ArbeitsschutzWas zu tun ist, wenn Asbest verbaut ist
Die neue Gefahrstoffverordnung verpflichtet ausführende Betriebe, mögliche Gefahren eines Bauprojekts, wie eine Asbestbelastung, selbst zu ermitteln, sofern dem Auftraggeber keine Informationen vorliegen. In einer kostenfreien Online-Veranstaltung der Kammer informiert das Amt für Verbraucherschutz als zuständige Behörde über die aktuelle Situation. Expertinnen und Experten geben Hinweise, wie sich Betriebe konkret verhalten können.
Teilnehmende erfahren, welche Informationen erforderlich sind, um mögliche Gefahren einschätzen zu können und welche Mitwirkungspflichten Auftraggeber haben. Wie sieht eine „Beprobung“ aus und wer führt sie in Hamburg durch? Auch die Schritte, die erfolgen müssen, wenn an dem betroffenen Objekt Asbest vorhanden ist, werden erläutert. Beantwortet wird zudem die Frage, welche Schulungen für Handwerksbetriebe sinnvoll oder auch vorgeschrieben sind.
Der Verband der Abfallerzeuger und -besitzer aus Handwerk und Handel bringt seine Expertise ein und vermittelt, was bei der Entsorgung von belasteten Materialien zu beachten ist (siehe „Links zum Thema").
Die Anmeldung zu der Veranstaltung, die im Rahmen der Arbeitsschutz-Partnerschaft Hamburg erfolgt, kann online erfolgen; dazu den Button in diesem Beitrag anklicken. Fragen beantwortet Andreas Rönnau (Kontakt: siehe Kasten).
Zum Hintergrund: Asbestfasern sind in höchstem Maße krebserzeugend. Deshalb ist es in Deutschland seit über 30 Jahren verboten, Asbestprodukte herzustellen oder zu verwenden. Dennoch verzeichneten die
Unfallversicherungsträger in den letzten zehn Jahren mehr als 30.000 anerkannte
Berufskrankheiten und über 16.000 Todesfälle, die asbestbedingt sind. Denn in Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, können Asbestfasern vorhanden sein. Viele dieser Alt- und Bestandsbauten werden derzeit saniert. Umso höher ist die Bedeutung, die dem technischen Arbeitsschutz auf diesem Feld zukommt. Weiterführende Informationen unter „Links zum Thema".