berufsausbildung zur Verfügung.

Wir beraten zu:

  • Ausbildungsinhalten und -anforderungen
  • Prüfungsanforderungen
  • Rechtlichen und organisatorischen Fragen
  • Weiterbildungsmöglichkeiten
  • Problemen in der Ausbildung
 

Kontakt zur Ausbildungsberatung

Wir erteilen telefonisch Auskunft, beraten in der Handwerkskammer oder kommen auf Wunsch in den Betrieb.

Unser Beratungsteam:

Katrin Bergmann
Marcel Gottschalk
Lars Wagner
Birgit Weinrich

Kontaktformular





Die Lehrlingsrolle

Hier sind alle Ausbildungsverträge erfasst. Wesentliche Änderungen der Vertragsinhalte während der Ausbildungszeit werden registriert.

Wir beraten zu:

  • Inhalten des Berufsausbildungsvertrages
  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Teilzeitberufsausbildung
  • Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
  • Vorzeitiger Zulassung zur Gesellenprüfung



Der Ausbildungsnachweis

Der Ausbildungsnachweis -häufig noch als Berichtsheft bekannt- ist ein wichtiges Dokument im Rahmen der Berufsausbildung. Er dokumentiert den Ausbildungsverlauf und dient als eine Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung.

 

Vorlagen zur Ausbildung

Ausbildungsnachweis: Vorlage täglich
Ausbildungsnachweis: Vorlage wöchentlich
Bestätigung: geführter Ausbildungsnachweis

Wichtige Informationen

  • Der Ausbildungsnachweis ist schriftlich oder elektronisch zu führen; die Form des Führens ist im Berufsausbildungsvertrag zu vereinbaren.
  • Der Ausbildende stellt dem Lehrling zu Beginn der Berufsausbildung und fortlaufend den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis kostenlos zur Verfügung, hält ihn zum Führen des Ausbildungsnachweises an, sieht ihn regelmäßig durch, zeichnet ihn ab und gibt ihm Gelegenheit, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
  • Der Lehrling ist verpflichtet den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen, abzuzeichnen und dem Ausbildenden regelmäßig vorzulegen.


Im Ausbildungsnachweis dokumentiert der Lehrling stichwortartig seine Ausbildungstätigkeiten. Es werden die wesentlichen vermittelten Ausbildungsinhalte und tatsächlich verrichteten Arbeiten mit einer zeitlichen Zuordnung erfasst. Ebenso sind alle Abwesenheitszeiten (Urlaub, Krankheit) zu dokumentieren. Die Dokumentation soll als Tages- oder Wochennachweis erfolgen; d.h. für jeden Ausbildungstag oder jede Ausbildungswoche sind die stichwortartigen Aufzeichnungen einzutragen. Der Ausbildungsnachweis ist während aller Ausbildungsphasen zu führen (Betrieb, Berufsschule, überbetriebliche Lehrlingsunterweisung). Häufig wird vom Ausbildungsbetrieb noch zusätzlich das Anfertigen von Fachberichten, Zeichnungen o.ä. gefordert, um die Ausbildung zu vertiefen. Diese Berichte sind dann ebenfalls anzufertigen, ersetzen aber nicht den Ausbildungsnachweis und spielen auch keine Rolle im Zulassungsverfahren zur Gesellenprüfung.

Ein schriftliches Führen liegt vor, wenn die Ausbildungsnachweise per Hand –also handschriftlich- geführt werden. Vordrucke sind über die zuständigen Innungen, Fachverlage (zum Beispiel beim Feldhausverlag) oder Fachgeschäfte für Bürobedarf zu beziehen.

Beim elektronischen Führen wird der Ausbildungsnachweis mit digitaler Unterstützung erstellt. Das können einfache Schreibprogramme oder auch spezielle Anwendungsprogramme sein. Einfache Vorlagen der Handwerkskammer Hamburg im PDF-Format für das Führen des Ausbildungsnachweises im Tages- oder Wochenformat stehen im Download-Bereich zur Verfügung. Diverse Anbieter stellen spezielle Anwendungsprogramme mit vielen hilfreichen Funktionen zum Führen, Abzeichnen, Kontrollieren usw. zur Verfügung. Verbreitet ist der mit Bundesmitteln geförderte elektronische Ausbildungsnachweis Blok

Im Berufsausbildungsvertrag ist zu vereinbaren, ob der der Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch geführt wird. Bei fehlender Vereinbarung kann der Vertrag nicht in die Lehrlingsrolle eingetragen werden.

Der Ausbildende (Ausbildungsbetrieb) hat dem Lehrling Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen. 

Der schriftliche Ausbildungsnachweis wird vom Lehrling und Ausbildenden unterschrieben oder mit Namenskürzel versehen. In digitalen Anwendungsprogrammen ist in der Regel die Abzeichnung über das Anklicken von Kontrollkästchen vorgesehen. Bei der Nutzung von einfachen Schreibprogrammen kann das Abzeichnen über entsprechenden E-Mail-Verkehr zwischen Lehrling und Ausbildendem dokumentiert werden. Ein Ausdrucken und handschriftliches Abzeichnen von elektronischen Ausbildungsnachweisen ist nicht erforderlich.

Der schriftlich geführte Ausbildungsnachweis wird in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht. Der elektronisch geführte Ausbildungsnachweis kann ausgedruckt und ebenfalls in Papierform eingereicht werden. Möglich ist aber auch die elektronische Übermittlung. Die geeignete Form (zum Beispiel per E-Mail versandte Datei) bestimmt die zuständige Stelle. Zusätzlich muss allerdings noch eine vom Lehrling und Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) unterschriebene Bestätigung über den geführten Ausbildungsnachweis im Original oder per Fax eingereicht werden.



Beratung für Auszubildnende im Hamburger Handwerk zur Gesellenprüfung
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Die Gesellenprüfung

Am Ende der handwerklichen Berufsausbildung steht die Gesellenprüfung. Dort zeigt der Lehrling, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Mit bestandener Gesellenprüfung erhält der Lehrling neben seinem Prüfungszeugnis auch den Gesellenbrief, den es nur im Handwerk gibt. In vielen Handwerksberufen wird der Gesellenbrief im Rahmen einer Feierstunde, der sogenannten Freisprechung, überreicht. 



Abhängig vom Ausbildungsberuf gibt es zwei unterschiedliche Prüfungsformen: Die Zwischen- und Gesellenprüfung oder Teil I und Teil II der Gesellenprüfung (die sogenannte gestreckte Gesellenprüfung). Die Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes gibt die Prüfungsform, die Prüfungsinhalte, die Prüfungsdauer usw. vor. Alle Ausbildungsordnungen finden Sie hier: www.bibb.de/berufe

Hinweis: In nichthandwerklichen Ausbildungsberufen, zum Beispiel Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk (m/w/d), Kaufmann für Büromanagement (m/w/d), heißt es „Abschlussprüfung“ statt „Gesellenprüfung“.

Die Gesellenprüfung erstreckt sich über die zwei zeitlich auseinanderfallende Prüfungsteile I und II.

Teil I findet ca. zur Mitte der Ausbildungszeit statt. Das Ergebnis von Teil I geht mit einem gewissen Prozentsatz (je nach Ausbildungsordnung 25 – 40%) in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. Eine eigenständige Wiederholung von Teil I ist nicht möglich.

Teil II findet am Ende der Ausbildungszeit statt und ist der Abschluss der Berufsausbildung. Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung setzt sich aus den Noten der Teile I und II zusammen.

Zur Zwischenprüfung wird der Lehrling eingeladen, Zulassungsvoraussetzungen gibt es nicht. Für die Teilnahme an den Teilen I und II der Gesellenprüfung bzw. an der Gesellenprüfung müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ansonsten kann keine Prüfungsteilnahme erfolgen. Die Zulassungsvoraussetzungen finden Sie in der  Gesellenprüfungsordnung

Hinweis: Hohe Fehlzeiten während der Berufsausbildung gefährden die Zulassung zur Prüfung.

Nach bestandener Gesellenprüfung erhält der Prüfling sein Gesellenprüfungszeugnis. Häufig wird ergänzend noch ein Gesellenbrief ausgestellt. Dieser ist ein Schmuckzeugnis ohne Noten und ohne formale Relevanz.

Die Kosten im Zusammenhang mit den Prüfungen trägt grundsätzlich der Ausbildungsbetrieb. Fahrt- und Übernachtungskosten gehören außer bei der Zwischenprüfung nicht dazu.

Die Zwischenprüfung findet ca. zur Mitte der Ausbildungszeit statt. Sie ist keine Prüfung im klassischen Sinne, sondern eine Lernstandskontrolle, die dem Lehrling Aufschluss über den erreichten Ausbildungsstand geben soll. Die Benotung hat keinen Einfluss auf das spätere Ergebnis der Gesellenprüfung. Eine Wiederholung der Zwischenprüfung ist nicht möglich. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine der Zulassungsvoraussetzungen zur Gesellenprüfung. Die Gesellenprüfung findet am Ende der Ausbildungszeit statt und ist der Abschluss der Berufsausbildung. 

Die Prüfungen werden von den Gesellenprüfungsausschüssen der zuständigen Innungen oder der Handwerkskammer abgenommen. Die Zuständigkeiten für die einzelnen Ausbildungsberufe finden Sie unter Ausbildungsberufe von A-Z

Die zuständige Stelle schickt die erforderlichen Unterlagen (Zulassungsanträge, Anmeldeformulare) rechtzeitig in den Ausbildungsbetrieb des Lehrlings. Der Lehrling ist verantwortlich für die fristgerechte Einreichung der Unterlagen; der Ausbildungsbetrieb soll ihn dabei unterstützen. Ein nicht fristgerechtes Einreichen gefährdet die Teilnahme an der Prüfung.

Unmittelbar nach der Prüfung erhält der Prüfling vom Prüfungsausschuss eine Mitteilung darüber, ob sie*er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Diese Bescheinigung sollte dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorgelegt werden. Besteht der Prüfling vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die Gesellenprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Nach nichtbestandener Gesellenprüfung erhält der Prüfling einen Bescheid. Aus diesem geht hervor, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen. Eine nicht bestandene Gesellenprüfung kann zweimal wiederholt werden.

Bei nicht bestandener Gesellenprüfung verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Lehrlings bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Prüflinge mit einer Behinderung können in der Prüfung einen so genannten Nachteilsausgleich erhalten. Dabei handelt es sich um Ausgleichsmaßnahmen, um die behinderungsbedingte Benachteiligung auszugleichen; das Niveau der Prüfung wird dadurch nicht abgesenkt. Je nach Art und Schwere der Behinderung kommen unterschiedlichste Maßnahmen (wie z.B. Zeitverlängerung, Anwesenheit einer Vertrauensperson, besondere technische Hilfsmittel) in Betracht.

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung (bei der Zwischenprüfungen mit der Anmeldung) zur Prüfung zu stellen. Mit dem Antrag muss die Art der Behinderung durch ein geeignetes fachärztliches Attest o.ä. nachgewiesen werden. Hilfreich sind darüber hinaus auch Vorschläge zum gewünschten Nachteilsausgleich.

Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich gewährt wird, trifft der zuständige Prüfungsausschuss.



Meisterschaft im Deutschen Handwerk – German Craft Skills (DMH)
Thomas Peters

Deutsche Meisterschaft im Handwerk – German Craft Skills

Zielsetzung der Meisterschaft

  • Förderung von begabten Lehrlingen in ihrer beruflichen Entwicklung
  • Herausstellen der Vorzüge der betrieblichen Ausbildung
  • Stärkung des Ansehens der beruflichen Arbeit im Handwerk
  • Werbung für das Handwerk
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der Ausbildungsleistungen des Handwerks
  • Stärkung der Rolle der Ausbildungsberater*innen, Ausbilder*innen, Lehrlingswarte, Mitglieder der Gesellen- und Abschlussprüfungsausschüsse und Unterstützung bei der Bewertung von Spitzenleistungen. 

Zur Teilnahme berechtigt sind Junghandwerker*innen, die ihre Gesellenprüfung in der Zeit vom Herbst des Vorjahres bis zum Sommer des Wettbewerbsjahres abgelegt, zum Zeitpunkt der Gesellenprüfung das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also 27 Jahre alt) und eine gute Prüfungsleistung erbracht haben. Alle in Frage kommenden Prüflinge werden automatisch von der Handwerkskammer ermittelt.

Der Wettbewerb wird jährlich in allen über 130 Handwerksberufen auf bis zu vier Stufen durchgeführt. Er beginnt in größeren Berufen auf der Innungsebene und wird dann auf Handwerkskammer-, Landes- und Bundesebene fortgesetzt.

Die beste Wettbewerbsleistung kann auf folgende Arten ermittelt werden:

  • Arbeitsprobe*,
  • nochmalige Bewertung des Prüfungsstücks der Gesellen-/Abschlussprüfung oder der auf vorherigen Wettbewerbsebenen angefertigten Wettbewerbsarbeit,
  • anhand von Noten.

*Insbesondere größere Fachverbände des Handwerks führen innerhalb der Deutschen Meisterschaft im Handwerk in eigener Verantwortung sogenannte "dezentrale Wettbewerbe" durch, üblicherweise in größeren Bildungszentren. Hier absolvieren alle Teilnehmenden zeitgleich umfangreiche Arbeitsproben, die anschließend von Experten bewertet werden. 

Erfolgreiche Teilnehmer*innen können auch in das Weiterbildungsstipendium des Bundesministeriums für Bildung und Forschung aufgenommen werden. Aber auch alle qualifizierten Absolventinnen und Absolventen, deren Prüfung mit besser als "gut" bewertet wurde können Förderung erhalten.



Werde Ausbildungsbotschafter*in für deinen Beruf und zeige den Jugendlichen, wie dein Ausbildungsalltag aussieht.
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Bester Ausbildungsbotschafter: Du selbst!

Dein Beruf bereitet dir viel Spaß und du findest deine Arbeit wichtig? Als Ausbildungsbotschafter*in bist du Influencer*in im Handwerk und hilfst aktiv mit, das Image deines Handwerks aufzupolieren!

Werde jetzt Ausbildungsbotschafter*in und zeige Schüler*innen, wie abwechslungsreich und spannend Handwerk ist. Für dich gibt es viele Gelegenheiten, um als Botschafter*in aufzutreten. Bei Schulveranstaltungen kannst du Schüler*innen in der Berufsorientierung dein Handwerk vorstellen, vielleicht auch in Verbindung mit einer kleinen Arbeitsprobe. Auf Ausbildungsmessen kannst du jungen Leuten beschreiben, wie deine Ausbildung abläuft und worauf es in deinem Beruf ankommt. Viele Menschen erreichst du auch über Social Media. Dort kannst du Ihnen mit Bilder autentisch zeigen, was du in deiner Ausbildung machst. 

  • Du stärkst deine persönlichen und fachlichen Kompetenzen.
  • Du entwickelst Präsentations- und Kommunikationstechniken durch die Schulung weiter.
  • Dein Lebenslaufs wird durch die Überreichung des Teilnahmezertifikats aufgewertet.
  • Du lernst mit Jugendlichen umzugehen und sie für eine Sache zu begeistern.
  • Durch das Engagement steigt der Bekanntheitsgrad deines Betriebs.
  • Die Einsätze stärken dich für betriebliche Kundengespräche.
  • Du leistet einen wertvollen Beitrag zum positiven Image des Handwerks und zur Nachwuchsgewinnung in deinem Gewerk.
  • Dein Betrieb meldet dich zum Workshop bei uns an wo wir dich auf Einsätze an Schulen vorbereiten werden. 
  • Die Einsätze als Botschafter*in werden in Absprache mit deinem Betrieb von uns koordiniert.
  • Du bist nicht allein! Unsere Berater*innen begleiten dich beim Einsatz an der Schule.
 



Weiterbildungsstipendium - Finanzielle Förderung

Mit dem Weiterbildungsstipendium fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die berufliche Fort- und Weiterbildung von Lehrlingen, die ihre Gesellenprüfung mit guten Leistungen absolviert haben.



Gefördert werden können qualifizierte Absolventinnen und Absolventen einer dualen Berufsausbildung, die bei Aufnahme in die Förderung jünger als 25 Jahre sind und bei der Gesellenprüfung mindestens 87 Punkte oder besser als „gut“ (bei mehreren Prüfungsteilen Durchschnittsnote 1,9 oder besser) erreicht haben. Das Förderprogramm sieht außerdem die Möglichkeit der Förderung von Siegerinnen und Siegern beim Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks auf Landesebene vor. In der Regel gibt es mehr Bewerber als freie Stipendien, wodurch ein Auswahlverfahren erforderlich wird. Alle in Frage kommenden Absolventinnen und Absolventen werden von der Handwerkskammer Hamburg direkt über das Förderprogramm informiert. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Förderprogramm besteht nicht.

Förderfähig sind anspruchsvolle - in der Regel berufsbegleitende – Weiterbildungen, wie zum Beispiel:

  • Maßnahmen zum Erwerb fachbezogener beruflicher Qualifikationen,
  • Vorbereitungskurse auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, z. B. Meister*in, Techniker*in, Betriebswirt*in, Fachwirt*in, Fachkaufmann*frau,
  • Seminare zum Erwerb fachübergreifender und sozialer Kompetenzen, z. B: Fremdsprachen, EDV, Rhetorik, Mitarbeiterführung, Konfliktmanagement,
  • Berufsbegleitende Studiengänge, die auf der Ausbildung oder der Berufstätigkeit aufbauen.

Förderfähig sind weiterhin:

  • Übernachtungskosten und Tagegelder
  • Prüfungskosten
  • IT-Anschaffung

Innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Kalenderjahren können aktuell bis zu 8.700 Euro an Zuschüssen zur Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen gewährt werden. Pro Maßnahme trägt die*der Stipendiat*in einen Eigenanteil in Höhe von zehn Prozent der förderfähigen Kosten.

Das Programm wird für Absolventen*innen handwerklicher Ausbildungsberufe von der Handwerkskammer Hamburg durchgeführt. Die Handwerkskammer übernimmt die Auswahl der Stipendiaten*innen und deren Beratung. Sie entscheidet nach Maßgabe der Förderrichtlinien des BMBF über die Förderfähigkeit von Weiterbildungsmaßnahmen, berechnet die förderfähigen Maßnahmekosten und zahlt den Förderbetrag aus.





Wohnmöglichkeiten für Lehrlinge während der Berufsausbildung
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Wohnmöglichkeiten für Azubis

Wer eine Ausbildung beginnt, ist oft auch auf der Suche nach einer Unterkunft. Leider kann die Handwerkskammer Hamburg keine Wohnmöglichkeiten anbieten. 

Flüchtlinge, die aus Ihrer Erst- oder Folgeunterkunft bei Fördern und Wohnen ausziehen wollen, müssen bitte beim Sozialmanagement der Unterkunft von Fördern & Wohnen einen Antrag („Interessenbekundung: Unterbringung Perspektive Wohnen“) dazu stellen. Bitte sprechen Sie dazu die Sozialmanager*innen vor Ort an.