ParkraumSonderparkregelungen für das Handwerk
Ich drehe schon seit Stunden hier so meine Runden... Als Handwerker kennen Sie dieses alte Lied nur zu gut, denn insbesondere beim Besuch von Kunden sind Sie vom knappen Parkraum in der Großstadt besonders betroffen.
Mit der sukzessiven Einrichtung von Bewohnerparkgebieten verschärft sich das Problem für das Handwerk beim Parken am Betriebssitz ebenso wie beim Kunden. Die Reduzierung von Park- und Stellplätzen in den Quartieren führt dazu, dass Betriebe ihre mobilen Werkstätten nicht mehr beim Kunden abstellen können und notfalls Aufträge schlicht ablehnen müssen.
Nutzen Sie daher die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen von den geltenden Halt- und Parkregelungen zu beantragen.
Insbesondere seit der weiteren Ausweisung von Bewohnerparkgebieten (BPG) innerhalb des Ringes 1 ist die Inanspruchnahme von Ausnahmegenehmigungen für das Handwerk, also zum Parken beim Kunden und am Betriebssitz, wichtiger denn je.
Zuständigkeiten für Sonderparkgenehmigungen
Für die Vergabe von Ausnahmeregelungen sind in Hamburg zwei Stellen zuständig:
- Die regionalen Polizeikommissariate (PK) für Ausnahmegenehmigungen bis 3 Monate
- Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) für alle längeren Zeiträume sowie weitere Formen von Ausnahmegenehmigungen
Baustellen mit einer Dauer bis zu drei Monaten
Voraussetzungen für einen Antrag
- Bau- und Montagearbeiten an einem einzelnen Objekt
- Zeitraum von mehreren Tagen bis zu einigen Wochen
- Genau definierte Straßenzüge
Die Beantragung
Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung sind die örtlichen Polizeikommissariate. Handwerksbetriebe können einen Antrag per E-Mail stellen. Darin sind folgende Daten anzugeben:
- Der betreffende Arbeitsort (Straßenname)
- Die voraussichtliche Dauer der Maßnahme
- Das Kennzeichen des Fahrzeugs, für das die Ausnahmegenehmigung gelten soll.
Wenn die Ausnahmegenehmigung bewilligt wird, muss diese - da es sich um ein amtliches Dokument handelt - persönlich abgeholt werden. Nähere Informationen über die Voraussetzungen und die anfallenden Gebühren werden vom jeweiligen Polizeikommissariat auf Anfrage gegeben.
Baustellen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten
Voraussetzungen für einen Antrag
Die Bau- oder Montagearbeiten erstrecken sich über mehr als drei Monate.
Die Beantragung
Zuständig für die Genehmigung ist der Landesbetrieb Verkehr (LBV).
Ausnahmegenehmigungen können beim LBV online beantragt werden. Dies erleichtert das Verfahren, da bestimmte Firmenangaben digital vorgehalten werden.
Digitale Sonderparkausweise für das Handwerk
Bewohnerparkgebiete (BPG):
Betriebe mit Sitz in BPG haben – anders als Bewohner – kein Anrecht auf eine Ausnahmegenehmigung für Ihre Firmenfahrzeuge. Es kann aber ein Kontingent (nach lokaler Quote) beantragt werden. Damit kann eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen während der Betriebszeiten am Firmensitz in einem BPG parken. In dem Zusammenhang wichtig:
- Ein Kontingent (Quote) ist nicht für alle BPG gleich, es hängt vom jeweiligen „Parkdruck“ ab.
- Das Kontingent berechtigt nicht zum Parken aller Firmenfahrzeuge nach Betriebsschluss am Firmensitz.
- Erfragen Sie bei der Beantragung das Kontingent für Ihr Bewohnerparkgebiet.
Sonderparkausweis für den Einsatz bei Kunden im Stadtgebiet
Handwerker in Hamburg nutzen ihre Fahrzeuge als mobile Werkstätten oder Zwischenlager. Das Parken nahe am Einsatzort ist allerdings oft schwierig. Insbesondere „rollende Handwerke“ aus den Bauhaupt- und Nebengewerben können einen digitalen „Sonderparkausweis“ vom Landesbetrieb Verkehr beantragen, der das Parken erleichtert.
Auf der Website des Landesbetriebs Verkehr muss zunächst ein Account für den jeweiligen Betrieb eingerichtet werden. Dann kann der „Sonderparkausweis zur Ausübung von Dienstleistungen“ beantragt werden. Der Sonderparkausweis berechtigt zum Parken im eingeschränkten Halteverbot und entbindet den Inhaber u.a. von der Parkscheinpflicht oder der Auslage einer Parkuhr während der Ausübung der Dienstleistung sowie Befahren der Kommunaltrassen (z.B. Mönckebergstraße, sofern bei der Beantragung angegeben).
Seit Ende 2025 ist es möglich, dass der Sonderparkausweis auch von mehreren Fahrzeugen eines Betriebs (nicht zeitlich) genutzt werden kann. Möglich macht das die VIATO-App, in der dies verwaltet werden kann. Damit kostet ein weiteres mögliches Fahrzeug als nur noch 60 Euro p.a. anstelle einer eigenen kennzeichenbezogenen Genehmigung (rund 250 Euro p.a.).
Die Auslagepflicht im Fahrzeug ist mit der Einführung der App abschafft.
Genehmigungen gelten nur für notwendige Fahrzeuge, z.B. Notfalleinsätze oder rollende Werkstätten; „fahrende Kosmetiker“ erhalten eher keine Genehmigung. Mehrere Ausweise sind bei zeitgleichem Fahrzeugeinsatz ratsam.
Die Handwerkskammer berät Betriebe bei der Antragstellung, da abgelehnte Anträge Gebühren kosten. Die VIATO-App ist in allen gängigen Stores verfügbar, bisherige Papiergenehmigungen müssen digital neu beantragt oder übertragen werden.
Wichtig für die Nutzung der neuen Kontingent-Funktion: Ein Sonderparkausweis-Nutzer A muss sich aktiv ausloggen, bevor Nutzer B mit einem anderen Fahrzeug an anderer Stelle den Ausweis nutzt. Zudem erfolgt ein automatischer Tagesreset; beim ersten Kundentermin morgens muss in der App der Sonderparkausweis wieder „eingeschaltet“ werden. Es gibt keine Begrenzung der Fahrzeuge pro Genehmigung. Voraussetzungen sind der Nachweis der Fahrzeugnotwendigkeit vor Ort.
Und ein Hinweis für auswärtige Handwerksbetriebe:
Auch Handwerksbetriebe aus den umliegenden Ländern können den Hamburger Sonderparkausweis beantragen, wenn Sie Kundschaft im Stadtgebiet haben.
Verkehrsreduzierte Quartiere
Die Diskussion um autofreie Quartiere wird in Hamburg intensiv geführt. Neben dem autofreien Jungfernstieg betrifft dies derzeit Gebiete in in Ottensen sowie Volksdorf. Weitere werden folgen. Dort gelten für den Verkehr dann besondere Regeln unter dem Stichwort "verkehrsreduzierte Quartiere".
Bereich "Autofreier Jungfernstieg"
Für den „autofreien Jungfernstieg“ (also den Bereich Jungfernstieg – Große Bleichen – Neuer Wall) gelten folgende Regeln:
- Lieferverkehr ist nur im Zeitfenster von 21 bis 11 Uhr zugelassen.
- Ausnahmegenehmigungen des Landesbetriebs Verkehr gelten nicht!
Wenn Sie im Bereich Jungfernstieg einen Auftrag haben, klären Sie das Thema Parken vorab mit Ihrem Auftraggeber.